Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 126a Elektronische Form

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen185 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126a#abs-1 (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126a#abs-2 (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

§ 126 § 126b