Rechtsprechung / OLG Köln / 19. Zivilsenat / 2026

OLG Köln Beschluss vom 21.07.2026 – 19 U 18/26

19. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0721.19U18.26.00

Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2025 sowie zur Zahlung von außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2025 verurteilt. Die Widerklage, mit der die Beklagte, die Zahlung von 59.500,00 € und 1.927,10 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren jeweils nebst Zinsen begehrt hat, hat das Landgericht zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt BGB zu, da der zwischen den Parteien geschlossene „Coaching-Vertrag“ nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 FernUSG nichtig sei. Die Vorschriften der FernUSG fänden Anwendung. Die Beklagte habe nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügt.

Die Parteien hätten eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vereinbart. Dies folge aus den Leistungsinhalten des Coaching-Vertrags, der die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten umfasse, die für eine unternehmerische Tätigkeit im digitalen Bereich wesentlich seien, etwa die Bereiche Marketing, Vertrieb sowie Unternehmerorganisation. Dieses Wissen sei bei der Beklagten vorhanden gewesen und hätte dem Kläger auf verschiedene organisierte Art und Weise vermittelt werden sollen. Es handle sich nicht um eine nur individuelle Beratung, die möglicherweise dem FernUSG entzogen sei. Denn dem Kläger sei auch Online-Lehrmaterial zur Verfügung gestellt und zu dem Leistungsangebot gehörten auch Veranstaltungen mit Kommunikationscharakter.

Daneben sei auch das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung erfüllt. Es könne dahinstehen, ob eine faktische räumliche Trennung genüge oder ob die Asynchronität der Vermittlung gefordert werde, da beide Voraussetzungen erfüllt seien. Mit Ausnahme des vierwöchigen Bootcamps habe die Vermittlung räumlich getrennt stattgefunden. Für die Annahme der Asynchronität sei entscheidend, dass die wesentliche Wissensvermittlung in Form der Lernvideos und dem Zugriff auf das hochgeladene Material gewesen sei. Denn diese hätten ständig zur Verfügung gestanden und hätten insofern bei Bedarf wiederholt angeschaut werden können. Dass nicht vorgesehen gewesen sei, dass die Lehrplattform nur einmalig genutzt werden solle, könne unterstellt werden, weil anderenfalls der Zugang nach dem einmaligen Sehen hätte gesperrt werden müssen. Des Weiteren habe der Kläger auf aufgezeichnete Live-Calls zurückgreifen können, die zumindest eine Gesamtlaufzeit von 192 Stunden beinhaltet habe. Die seien dem asynchronen Unterricht zuzuordnen, weil sie zeitversetzt zu einem beliebigen Zeitpunkt angeschaut werden könnten. Auch die S.-Kommunikation stelle eine asynchrone Vermittlung dar, da die Nachrichten zu beliebigen Zeitpunkten gelesen und beantwortet werden könnten und eine unmittelbare Reaktion oder parallele Teilnahme nicht vorgeschrieben sei. Die Möglichkeit einer Teilnahme an einer Eins zu Eins Beratung durch das Consultant-Team sowie die vierwöchigen Bootcamps fielen dagegen kaum ins Gewicht.

Das Landgericht führt weiter aus, dass eine Überwachung des Lernerfolgs stattzufinden habe. Dafür genüge es, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch habe, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Die Möglichkeit, Fragen zu stellen, sehe bereits die Leistungsbeschreibung vor, weil eine Eins zu Eins Beratung durch das Consultant-Team und ein S.-Support angeboten werde.

Das angebotene Programm sei auch nicht nach § 12 Abs. 1, S. 3 FernUSG vom Zulassungserfordernis befreit, da es nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung diene.

Zu den Rechtsfolgen führt das Landgericht aus, dass die geleisteten Zahlungen in voller Höhe zurückzufordern seien. Eine Einschränkung des Rückzahlungsanspruchs nach den Grundsätzen der Saldotheorie sei zu verneinen, da die Beklagte einen saldierenden Anspruch nicht dargelegt habe. Insbesondere habe sie zu dem Wert ihrer erbrachten Leistungen nicht vorgetragen

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergebe sich aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Zwischen den Parteien sei ein vorvertragliches Schuldverhältnis entstanden. Die Beklagte habe Schutzpflichten verletzt, in dem sie trotz fehlender Zulassung einen Vertrag mit dem Kläger geschlossen habe. Die Beauftragung des Anwaltes sei erforderlich und zweckmäßig gewesen.

