§ 137 Form elektronischer Dokumente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 29.06.2023 – 20 W 130/23Zitiert von 2
- AG Düsseldorf, 23.11.2022 – 660 M 1255/22Zitiert von 2
- BGH, 14.12.2016 – V ZB 88/16Grundbuchverfahren: Formanforderungen an das Siegel eines BehördenersuchensZitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2024 – 20 W 184/23
- AG Düsseldorf, 16.12.2022 – 666 M 1788/22Zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 5 W 30/26
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 02.01.2023 – 660 M 1439/22
- OLG Zweibrücken, 25.03.2022 – 3 W 19/22
- OLG München, 28.06.2018 – 34 Wx 138/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/137#abs-1 (1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. Der Nachweis kann auch durch die Übermittlung eines öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geführt werden, wenn
Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer Urkunde nachzuweisen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/137#abs-2 (2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/137#abs-3 (3) Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform vorgeschrieben ist, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/137#abs-4 (4) Eintragungsanträge sowie sonstige Erklärungen, die nicht den Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 unterliegen, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält. Die §§ 30 und 31 gelten mit der Maßgabe, dass die in der Form des § 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektronische Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden können.