Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 6. Zivilsenat / 2021

OLG Stuttgart Beschluss vom 04.01.2021 – 6 U 328/19

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0104.6U328.19.00

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Tenor§

1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung vom 23.3.2021 wird aufgehoben.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.6.2019 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis 30.000 Euro festzusetzen.

3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen, beginnend mit Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

Randnummer1

Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Randnummer2

Die auch vorliegend streitgegenständlichen Vertragsunterlagen der Beklagten waren bereits vielfach Gegenstand von Entscheidungen und genügen nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Senats als auch des Bundesgerichtshofs den gesetzlichen Anforderungen.

Randnummer3

Davon abzuweichen besteht kein Anlass. Weder weist der vorliegende Sachverhalt entscheidungserhebliche Besonderheiten auf, noch finden sich neue Argumente, die Anlass für eine andere Beurteilung sein könnten.

Randnummer4

Vielmehr gilt auch vorliegend, dass das gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB bestehende Widerrufsrecht bei Erklärung des Widerrufs verfristet war, da die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss anlief (2.).

Randnummer5

Darüber hinaus stünde der Geltendmachung des Widerrufsrechts beim gegenwärtigen Stand des Vortrags der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen (3.).

Randnummer6

Im Einzelnen:

1.

Randnummer7

Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.

2.

Randnummer8

Die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB lief mit dem Vertragsschluss an.

Randnummer9

Die Beklagte hat bei Vertragsschluss eine für die andere Seite bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)). Diese Urkunde enthielt auch alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Anlass zur Aussetzung des Verfahrens besteht dabei nicht (c)).

a)

Randnummer10

Eine Abschrift der Vertragsurkunde wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt, auch wenn die überlassene Urkunde nicht von beiden Vertragsparteien unterschrieben war (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris); auch die Schriftform ist gemäß § 492 Abs. 1 S. 2 BGB gewahrt.

b)

Randnummer11

Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; es sind vielmehr alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre.

aa)

Randnummer12

An der ordnungsgemäßen Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben fehlt es nicht deshalb, weil die Schriftgröße von Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB unzureichend wäre oder weil die Pflichtangaben teils in den Darlehensbedingungen der Beklagten enthalten sind.

Randnummer13

Die Angaben sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. z. B. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 10/19 -, Rn. 62, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 39/20 -, juris]) und Pflichtangaben können auch in AGB erteilt werden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15 -, Rn. 25, juris).

bb)

Randnummer14

Die Widerrufsinformation genügt bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen.

(1)

Randnummer15

Eine Widerrufsinformation ist im erforderlichen Sinne im Vertrag enthalten, auch wenn sich das Unterschriftsfeld für den Darlehensnehmer auf Seite 1 der Vertragsunterlagen befindet (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 22 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19, juris]).

(2)

Randnummer16

Durch ihre Einrahmung, die fett und zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ und weitere – fettgedruckte - Zwischenüberschriften ist die Widerrufsinformation im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet, die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 17, juris, für eine identisch gestaltete Widerrufsinformation der Beklagten). Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 27 f., juris).

(3)

Randnummer17

Die Beklagte hat den Text des Musters in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB unter Beachtung der Gestaltungshinweise unverändert übernommen.

(a)

Randnummer18

Insbesondere entspricht es dem Gesetz und den Vorgaben des Musters, dass die Beklagte über den pro Tag zu zahlenden Zins und eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens informiert hat (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 20, juris).

Randnummer19

Und auch in Ansehung des Verzichts in Ziff. IX. 5 der Darlehensbedingungen entspricht es sowohl dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Betrag des Tageszinses auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinses beziffert ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 17 f., juris), als auch dann, wenn der Darlehensgeber den dem Verbraucher ausschließlich günstigen Verzicht dadurch zum Ausdruck bringt, dass er den geschuldeten Zins in der Widerrufsinformation mit 0,0 Euro angibt (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 9, juris).

Randnummer20

Auch die Berechnung des beziffert angegebenen Tageszinses mit einer Tageszählmethode, die für das Jahr 360 Tage zugrunde legt, ist zulässig (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 33, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

(b)

Randnummer21

Die Gestaltungshinweise zum Muster sind auch insoweit zutreffend umgesetzt, als neben dem verbundenen Fahrzeugkaufvertrag weitere (Versicherungs-)Verträge nur anzugeben sind, wenn solche Verträge - wie hier - tatsächlich abgeschlossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 19, juris).

