Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 6. Zivilsenat / 2019

OLG Stuttgart Beschluss vom 20.02.2019 – 6 U 249/18

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0220.6U249.18.00

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

Zitiert von 10 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2018, Aktenzeichen 6 O 231/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.983,13 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Randnummer1

Die Parteien schlossen am 13.04.2011 einen Darlehensvertrag über 180.000,00 € zu einem Sollzinssatz von 3,74 % jährlich, der bis zum 08.02.2021 festgeschrieben war (K 1, Bl. 17 d.A.). Auf Seite 3 der Vertragsurkunde befindet sich eine Widerrufsinformation, bezüglich deren Inhalts auf die Anlage K 1 verwiesen wird. Mit Schreiben vom 21.07.2016 (K 4, Bl. 20 d.A.) widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und baten die Beklagte, ihre Antwort auf dieses Schreiben an die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten zu schicken. Mit Schreiben vom 27.07.2016 (K 5, Bl. 18 d.A.) wies die Beklagte den Widerruf zurück. Nach dieser Zurückweisung des Widerrufs durch die Beklagte wurden weiter vereinbarungsgemäß die vertraglich vereinbarten Darlehensraten von dem Darlehenskonto der Kläger eingezogen.

Randnummer2

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2019 Bezug genommen.

Randnummer3

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, den Klägern sei es gemäß § 242 BGB aufgrund vorbehaltloser Zahlung der weiteren Raten verwehrt, die Rechtsfolgen des Widerrufs geltend zu machen.

Randnummer4

Gegen die Abweisung der Klage haben die Kläger Berufung eingelegt. Die Kläger sind der Auffassung, die Entscheidung des Landgerichts verletze die gesetzlichen Wertungen aus §§ 195 ff. BGB zur Verjährung von Ansprüchen.

Randnummer5

Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2018 - 6 O 231/17 - abzuändern und

Randnummer6

1. a) festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 13.04.2011 über 180.000,00 EUR (Nr. 775...) durch den Widerruf vom 21.07.2016 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und sie zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 01.01.2017 (d.h. Stand 01.01.2017) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf das Darlehenskonto geflossenen Geldbeträge eine Zahlung in Höhe von 128.042,71 € schulden;

Randnummer7

1. b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 1. a) allein für den Fall von dessen Unzulässigkeit:

Randnummer8

festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 13.04.2011 über 180.000,00 EUR (Nr. 775...) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 21.07.2016 erloschen sind;

Randnummer9

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 02.01.2017 und der Rechtskraft dieses Urteils (hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) auf das unter 1. genannte Darlehenskonto geflossen sind.

Randnummer10

Die Beklagte beantragt,

Randnummer11

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer12

Der Senat hat die Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 28. November 2018 auf die Aussichtslosigkeit ihrer Berufung hingewiesen.

Randnummer13

Innerhalb der Stellungnahmefrist haben sich die Kläger mit Schriftsatz vom 03. Januar 2019 dahingehend geäußert, der vorgenannte Hinweisbeschluss habe nicht bedacht, dass die Beklagte die Raten selbständig eingezogen habe. Die Kläger seien zur Rückabwicklung auf die Bereitschaft der Beklagten angewiesen gewesen, die Grundschuld zu löschen oder auf den neuen Darlehensgeber zu übertragen. Die Kläger hätten keine positive Kenntnis davon gehabt, ob sie rechtskräftig durchsetzen können, dass der erklärte Widerruf wirksam war. Die Kläger hätten mithin nicht positiv gewusst, ob die Abbuchungen durch die Beklagte in Kenntnis einer Nichtschuld erfolgt seien. Es überspanne die Anforderungen an das Verhalten eines Verbrauchers, zumal der Widerruf keiner Begründung bedürfe, dass er einen Vorbehalt zeitnah oder sogar mit dem Widerruf erklären müsse. Die gefestigte Rechtsprechung des Senats könne mit den Regelungen zur Verjährung nicht in Einklang gebracht werden.

II.

Randnummer14

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2018, Aktenzeichen 6 O 231/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

1.