Das Landgericht führt weiter aus, dass die Widerklage keinen Erfolg habe. Der Beklagte stehe kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Vergütung aus § 611 Abs. 1 BGB zu, da der Coaching-Vertrag nichtig sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage und ihre ursprünglichen Widerklageanträge weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie Folgendes aus:

Der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag sei wirksam, weshalb eine Rückforderung ausgeschlossen sei und ihr ein weiterer Vergütungsanspruch zustehe.

Das FernUSG sei nicht anwendbar. Die Beratung finde zum Großteil synchron statt. Der Schwerpunkt des Vertrages habe in den Live-Calls mit unmittelbarem Kontakt sowie den Vor-Ort-Veranstaltungen gelegen. Insbesondere seien Videos und/oder Aufzeichnungen von Live-Calls vertraglich nicht geschuldet gewesen. Ein freiwilliges Zusatzangebot könne nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führen. Seit dem 31.10.2025 würden aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keine LiveCalls mehr aufgezeichnet und auch nicht mehr abrufbar gehalten. In Summe liege die geschuldete synchrone Leistungserbringung bei etwa 578 Stunden, die Summe der asynchronen Leistungserbringung hingegen lediglich bei etwa 201 Stunden. Wegen der Zulassungskriterien der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörden könne beim tatsächlichen Überwiegen der synchronen Bestandteile in der Umsetzung nicht von einer räumlichen Trennung ausgegangen werden.

Der Schwerpunkt des Vertrages liege nicht in der Vermittlung von Wissen im Sinne des FernUSG. Schwerpunkt der geschuldeten Leistung sei gerade nicht die Vermittlung von systematisch didaktisch aufbereitetem und abstraktem Wissen mit dem Ziel einer darauf gerichteten Prüfung, sondern vielmehr die individuelle und persönliche Betreuung und Beratung mit dem Ziel der Kundengewinnung und des Unternehmenswachstums gewesen. Die Dienstleistungen seien zur Kundengewinnung, Umsatzsteigerung und Unternehmensoptimierung in Anspruch genommen worden.

Eine Lernerfolgskontrolle setze voraus, dass der Lehrende die richtige Antwort auf die Frage kenne. Gehe es hingegen um eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung des Kunden, gebe es keine verifizierbaren oder falsifizierbaren Antworten des Kunden auf konkrete Fragen des Dienstleisters. Vielmehr werde das Beratungsergebnis unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und Herausforderungen des jeweiligen Kunden entwickelt und umgesetzt. Eine Lernerfolgskontrolle sei auch vertraglich nicht geschuldet. Ein vordefiniertes Lernziel, Prüfung oder Zertifikate habe es nicht gegeben.

Weiter führt die Beklagte aus, dass im Rahmen der Vertragsauslegung nach ständiger Rechtsprechung der Vorzug im Zweifel derjenigen Auslegung gebühre, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeide.

Die behördliche Vorabkontrolle zivilrechtlicher (Fernabsatz-)Verträge verstoße gegen Art. 3 GG und Art. 12 GG und sei daher verfassungswidrig.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 07.01.2026, Az. 17 O 145/25,

1. die Klage abzuweisen und

2. den Kläger widerklagend zu verurteilen, an sie 59.500 € (brutto) zzgl. Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2025 sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.927,10 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2025 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft hierzu seinen erstinstanzlichen Vortrag.

II.

Die Berufung unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung im Beschlusswege, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Die Berufung ist unbegründet, weil das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat.

An dieser, bereits mit Hinweisbeschluss vom 23.06.2026 mitgeteilten Bewertung hält der Senat auch unter Würdigung der hiergegen mit Schriftsatz der Beklagten vom 15.07.2026 (Bl. 208 ff. d.A.) vorgebrachten Einwendungen nach nochmaliger Überprüfung und Beratung fest.

1.