(4)

Randnummer22

Die Gesetzlichkeitsfiktion wird von den weiteren Vertragsbedingungen nicht tangiert.

(a)

Randnummer23

Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es unschädlich, dass die Beklagte an anderer Stelle in den Vertragsunterlagen die Aufrechnungsbefugnis und das Zurückbehaltungsrecht des Darlehensnehmers eingeschränkt hat (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - XI ZR 132/19 -, juris).

(b)

Randnummer24

Auch durch die unter Ziff. I. der Darlehensbedingungen unter der Überschrift „Vertragsabschluss“ enthaltene Regelung einer Bindungsfrist von vier Wochen berührt die Gesetzlichkeitsfiktion nicht und macht die Widerrufsinformation auch inhaltlich nicht unklar (Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18 -, Rn. 30, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 42/20 -, juris]).

(5)

Randnummer25

Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris).

Randnummer26

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist.

Randnummer27

Dem Senat ist es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen (ausführlich BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 11 f., juris; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20). Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist dabei kein Raum (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 13 f.; Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 19, jeweils juris).

cc)

Randnummer28

Auch die weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB sind ordnungsgemäß erteilt.

(1)

Randnummer29

Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 EGBGB erforderliche Angabe von Name und Anschrift des Darlehensgebers findet sich auf Seite 1 der Vertragsunterlagen.

(2)

Randnummer30

Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist auf Seite 1 des Vertrags enthalten, wo es einerseits heißt „Ratenkredit mit festem Zinssatz [...]“ und wo andererseits die Zahl der Raten angegeben ist (etwa Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 10/19 -, Rn. 41, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 39/20 -, juris]; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18 [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 42/20 -, juris]).

(3)

Randnummer31

Die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 EGBGB (Effektivzins, Nettodarlehensbetrag, Sollzinssatz und Vertragslaufzeit) finden sich gleichfalls auf Seite 1 der Vertragsunterlagen, bezüglich des Effektivzinses einschließlich der nach Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB erforderlichen Angaben zu den in dessen Berechnung einfließenden Annahmen wie insbesondere dem Nominalzins, dem zur Auszahlung gelangenden Betrag, dem angenommenen Datum der Auszahlung sowie Betrag, Anzahl und Zeitpunkt der zu leistenden Zins- und Tilgungsraten.

(4)

Randnummer32

Auch die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB erforderliche Angabe von Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen ist auf Seite 1 der Unterlagen gemacht (etwa Senat, Urteil vom 11. Februar 2020 - 6 U 230/18 [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 114/20 -, juris]).

Randnummer33

Dort ist die Fälligkeit der Teilzahlungen auf Grundlage des bei Vertragsabschluss erwarteten Auszahlungszeitpunktes exakt angegeben, indem der Auszahlungszeitpunkt nach seinem Datum genannt und die Fälligkeit der Raten mit einem festem Abstand - 30 Tage für die erste und dann jeweils einen Monat für die weiteren Raten - an diesen Zeitpunkt angeknüpft ist. Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist ferner ohne Weiteres erkennbar, dass die Angaben „x Raten zu je x“ Euro und „1 Schlussrate zu x“ Euro kumulativ zu verstehen sind.

Randnummer34

Dabei wird die Fälligkeit auch im Fall einer Verschiebung der Fahrzeugauslieferung nicht unklar, indem die Klausel für diesen Fall die - eindeutige - Regelung trifft, dass sich im Fall einer solchen Verschiebung die Fälligkeit der ersten und dem folgend der weiteren Raten entsprechend verschiebe. Ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang es zu einer solchen Verschiebung kommen würde, war im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht erkennbar; weitere Informationen konnte – und musste dementsprechend – die Beklagte in diesem Zusammenhang daher nicht erteilen.

(5)

Randnummer35

Die Gesamtbetragsangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB findet sich auf Seite 1 der Unterlagen.

(6)

Randnummer36

Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erforderliche Angabe der Auszahlungsbedingungen ist – wiederum auf Seite 1 der Vertragsunterlagen – in der erforderlichen Weise gemacht; soweit man einen Hinweis darauf für erforderlich hält, dass die Auszahlung des Darlehens an einen Dritten – hier den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs – erfolgt, findet sich dort auch diese Angabe (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 45 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

(7)

Randnummer37

Dass Kosten anfallen würden, die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB anzugeben, jedoch in den Vertragsunterlagen nicht angegeben wären, ist nicht erkennbar.

