§ 38
Stand: 10.06.2019
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 38 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.11.2019 – V ZB 75/18Eintragung in Grundbuch auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ohne Vorlage der ArrestanordnungZitiert von 4
- OLG Hamm, 07.06.1978 – 15 W 159/78Zitiert von 1
- BGH, 16.10.2025 – V ZB 28/25Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Beitreibung von VerfahrenskostenZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2025 – 20 W 51/25
- BGH, 13.07.2017 – V ZB 136/16Grundbuchsache: Eintragung eines Insolvenzvermerks bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass eines GbR-Gesellschafters; Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR bei sog. Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag; Löschung des Insolvenzvermerks bei Nachweis der Nachfolgeklausel; Berichtigung einer auf Grund eines Behördenersuchens erfolgten EintragungZitiert von 10
- BGH, 26.06.2014 – V ZB 1/12Grundbuchsache: Hofzugehörigkeit eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks; Ersuchen eines Landwirtschaftsgerichts auf Abschreibung einzelner FlurstückeZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.02.2026 – V ZB 60/25Anforderungen an die Behördenzuständigkeit und das Eintragungserfordernis bei der Umwandlung einer strafprozessualen Arresthypothek in eine ZwangssicherungshypothekZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 09.09.2025 – 14 W 70/25 (Wx)
- OLG Brandenburg, 02.10.2024 – 5 W 89/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.