Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 488
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2018 – 21 W 32/18
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2025 – 20 W 25/23
- OLG Frankfurt am Main, 23.08.2023 – 21 W 13/23
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 21 W 134/20Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 02.07.2020 – 15 W 985/20
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2017 – 20 W 251/15
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 5 W 30/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/25#abs-1 (1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/25#abs-2 (2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/25#abs-3 (3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.