(8)

Randnummer38

Seite 1 des Darlehensvertrags enthält den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.

Randnummer39

Die Nennung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Prozentsatzes des Verzugszinses ist ebensowenig erforderlich wie ein gesonderter Hinweis darauf, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird (etwa Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18 -, Rn. 48 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 42/20 -, juris]).

(9)

Randnummer40

Der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB erforderliche Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen ist auf Seite 1 der Vertragsunterlagen im Feld „Ausbleibende Zahlungen“ erteilt (etwa Senat, Urteile vom 22. Oktober 2019 - 6 U 182/18 und 6 U 240/18).

Randnummer41

Dass es neben den dortigen Hinweisen weiterer Warnungen bedurft hätte, ist nicht erkennbar.

(10)

Randnummer42

Der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB notwendige Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts ist mit der Widerrufsinformation erteilt (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 22 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

(11)

Randnummer43

Soweit gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 34 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

Randnummer44

Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den wiederum abzustellen ist, zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht.

Randnummer45

Weitere Angaben fordert das Gesetz insoweit nicht, insbesondere ist kein Hinweis auf die im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eintretende Kostenermäßigung nach § 501 BGB erforderlich. Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (Senat, a. a. O.).

(12)

Randnummer46

Die Angabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (Name und Anschrift des Darlehensnehmers) findet sich auf Seite 1 der Vertragsunterlagen.

(13)

Randnummer47

Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist auf Seite 1 des Vertrages enthalten.

Randnummer48

Dort ist zutreffend die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genannt, die gemäß § 1 Abs. 5 KWG und § 6 KWG die zuständige Aufsichtsbehörde ist und der gerade auch der hier maßgebliche Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen übertragen ist (§ 4 Abs. 1a FinDAG). Die Nennung weiterer Behörden, denen im Rahmen der Bankenaufsicht andere Aufgaben übertragen sind, wie etwa der EZB oder der Deutschen Bundesbank ist nicht erforderlich, entwertet die durch vorrangige Nennung der BaFin zutreffende Information aber auch nicht (etwa Senat, Urteil vom 12. November 2019 - 6 U 222/18 [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 44/20 -, juris]).

(14)

Randnummer49

Auch die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan) ist erteilt.

Randnummer50

Zum einen genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ein Hinweis auf das Bestehen des Anspruchs auf einen Tilgungsplan; dass für eine klare und verständliche Information eine weitere Erläuterung - etwa dahin, dass ein Tilgungsplan ggf. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei - erforderlich wäre, findet im Gesetz keine Stütze. Zum anderen ergibt sich aus der von der Beklagten verwendeten Formulierung (“...kann jederzeit...verlangen“) für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Kautelen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 55 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - XI ZR 13/20 -, juris]).

(15)

Randnummer51

Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI. 2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat.

Randnummer52

Bei einem – wie hier – befristeten Darlehensvertrag sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 41 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

Randnummer53

Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziff. VI. 2. enthalten; die ausdrückliche Nennung der einschlägigen Norm wäre, hielte man einen Hinweis überhaupt für erforderlich, nicht notwendig.

(16)

Randnummer54

Die Angabe nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (verlangte Sicherheiten und Versicherungen) ergibt sich aus Ziff. II. und III. der Darlehensbedingungen.

(17)

Randnummer55

Ob die von der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB genügen, kann offen bleiben.

Randnummer56

Ein Verstoß lässt jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 23 ff., juris).

(18)

Randnummer57

Der gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren und ggf. Zugangsvoraussetzungen zu diesem Verfahren ist unter Ziff. X.3 der Darlehensbedingungen enthalten. Die Angabe der Schlichtungsstelle nebst (Postfach-)Adresse ist dabei ausreichend (etwa Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18 -, Rn. 60, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 42/20 -, juris]).

(19)

Randnummer58

Die gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 Nr. 2 a) EGBGB erforderliche Information zu Gegenstand und Barzahlungspreis ist auf Seite 1 der Vertragsunterlagen gegeben, die nach Nr. 2 b) dieser Vorschrift erforderlichen Informationen sind – mit dem Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion nach Abs. 2 Satz 3 der Norm – in der Widerrufsinformation enthalten (vgl. bereits oben bb)).

(20)

Randnummer59

Die nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB erforderliche Angabe zum Darlehensvermittler ist im entsprechend benannten Feld auf Seite 1 der Vertragsunterlagen gemacht.

