Gesetze / Grundbuchordnung

GBO

§ 39

Stand: 10.06.2019

Bund104 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/39#abs-1 (1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/39#abs-2 (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

§ 38 § 40