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.06.2026 Bezug genommen. In diesem heißt es wie folgt:

„1.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz („FernUSG“) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG nichtig ist.

a)

Das in § 12 FernUSG statuierte Zulassungserfordernis und die in § 7 FernUSG statuierte Nichtigkeitsfolge sind verfassungsgemäß (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 74/25, juris Rn. 26 ff.).

b)

Bei dem bei der Beklagten gebuchten Programm „Vertriebsgenie Executive (24 Monate)“ handelt es sich um Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG. Danach ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Ob der streitgegenständliche Vertrag diesen Kriterien unterfällt, ist durch Betrachtung des vertraglich vereinbarten Leistungsspektrums zu beurteilen (BGH, Urteil vom 15.01.2026, III ZR 80/25, juris Rn. 19). Bei der Beurteilung kommt es auf den Vertragsinhalt an. Die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts ist ebenso unerheblich wie der Umfang der von dem Lernenden in Anspruch genommenen Leistungen (BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25, juris Rn. 30 f.).

aa)

Der auf der Grundlage des Angebots vom 19.11.2024 geschlossene Vertrag (Anlage K1, Bl. 34ff. d. LG-Akte) hat die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand.

Der Schwerpunkt des angebotenen Leistungsspektrums liegt nicht wie die Berufung meint in der individuellen und persönlichen Beratung und Betreuung des Kunden, sondern in der Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten. Bereits die Bezeichnung des Programms „Vertriebsgenie Executive (24 Monate)“ bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine mehrmonatige Ausbildung handelt, um den Kunden zu einem „Vertriebsgenie“ auszubilden. Das Leistungsspektrum beinhaltet die allgemeine Ausbildung zu einem Vertriebsgenie, ohne dass dabei ein Schwerpunkt auf die konkrete unternehmerische Tätigkeit des Kunden gelegt wird. Dies zeigt sich schon daran, dass die Leistungsbausteine allgemein formuliert sind, ohne dass ein individueller Bezug zu der Tätigkeit des Kunden hergestellt ist. Daher ist dem Vertrag schon nicht zu entnehmen, worauf sich eine individuelle und persönliche Beratung beziehen könnte. Der Zugang zu dem Mitgliederbereich gewährt die Möglichkeit, vorproduzierte Videos anzuschauen, in denen allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Auch das Bootcamp in den Büroräumlichkeiten der Beklagten richtet sich an alle Teilnehmer und wird mit mehreren Teilnehmern gleichzeitig abgehalten, weshalb eine individuelle Beratung schon nicht im Vordergrund stehen kann. Die angebotenen Live Calls werden zu bestimmten Themenbereichen (Geschäftsführung, Vertrieb, Leadership und Verhandlungsführung) angeboten, weshalb eben nicht schwerpunktmäßig individuelle Probleme und Themen behandelt werden, sondern themenbasierend Wissen und Fähigkeiten vermittelt werden sollten. Dass dem Teilnehmer auch der Zugang zu einem S. Support gegeben wird, an den er sich im Bedarfsfall melden kann, fällt daher nur wenig ins Gewicht. Auch sieht das Leistungsspektrum zwar eine 1zu1 Beratung vor, dabei werden jedoch weder der Umfang noch die Verbindlichkeit vertraglich festgelegt, weshalb diese Leistung nicht den Schwerpunkt des Vertrages bildet.

bb)

Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten geschuldet war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag Anspruch darauf hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs zu erhalten (BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24, juris Rn. 28). Individuelle Prüfungsaufgaben oder sonstige spezifischer Lernkontrollen bedarf es nicht. Ausreichend ist ein vertraglich vereinbartes Fragerecht (BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2026, III ZR 73/25, juris Rn. 10).

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger ein solches Fragerecht vertraglich eingeräumt wurde. Es ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, weil ein S. Support und eine 1zu1 Beratung durch das Consultant-Team geschuldet ist. In diesem Rahmen wird dem Kläger als Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt, Fragen zu den vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten zu stellen und damit seinen Lernerfolg kontrollieren zu können. Da sich die Anwendbarkeit des FernUSG ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung richtet, ist unerheblich, ob von der Möglichkeit der Lernerfolgskontrolle tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist.

cc)

Die Beklagte kann auch mit ihrer Berufung nicht durchgreifen, soweit sie sich gegen die Annahme einer räumlichen Trennung ihres Angebots zur Wehr setzt. Dem Landgericht ist in der Annahme zuzustimmen, dass das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung erfüllt ist.

