Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 866 Arten der Vollstreckung

Stand: 10.06.2019

Bund87 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/866#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/866#abs-2 (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/866#abs-3 (3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

§ 865 § 867