Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/22#abs-1 (1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/22#abs-2 (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
Wird zitiert von 705 Entscheidungen zu § 22 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 26.07.2016 – 11 Wx 61/16 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 16.03.2022 – 21 W 10/22
- OLG München, 24.07.2023 – 11 W 768/23 e
- OLG Brandenburg, 10.05.2023 – 3 W 4/23Zitiert von 1
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
- OLG München, 09.08.2024 – 33 Wx 115/24 e
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.09.2026 – V ZB 78/25Grundbuchrecht: Voraussetzungen einer Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB bei sukzessiver Forderungsberechtigung der Gläubiger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 18.08.2026 – 10 W 47/26Landwirtschaftliches Kostenrecht: Festsetzung eines Geschäftswerts für das Ersuchen an das Grundbuchamt nach Abgabe einer negativen Hoferklärung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 06.08.2026 – 2 VAs 4/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.