§ 137 Form elektronischer Dokumente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/137#abs-1 (1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. Der Nachweis kann auch durch die Übermittlung eines öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geführt werden, wenn
Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer Urkunde nachzuweisen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/137#abs-2 (2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/137#abs-3 (3) Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform vorgeschrieben ist, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/137#abs-4 (4) Eintragungsanträge sowie sonstige Erklärungen, die nicht den Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 unterliegen, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält. Die §§ 30 und 31 gelten mit der Maßgabe, dass die in der Form des § 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektronische Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden können.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 137 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 29.06.2023 – 20 W 130/23Zitiert von 2
- AG Düsseldorf, 23.11.2022 – 660 M 1255/22Zitiert von 2
- BGH, 14.12.2016 – V ZB 88/16Grundbuchverfahren: Formanforderungen an das Siegel eines BehördenersuchensZitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2024 – 20 W 184/23
- AG Düsseldorf, 16.12.2022 – 666 M 1788/22Zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 5 W 30/26
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 02.01.2023 – 660 M 1439/22
- AG Düsseldorf, 30.11.2022 – 660 M 1439/22
- OLG Zweibrücken, 25.03.2022 – 3 W 19/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 137 geändert durch Artikel 11 Abs. 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 137 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3786)
BGBl. 2013 I S. 3786
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11.08.2009 Ausfertigung
§ 137 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2713)
BGBl. 2009 I S. 2713
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23.11.2007 Ausfertigung
§ 137 geändert durch Artikel 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 2614)
BGBl. 2007 I S. 2614
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