Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 119

Stand: 25.10.2023

StrafrechtBund4 Fassungen309 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/119#abs-1 (1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/119#abs-2 (2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 118 § 119a