§ 866 Arten der Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 87
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.10.2021 – V ZB 52/20Amtswiderspruch in Grundbuchsachen: Eintragungsfähigkeit von Zinsen bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek; fehlerhafte Rechtsanwendung durch das GrundbuchamtZitiert von 8
- LG Bonn, 22.09.1981 – 4 T 490/81
- OLG Celle, 30.11.2012 – 4 W 202/12
- VG Gelsenkirchen, 29.04.2010 – 13 K 4609/08Zitiert von 1
- BGH, 04.07.2013 – V ZB 151/12Zwangsvollstreckung des Pflichtteilsberechtigten in einen verschenkten Grundstücksmiteigentumsanteil nach Vereinigung zu aller Grundstücksteile zu Alleineigentum; Sicherungsvollstreckung und Grundbucheintragung einer Zwangshypothek aus einem DuldungstitelZitiert von 6
- BGH, 13.03.2008 – IX ZR 119/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.02.2026 – V ZB 60/25Anforderungen an die Behördenzuständigkeit und das Eintragungserfordernis bei der Umwandlung einer strafprozessualen Arresthypothek in eine Zwangssicherungshypothek
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2025 – 20 W 51/25
- OLG Celle, 09.12.2024 – 20 W 89/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 866 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/866#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/866#abs-2 (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/866#abs-3 (3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.