Rechtsprechung / OLG Zweibrücken / 2022

OLG Zweibrücken Beschluss vom 25.03.2022 – 3 W 19/22

ECLI:DE:POLGZWE:2022:0325.3W19.22.00

ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - … vom 2. Februar 2022 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die mit dem Ersuchen vom 11. Januar 2022 begehrte Eintragung, namentlich die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu … € für … im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens am verfahrensgegenständlichen Grundbesitz in das Grundbuch vorzunehmen.

Gründe§

I.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch.

2

Der Schuldner ist als Miteigentümer des verfahrensbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-03-25/3-w-19-22#rd_1

… hat das Amtsgericht schriftlich ersucht, zu Gunsten der … eine Zwangssicherungshypothek zu … € einzutragen. Das Ersuchen ist gesiegelt und unterschrieben. … versichert darin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen (§ 322 Abs. 3 Satz 2 AO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-03-25/3-w-19-22#rd_2

Das Grundbuchamt hat … mehrfach auf die Notwendigkeit der Einhaltung der elektronischen Form hingewiesen und sodann das Ersuchen des Finanzamts wegen Formunwirksamkeit zurückgewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-03-25/3-w-19-22#rd_3

Am 7. Februar 2022 ist aufgrund eines angeordneten vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners eine Verfügungsbeschränkung in Form eines Zustimmungsvorbehalts zu Lasten des verfahrensbefangenen Grundstücks ins Grundbuch eingetragen worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-03-25/3-w-19-22#rd_4

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Ersuchens als unzulässig und verweist zur Begründung insbesondere darauf, dass die Vorschriften der Grundbuchordnung den Vorschriften der Zivilprozessordnung vorgehen würden.

II.

7

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-03-25/3-w-19-22#rd_5

1. Im Verfahren zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 867 ZPO ist nicht der Beschwerderechtszug der ZPO, sondern der Rechtsmittelzug der GBO gegeben (OLG Köln, FGPrax 2008, 193). Der Senat ist somit nach §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2a) GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung hierüber berufen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-03-25/3-w-19-22#rd_6

2. Die Beschwerde ist begründet. Das Grundbuchamt hat das Ersuchen des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes ist weder § 130d ZPO noch § 14b FamFG hier anwendbar.

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a) Das Ersuchen des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Formvorgaben.

11

Die Nutzung der elektronischen Form für ein behördliches Ersuchen an das Grundbuchamt ist in der Grundbuchordnung nicht gesetzlich vorgeschrieben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-03-25/3-w-19-22#rd_7

Die Formvorschriften des Grundbuchrechts bestimmen sich nach §§ 126 ff. GBO, insbesondere nach §§ 135 ff. GBO i.V.m. der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2015, zuletzt geändert am 4. April 2017, GVBl. S. 86, ber. S. 121, (ERVLVO) (BeckOK FamFG/Burschel, 41. Ed. 1. Januar 2022, FamFG § 14 Rn. 2). So regeln §§ 135 ff. GBO, zum Beispiel § 137 Abs. 1 Nr. 2 GBO für zu siegelnde Schriftstücke, die elektronische Form im Gegensatz zu den insoweit allgemeineren Vorschriften § 126a BGB oder § 14 FamFG speziell für die grundbuchrechtlichen Formanforderungen. § 135 Abs. 1 Nr. 4 GBO i.V.m. § 1 ERVLVO normiert den Nutzungszwang des elektronischen Rechtsverkehrs ausschließlich für Notare. Mit der Einführung von § 130d ZPO und § 14b FamFG hat der Bundesgesetzgeber den Wortlaut des § 135 Abs. 1 Nr. 4 GBO nicht angepasst und keine Ausweitung der Nutzungspflicht normiert.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-03-25/3-w-19-22#rd_8

Zudem ist bei einem behördlichen Ersuchen nach § 38 GBO die doppelte Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes von grundbuchrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ohnehin eingeschränkt (vgl. zum Prüfungsumfang OLG München, Beschluss vom 9. April 2019 – 34 Wx 281/17, Rn. 15 ff., juris). Das Grundbuchamt ist dann im Wesentlichen auf die Prüfung grundbuchspezifischer Vorschriften beschränkt. Auch deshalb sind § 130d ZPO und § 14b FamFG nicht einschlägig.

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b) Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung liegen ebenfalls vor, §§ 29, 38, 39 GBO.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-03-25/3-w-19-22#rd_9

Das Finanzamt ist für ein Ersuchen zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gesetzlich befugt, (§ 322 Abs. 3 S. 1 und 4 AO, § 249 Abs. 3 AO). Auch sind die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungsvoraussetzungen gegeben. Der Schuldner ist als Miteigentümer des Grundstücks eingetragen, § 39 GBO (Miteigentum ist ausreichend, vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. September 2010 – 2 W 98/10, Rn. 15 ff., juris), und die Wertgrenze von 750 € ist überschritten, § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO. Auch die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch steht der Eintragung der Zwangssicherungshypothek vorliegend nicht entgegen. Der Zustimmungsvorbehalt wirkt sich ausweislich § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht als Vollstreckungsverbot aus, so dass Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen wie die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek noch möglich sind (BeckOK GBO, 44. Edition Stand: 1. November 2021, Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren, Rn. 46, beck-online).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-03-25/3-w-19-22#rd_10

3. Im Fall der Aufhebung einer den Eintragungsantrag zurückweisenden Entscheidung hat das Beschwerdegericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, d.h. eine Zwischenverfügung zu erlassen oder das Grundbuchamt zur Eintragung anzuweisen (OLG München, Beschluss vom 12. März 2012 – 34 Wx 245/11, Rn. 28, juris; Kramer, in: BeckOK GBO, 44. Edition, 1. November 2021, GBO § 77 Rn. 41.1). Da die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, kommt nur die Anweisung der Vornahme der Eintragung in Betracht. Die konkret beantragte Eintragung ergibt sich dabei aus dem Ersuchen des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2022.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2022-03-25/3-w-19-22#rd_11

4. Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels ist weder eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 22, 25 GNotKG), noch eine diesbezügliche Wertfestsetzung, noch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 – I-3 Wx 109/20, Rn. 31, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – I-3 Wx 200/19, Rn. 34, juris).