§ 135 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/135#abs-1 (1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 begründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/135#abs-2 (2) Die Grundakten können elektronisch geführt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Grundakten elektronisch geführt werden; die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter oder auf Teile des bei einem Grundbuchamt geführten Grundaktenbestands beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/135#abs-3 (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/135#abs-4 (4) Für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronischen Grundakten gilt § 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 135 GBO →
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Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 01.03.2023 – 2 Wx 10/23
- OLG Schleswig, 26.04.2022 – 2 Wx 22/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 29.06.2023 – 20 W 130/23Zitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 25.03.2022 – 3 W 19/22
- OLG München, 04.09.2024 – 34 Wx 224/24 e
- OLG Saarbrücken, 08.10.2025 – 5 W 60/25
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 17.07.2025 – 20 W 102/25
- OLG Frankfurt am Main, 26.07.2023 – 20 W 151/23Zitiert von 2
- OLG Schleswig, 07.06.2022 – 2 Wx 31/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.08.2009 Ausfertigung
§ 135 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2713)
BGBl. 2009 I S. 2713
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.