Eine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs.1 S. 1 FernUSG ist anzunehmen, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden -wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Insofern ist die Vorschrift im Hinblick auf ihrer Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung mit Blick auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bestehende Möglichkeit, auch bei physischer Distanz bidirektionalen Unterricht zu vermitteln, teleologisch zu reduzieren (BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25, juris Rn. 22 ff.).

Zur Bestimmung, ob Lehrende und Lernender mindestens überwiegend (räumlich) getrennt sind, ist wiederum auf die vertragliche Abrede abzustellen. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei die Würdigung der Umstände dem Tatrichter obliegt. Die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts sowie der Umfang der von dem Lernenden in Anspruch genommenen Leistungen sind dabei unerheblich. Mögliche Anknüpfungspunkte sind Inhalt und Bedeutung der Teilleistungen für den angestrebten Lernerfolg oder die jeweilige Dauer der vorgesehenen Lerneinheiten (BGH, a.a.O., juris Rn. 37). Auch ist zu berücksichtigen, ob die Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen freiwillig oder verpflichtend war und ob sie zu einem beliebigen Zeitpunkt durch zeitversetztes abrufen und Nacharbeiten der Aufzeichnungen ersetzt werden könnte (BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2026, III ZR 73/25, juris Rn.19).

Nach dem vertraglich vereinbarten Leistungsspektrum sind die vier Bootcamps als synchrone Lerneinheit einzustufen, da sie in Präsenz bei gleichzeitiger Anwesenheit des Lehrenden und Lernenden erfolgen. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung eine Wochenendveranstaltung „H.“ erwähnt, ergibt sich eine solche gerade nicht aus dem Vertrag.

Als asynchroner Unterricht ist dagegen der Zugang zu dem Mitgliederbereich zu werten. Aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt sich nicht, was sich hinter dem Mitgliederbereich verbirgt und welche Möglichkeiten dem Teilnehmer dort zur Verfügung stehen. Bei einer nur oberflächlichen Beschreibung des (Unterrichts-)Konzepts in dem geschlossenen Vertrag, einschließlich der den Vertragsschluss begleitenden Unterlagen oder sonstiger Umstände, kann die Beklagte als Veranstalterin eine sekundäre Darlegungslast treffen. Denn in einer solchen Konstellation wird der Fernunterrichtsteilnehmer, der regelmäßig keinen Einblick in die Planung und Gestaltung des gebuchten Formats durch den Veranstalter haben wird, möglicherweise nicht in der Lage sein, zu dem Schwerpunkt der vereinbarten Inhalte und der Art ihrer Darbietung näher vorzutragen. Auch kann eine abweichende einvernehmlich geübte Vertragspraxis ein Indiz für einen anderen Vertragsinhalt darstellen (BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2026, III ZR 73/25, juris Rn. 20). Der Kläger kann zu der vertraglichen Gestaltung des Mitgliederbereichs nicht weiter vortragen, als den Vertrag vorzulegen. Ihm ist es allenfalls möglich, zu der geübten Praxis vorzutragen. Dazu hat er aufgezeigt, dass ihm in dem passwortgeschützten Mitgliederbereich 170 aufgezeichnete Live-Calls bis 12/24 und ab 2025 insgesamt 80 Live-Calls zur Verfügung standen (Seite 15 des Schriftsatzes vom 01.10.2025, Bl. 201 d. LG-Akte). Insofern spricht die tatsächlich geübte Vertragspraxis dafür, dass in dem Bereich nicht nur die wenige Stunden dauernden vorproduzierten Videos zur Verfügung standen, sondern auch eine Vielzahl aufgezeichneter Live-Calls, die von den Teilnehmern jederzeit zu Lernzwecken angehört werden konnten und so erhebliche Kenntnisse in dieser asynchronen Form vermittelt wurden. Diese tatsächliche Handhabung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Aufzeichnung als freiwillige Zusatzleistung erfolgt ist, betrifft dies nicht die Zurverfügungstellung der vor Vertragsbeginn aufgezeichneten Live-Calls, die im Mitgliederbereich abrufbar waren und dementsprechend in Zusammenhang mit der Vertragspflicht, Zugriff auf den Mitgliederbereich zu gewähren, als vertraglich geschuldete Leistung zu bewerten sind. Der Teilnehmer durfte darauf vertrauen, dass die bei Vertragsschluss bestehende Handhabung auch dem vertraglichen geschuldeten Inhalt des Kurses entsprach. Soweit die Beklagte diese Leistung gestrichen hat, erfolgte dies erkennbar mit dem Zweck, den Anforderungen der Rechtsprechung an einen synchronen Unterricht gerecht zu werden (Seite 7 der Berufungsbegründung vom 09.04.2026, Bl. 103 d. A.) und hatte den Ursprung nicht in einer vertraglichen Vereinbarung.