Randnummer15

Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die in der Gegenerklärung enthaltene Rüge verfängt nicht.

a)

Randnummer16

Ein Grundsatz, wonach jedenfalls der Zeitraum der Regelverjährung zur Verfügung stehen muss, bevor ein Ausschluss nach § 242 BGB in Betracht kommen kann, wäre allenfalls im Rahmen der Verwirkung von Bedeutung (hierzu Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 242 Rn. 93 mit Verweis auf BGH NJW 11, 212; 14, 1230). Ein Fall der Verwirkung wird hier jedoch nicht angenommen. Vielmehr leitet sich die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aus der Wertung des - vorliegend direkt anwendbaren - § 814 BGB ab. Hiernach könnten die Kläger die von ihnen nach Widerruf und in Kenntnis ihres Rechts geleisteten Zahlungen nicht zurückfordern; daraus folgt aber auch, dass die weitere Zahlung in Kenntnis des erklärten Widerrufs widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich ist.

Randnummer17

Die Frage der Verjährung ist von jener des Rechtsmissbrauchs zu trennen. Selbstverständlich kann sich ein Verhalten auch vor Eintritt der Regelverjährung als rechtsmissbräuchlich darstellen.

b)

Randnummer18

Es sind keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die Kläger an der Erklärung eines Vorbehalts hinsichtlich der künftigen Zahlungen hätten hindern können. Genauso wenig sind Gründe erkennbar, die das Zuwarten der Kläger mit der Durchsetzung ihrer Rechte vernünftig und nachvollziehbar erscheinen ließen. Insbesondere ist nicht maßgeblich, dass die Raten (wie meist) im Wege der Einzugsermächtigung geleistet wurden. Selbst wenn die Kläger bei Erklärung des Widerrufs, dies unterstellt, nicht anwaltlich vertreten waren (anzumerken ist allerdings, dass im Widerrufsschreiben auf die jetzigen Klägervertreter verwiesen wird) und im Hinblick auf eine möglicherweise drohende Zwangsvollstreckung und/oder die Kosten eines Gerichtsverfahrens ihre Rechte nicht unmittelbar geltend machen konnten, so wäre diesen die Erklärung eines Vorbehalts doch jederzeit möglich gewesen. Hiermit werden die Anforderungen an das Verhalten eines Verbrauchers auch nicht überspannt. Die hier getroffene rechtliche Würdigung ergibt sich vorliegend aus der in § 814 BGB durch den Gesetzgeber vorgenommenen Wertung. Dessen Anwendung ist in keiner Weise auf Unternehmer beschränkt, vielmehr beruht die Vorschrift auf dem Gedanken des venire contra factum proprium, einer Ausprägung des § 242 BGB (Sprau, in: Palandt, 78. Auflage 2019, § 814 Rn. 3).

c)

Randnummer19

Unerheblich ist der Vortrag der Kläger, diese hätten keine positive Kenntnis davon gehabt, ob sie rechtskräftig durchsetzen können, dass der erklärte Widerruf wirksam war. Es ist vielmehr gleichwohl positive Kenntnis anzunehmen, wenn der Leistende die Nichtschuld gekannt und lediglich in dem irrigen Glauben geleistet hat, die Einwendung o.ä. nicht beweisen zu können (Sprau, a.a.O., Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall hier.

Randnummer20

Es ist, wie schon das landgerichtliche Urteil zutreffend ausführt, nicht nachvollziehbar, warum die Kläger ihre Rechte aus den Widerruf erst ein Jahr nach der Widerrufserklärung verfolgt haben. Dass sie durch das ablehnende Schreiben der Beklagten vom 27.07.2016 abgehalten wurden, ihre Rechte weiter zu verfolgen, ist weder plausibel noch wird dies von den Klägern geltend gemacht.

Randnummer21

Der Vortrag, die Kläger hätten nicht positiv gewusst, ob die Abbuchungen durch die Beklagte in Kenntnis einer Nichtschuld erfolgt seien, ist unverständlich. Auch ist unerheblich, ob die Kläger von der Kenntnis einer Nichtschuld wussten oder nicht. Dass die Kläger zum Zeitpunkt des Rateneinzugs keine Kenntnis davon hatten, dass diese nicht geschuldet waren, wird nicht behauptet; vielmehr blieb der Vortrag der Beklagten, wonach den Klägern bekannt war, dass sie zur Ratenzahlung nicht verpflichtet sind, unstreitig.

2.

Randnummer22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.