§ 39
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 104
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 15.11.2005 – 15 W 179/05Zitiert von 1
- OLG Dresden, 27.07.2021 – 12 Wx 27/21
- OLG Köln, 08.01.2018 – 2 Wx 270/17
- OLG Frankfurt am Main, 22.03.2010 – 20 W 67/10
- BGH, 15.07.2010 – V ZB 107/10Grundbuchverfahren: Eintragungsbewilligung durch einen nicht grundbucheingetragenen RechtsinhaberZitiert von 10
- OLG Karlsruhe, 10.07.2023 – 14 W 41/23 (Wx)
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 09.10.2025 – 5 W 1/25Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 09.09.2025 – 14 W 70/25 (Wx)
- BGH, 03.07.2025 – V ZB 17/24(Möglichkeit einer Eigentumsübertragung durch eine nicht eingetragene GbR)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/39#abs-1 (1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/39#abs-2 (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.