Auch ist von einer Asynchronität in Bezug auf den S. Support auszugehen. Denn darüber wird dem Teilnehmer zwar die Möglichkeit eröffnet, Kontakt herzustellen. Allerdings wird dem Lernenden nicht - wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Die Kommunikation erfolgt nicht unmittelbar, sondern ist in zeitlichem Versatz möglich. Lehrender und Lernende können die Nachrichten lesen und beantworten, wann es ihnen passt, weshalb eine Synchronität nicht zwingend gegeben ist.

Soweit vertraglich der „Zugang zu 4 Live-Calls zu den Themenbereichen (Geschäftsführung, Vertrieb, Leadership, und Verhandlungsführung)“ geschuldet ist, sind diese als synchron zu bewerten. Denn aus der Vereinbarung ergibt sich nicht, ob diese zusätzlich aufgezeichnet und den Teilnehmern anschließend zum Abruf zur Verfügung gestellt werden. Nur in diesem Fall wäre von einer Asynchronität auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24, juris Rn. 26). Auch wenn dies bei Vertragsschluss ausweislich der im Mitgliederbereich zur Verfügung gestellten aufgezeichneten Live-Calls der Fall war, enthielt der Vertrag keine Verpflichtung zur Aufzeichnung der Live-Calls, an denen die Teilnahmemöglichkeit für den Kläger seitens der Beklagten geschuldet war. Dies kann dem Vertrag nicht entnommen werden. Der Kläger trägt auch eine abweichende tatsächliche Praxis zu den Live-Calls, an denen er teilgenommen hat, nicht vor.

Aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt sich nicht, in welcher Form die 1zu1 Betreuung stattzufinden hat. Sie ist in dem Vertrag zu Grunde liegenden Angebot nicht nach Umfang, Inhalt oder Art genauer beschrieben. Eine 1zu1 Betreuung kann vor Ort, telefonisch, mithin synchron oder auch über einen Textmessanger asynchron stattfinden. Anders als die Beklagte vorträgt, kann dem Vertrag auch nicht entnommen werden, dass etwa 1-2 wöchentliche Telefonberatungen geschuldet wären. Eine solche konkrete Leistungsvereinbarung ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Nach den obigen Grundsätzen trifft die Beklagte insofern eine sekundäre Darlegung dazu, in welcher Form eine solche 1zu1 Betreuung vertraglich dargeboten wird, da der Kläger keine vertiefte Kenntnis zu den Darbietungen besitzt. Die von der Beklagten vorgetragene geübte Vertragspraxis zeigt jedoch als Indiz für den Vertragsinhalt ein abweichendes Bild. Denn die in Anlage B4 vorgelegte Korrespondenz (Bl.138 ff. d. LG-Akte) zeigt, dass der Kläger und die Lehrenden in einem asynchronen Chat-Kontakt standen und gelegentlich Telefongespräche vereinbart wurden. Im Rahmen der Kontakte wurden auch Videos und Links ausgetauscht, die wiederum jederzeit zum Abruf zur Verfügung standen. Aus der vorgelegten Terminübersicht (Anlage B5, Bl. 142 ff. d. LG-Akte) ergeben sich wiederum keine wöchentlichen Telefonate, sondern 7 Termine in 4 Monaten. Auch wenn die geübte Praxis für die Bestimmung des Schwerpunktes nicht entscheidend ist, so kann vorliegend mangels konkreter vertraglicher Vereinbarung auf diese als Indiz zurückgegriffen werden, da die Beklagte nicht vorträgt, welche hiervon abweichende Vereinbarung die Parteien getroffen haben sollen.

