Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/25#abs-1 (1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/25#abs-2 (2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/25#abs-3 (3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.
Wird zitiert von 555 Entscheidungen zu § 25 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2018 – 21 W 32/18
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2025 – 20 W 25/23
- OLG Frankfurt am Main, 23.08.2023 – 21 W 13/23
- OLG Düsseldorf, 12.08.2022 – 3 Wx 71/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 21 W 134/20Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 02.07.2020 – 15 W 985/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 18.09.2026 – 101 VA 135/26 eAkteneinsicht in die Betreuungsakte: Berechtigtes Interesse eines Miterben bei Verdacht von Pflichtverletzungen des Betreuers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 05.08.2026 – 31 Wx 220/25 eNamensrecht: Keine Neubestimmung des Ehenamens nach Widerruf der Ehenamensführung gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 05.08.2026 – XII ZB 323/25Betreuungssachen: Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren bei Abkehr vom Einverständnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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