Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 126a Elektronische Form
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126a#abs-1 (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126a#abs-2 (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
Wird zitiert von 198 Entscheidungen zu § 126a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 17.10.2024 – 10 A 684/22.Z
- BGH, 27.11.2024 – VIII ZR 159/23Einhaltung der Schriftform einer in einem qualifiziert elektronisch signierten und als elektronisches Dokument bei Gericht eingereichten Kündigung eines WohnraummietverhältnissesZitiert von 10
- ArbG Stuttgart, 25.02.2022 – 4 Ca 688/22Zitiert von 6
- BGH, 27.11.2024 – VIII ZR 155/23Zugang einer empfangsbedürftigen Willenerklärung in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer SignaturZitiert von 1
- LG Bonn, 29.06.2023 – 6 S 97/22Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 01.08.2008 – 5 TaBV 8/07Betriebsverfassung - Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats per E-Mail - Formunwirksamkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 202/25Textform und Vertragsschluss beim MaklervertragZitiert von 2
- OVG NRW, 27.01.2026 – 7 B 1145/25
- BGH, 26.11.2025 – II ZB 20/24Form der Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.07.2021 Ausfertigung
§ 126a geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
-
18.07.2017 Ausfertigung
§ 126a geändert durch Artikel 11 Abs. 27 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.