Randnummer60

Weitere Angaben – etwa zur Höhe einer von der Beklagten an den Darlehensvermittler geleisteten Provision – nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB waren nicht zu erteilen, schon weil es sich nicht um einen vom Verbraucher abgeschlossenen Vermittlungsvertrag gehandelt hat.

Randnummer61

Unerheblich ist auch, ob insoweit die Anschrift des Darlehensvermittlers selbst oder diejenige eines Vertreters angegeben ist, mit dem der Verbraucher allein Kontakt hatte (so etwa im Fall der Entscheidung Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 13/20 -, juris]).

(21)

Randnummer62

Auch der Überlassung eines Widerrufsformulars bedurfte es nicht, um den Lauf der Frist in Gang zu setzen (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 47 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]).

c)

Randnummer63

Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht bei alledem nicht.

Randnummer64

Einer Vorlage und der Aussetzung bedarf es nicht, wenn der Rechtsstreit keine Fragen aufwirft, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, Rn. 16; vom 15. September 2005 - C-4955/03 -, Rn. 33, jeweils juris). So liegen die Dinge hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in Kenntnis der Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem materiellen Unionsrecht und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verneint hat (BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 31; Beschlüsse vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19; vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18; vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 [die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20]; vom 26. Mai 2020 - XI ZR 372/19; vom 21. Juli 2020 - XI ZR 387/19; jeweils juris). Dem schließt sich der Senat an.

3.

Randnummer65

Die Berufung auf die Wirkungen eines - unterstellt zunächst wirksamen - Widerrufs wäre aber unter Zugrundelegung des gegenwärtigen Vortragsstandes nach den Umständen des Falles auch widersprüchlich und unter dem Gesichtspunkt der - von Amts wegen zu berücksichtigenden, vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 242 Rn. 96 - Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB unzulässig.

a)

Randnummer66

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verhält sich ein Verbraucher in rechtsmissbräuchlicher Weise widersprüchlich, wenn er den Widerruf erklärt, den Vertrag danach aber weiter bedient, ohne sich die Rückforderung seiner Leistungen vorzubehalten, und sich dann nach längerer Zeit doch entscheidet, die Rechte aus dem Widerruf gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen (vgl. ausführlich etwa Senat, Urteil vom 13. März 2018 – 6 U 62/17 –, Rn. 20, juris; Urteil vom 3. Juli 2018 - 6 U 138/17; Beschluss vom 20. Februar 2019 - 6 U 249/18 [Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen mit Beschluss vom 28. April 2020 - XI ZR 129/19 -, juris]; Urteil vom 19. Mai 2020 - 6 U 25/19).

b)

Randnummer67

So würde der Fall unter Zugrundelegung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes hier liegen.

Randnummer68

Denn danach wurde der streitgegenständliche Vertrag mit der als Anlage K2 vorgelegten Email vom 17.8.2018 widerrufen, ohne dass bezüglich der weiterhin monatlich erbrachten Raten irgendein Vorbehalt erklärt worden wäre, bevor dann erst am 29.12.2018 im Widerspruch zu diesem Verhalten Klage erhoben und damit doch noch Rechte aus dem Widerruf geltend gemacht wurden. Besondere Umstände, die die fehlende Anbringung eines Vorbehalts oder das Zuwarten nachvollziehbar und vernünftig erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar.

Randnummer69

Nach Abwägung der gesamten Umstände des Falles wäre damit - vorbehaltlich ergänzenden Vortrags des Klägers, insbesondere zu einem etwa bereits früher erklärten Vorbehalt bezüglich seiner weiteren Zahlungen - die Durchsetzung der aus einem - unterstellt wirksamen - Widerruf abgeleiteten Rechte angesichts des widersprüchlichen Verhaltens nach dem Widerruf gemäß § 242 BGB auch treuwidrig.

4.

Randnummer70

Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus und die Berufung ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg.

II.

Randnummer71

Nachdem sich die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung jetzt gezeigt hat, macht der Senat von der auch in diesem Verfahrensstadium noch bestehenden (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2005 – 4 UF 150/04 –, juris) Möglichkeit des Vorgehens nach § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch, um im Hinblick auf die damit verbundene Kostenersparnis (gegenüber der Zurückweisung der Berufung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zwei Berufungsgebühren und zwei 1,2fache Terminsgebühren) Gelegenheit zu geben, die Berufung innerhalb der gesetzten Frist zurückzunehmen.