Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356b#abs-1 (1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356b#abs-2 (2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356b#abs-3 (3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.
Wird zitiert von 253 Entscheidungen zu § 356b BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 02.05.2024 – 8 U 46/23
- OLG Brandenburg, 13.11.2019 – 4 U 7/19Zitiert von 11
- OLG Celle, 17.05.2023 – 3 U 67/22
- OLG Brandenburg, 20.01.2021 – 4 U 71/20Zitiert von 5
- KG, 19.10.2020 – 8 U 38/19Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an Pflichtangaben zur Vorfälligkeitsentschädigung und zur Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OLG Köln, 29.11.2018 – 24 U 56/18Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Unwirksamkeit der Widerrufserklärung wegen Ablaufs der Widerrufsfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 14.04.2026 – 6 U 225/22
- OLG Stuttgart, 14.04.2026 – 6 U 28/24
- OLG Stuttgart, 09.02.2026 – 6 U 63/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 356b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 356b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.