In der Gegenüberstellung der Unterrichtsanteile überwiegt nach alledem der asynchrone Anteil. Denn letztlich sind nur die vier wöchentlichen Bootcamps, die 4 Live-Calls sowie allenfalls ein Teil der 1zu1 Betreuung als synchrone Leistung zu werten. Die Basis des Kurses lag jedoch in der zur Verfügungstellung der vorproduzierten Videos und der aufgezeichneten Live-Calls, die einen erheblichen Umfang darstellten und auch mehrfach abgerufen werden konnten. Die im Mitgliederbereich zur Verfügung gestellten Live-Calls summierten sich für die Zeit bis 12/2024 auf über 183 Stunden. Die Live-Calls befassten sich mit verschiedenen Themenkomplexen, die alle Bestandteil der Ausbildung waren. Auch die kontinuierliche Betreuung im Rahmen des Chats, in denen Rückfragen und Videomaterial zur Besprechung ausgetauscht wurde, waren als asynchrone Komponente für das Coaching wesentlich. Dagegen fielen die vier Wochen Bootcamp und die vier Live-Calls bei einer Laufzeit von 24 Monaten nicht maßgeblich ins Gewicht. Soweit die Beklagte von einer höheren Anzahl von Live-Calls spricht oder diese als „vierwöchentlich“ bezeichnet, ergibt sich dies nicht aus dem Vertrag und kann daher allenfalls als freiwillige Leistung gewertet werden.

Anders als die Beklagte meinte, führt auch der Grundsatz, dass bei der Auslegung von Verträgen im Zweifel derjenigen Deutung der Vorzug zu geben ist, die zur Wirksamkeit und nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt (BGH, Urteil vom 17.03.2011, I ZR 93/09, juris Rn. 26; Urteil vom 26.09.2002, I ZR 44/00, juris Rn. 35), nicht zu einem anderen Ergebnis. Dieser Grundsatz wird als allgemeiner Auslegungsgrundsatz im Rahmen der §§ 133, 157 BGB angewendet und soll verhindern, dass eine Auslegung gewählt wird, die zur (Teil-)Nichtigkeit des Vertrags führt, wenn eine ebenso vertretbare wirksamkeitserhaltende Auslegung möglich ist. Wie oben ausgeführt ergab die Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände einen eindeutigen Vertragsinhalt, der zur Nichtigkeit des Vertrages führen musste. Eine ebenso vertretbare abweichende Auslegungsmöglichkeit bestand nicht.

c)

Die Beklagte verfügt nicht über die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung und konnte als Veranstalterin keine wirksamen Verträge abschließen, weil nach § 7 Abs. 1 FernUSG ein Fernunterrichtsvertrag nichtig ist, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird. Das von der Beklagten angebotene Programm ist auch nicht nach § 12 Abs. 1, S. 3 FernUSG vom Zulassungserfordernis befreit, da es nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient.

2.

Dem Kläger steht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten 10.000,00 € zu. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch nicht nach der Saldotheorie zu kürzen ist, da die Beklagte zu dem Wert ihrer erbrachten Leistungen nicht vorgetragen hat. Dagegen wendet sie sich auch in der Berufung nicht.

3.

Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages steht der Beklagten auch der mit der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

4.

Im Übrigen, insbesondere auch wegen der Nebenforderungen, wird wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung durch den Senat nicht bedürfen.“

2.

Die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 15.07.2026 rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage und geben lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

a)

Soweit die Beklagte für die Auslegung des Vertrages auf das Vertragsverständnis des Klägers abstellt, kann es darauf nicht ankommen. Wie in dem oben zitierten Hinweisbeschluss ausgeführt kommt es für die Beurteilung der Anwendbarkeit des FernUSG auf den Vertragsinhalt an (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25, juris Rn. 30). Genauso wenig wie es auf die tatsächliche Ausgestaltung des Unterrichtes ankommt, kann es auf das Verständnis oder die Erwartung des Teilnehmers ankommen. Denn die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung richtet sich nach §§ 133, 157 BGB, wobei der wirkliche Wille der Parteien aus Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu ermitteln ist. Zwar sind bei der Auslegung nicht nur der Wortlaut des Vertrages, sondern auch begleitende Umstände zu berücksichtigen. Allerdings kann sich eine Erwartungshaltung auch aus Werbung, Anpreisungen und vorvertraglichen Gesprächen ergeben, ohne dass diese zum Vertragsinhalt geworden sind. Das von der Beklagten vorgetragene klägerische Vertragsverständnis steht nicht im Einklang mit dem durch Auslegung ermittelten Vertragsinhalt. Insoweit kann auf die Ausführungen im oben zitierten Hinweisbeschluss Bezug genommen werden.

