Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 94
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 26.07.2023 – 20 W 151/23Zitiert von 2
- BGH, 31.05.2023 – XII ZB 428/22Pflicht zur Einreichung eines Beschwerdeschrift durch Berufsbetreuer in elektronischer FormZitiert von 17
- LG München II, 19.05.2022 – 6 T 1564/22 BET, 6 T 1599/22 BET
- BGH, 31.01.2023 – XIII ZB 90/22Freiheitsentziehungssache: Pflicht des anwaltlichen Verfahrenspflegers zur Einreichung einer Beschwerdeschrift im elektronischen RechtsverkehrZitiert von 14
- OLG Frankfurt am Main, 11.03.2022 – 5 WF 11/22Zitiert von 5
- LG Mühlhausen, 04.02.2022 – 1 T 20/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.06.2026 – XIII ZB 29/23
- BGH, 01.06.2026 – XIII ZB 14/23
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 C 11.25Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltungsgerichten auch für Beliehene
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14b FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/14b#abs-1 (1) Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/14b#abs-2 (2) Andere Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches Dokument übermittelt werden. Werden sie nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen.