Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

Stand: 10.06.2019

Bund616 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/22#abs-1 (1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/22#abs-2 (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

§ 21 § 23