Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/14b#abs-1 (1) Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/14b#abs-2 (2) Andere Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches Dokument übermittelt werden. Werden sie nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 14b FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 26.07.2023 – 20 W 151/23Zitiert von 2
- BGH, 31.05.2023 – XII ZB 428/22Pflicht zur Einreichung eines Beschwerdeschrift durch Berufsbetreuer in elektronischer FormZitiert von 17
- LG München II, 19.05.2022 – 6 T 1564/22 BET, 6 T 1599/22 BET
- BGH, 31.01.2023 – XIII ZB 90/22Freiheitsentziehungssache: Pflicht des anwaltlichen Verfahrenspflegers zur Einreichung einer Beschwerdeschrift im elektronischen RechtsverkehrZitiert von 14
- LG Hagen, 19.09.2022 – 3 T 97/22
- OLG Frankfurt am Main, 11.03.2022 – 5 WF 11/22Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.07.2026 – 10 W 99/24
- BGH, 01.06.2026 – XIII ZB 14/23Zitiert von 1
- BGH, 01.06.2026 – XIII ZB 29/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14b FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 14b neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.