Unabhängig davon greift die Beklagte zum Vertragsverständnis des Klägers einzelnen Vortrag in unzulässiger Weise heraus, ohne dabei den Zusammenhang zu berücksichtigen. So zieht die Beklagte etwa die klägerische Argumentation für die Annahme einer Lernerfolgsüberwachung heran, um aufzuzeigen, dass der Kläger von einer persönlichen und individuellen Betreuung ausgehe. Die einzelnen Argumente können, ohne den entsprechenden Zusammenhang zu berücksichtigen, daher zur Beurteilung des Vertragsverständnisses des Klägers zum Verhältnis von synchronen und asynchronen Anteilen des vereinbarten Vertragsinhalts schon nicht herangezogen werden.

b)

Der Senat hält auch an der Einschätzung fest, dass der Schwerpunkt des angebotenen Leistungsspektrums nicht in der individuellen und persönlichen Beratung und Betreuung des Kunden, sondern in der Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten liegt.

Aus der Formulierung in dem Vertrag, dass Themenbereiche „basierend auf deiner Situation in der Zusammenarbeit behandelt werden“, wird kein Bezug zu der individuellen Unternehmenstätigkeit des Klägers hergestellt. Aus der Formulierung ist zwar zu entnehmen, dass individuelle Belange berücksichtigt werden. Jedoch zeigt die allgemeine Formulierung, dass es nicht um den konkreten Unternehmensgegenstand oder -zuschnitt geht. Vielmehr ist der Vertragsgegenstand so definiert, dass dies für jeden Unternehmen gelten kann. Insofern bleibt es aus den im Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen dabei, dass der Schwerpunkt in der Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten zu sehen ist, ohne dass eine persönliche Beratung im Vordergrund steht.

Auch aus den nach dem Vertrag zu behandelnden Themenbereichen folgt nichts Anderes. Denn die Themenbereiche Aufbau einer Account-Management-Struktur, Implementierung eines Kundenmanagement-Tools, Einrichtung eines CRM-Systems, die Unterstützung im Recruiting-Prozess sowie der Aufbau von Führungsstrukturen lassen keine individuelle Beratungsleistung erkennen. Dabei handelt es sich um für jedes Unternehmen nützliche und notwendige Themenbereiche, die einen individuellen Bezug zu dem Unternehmen des Klägers vermissen lassen.

Vor dem Hintergrund, dass eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten anzunehmen ist, kann auch eine Lernerfolgskontrolle stattfinden, die wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, auch vertraglich geschuldet war. Unerheblich ist, dass die Tools der 1zu1 Beratung und des S.-Supports nicht ihren Schwerpunkt in der Kontrolle hatten. Ausreichend ist, dass über diese Tools eine solche stattfinden konnte.

c)

Unschädlich für die Bewertung des Unterrichtes als asynchron ist auch, dass die im Kundebereich zugänglichen „L. Live-Calls bis 12/24“ nahezu sämtlich vor dem Vertragsbeginn datieren. Denn bei diesen handelt es sich nicht um die vertraglich geschuldeten Live Calls, sondern um die Ausgestaltung der vertraglich geschuldeten Leistung „Zugangs zu dem Mitgliederbereich“. Da diese Leistung im Vertrag nicht näher definiert ist, hat der Senat zur Bestimmung des Leistungsspektrums auf die zu Vertragsbeginn unstreitig zur Verfügung stehende Unterrichtsmaterialien zurückgegriffen. Dass es sich bei diesen Unterrichtsmaterialien um vor Vertragsbeginn produzierte Inhalte handeln muss, liegt in der Natur der Sache.

d)

Soweit die Beklagte anführt, dass der Senat von der tatsächlichen Inanspruchnahme der 1zu1 Beratung auf den geschuldeten Leistungsumfang schließt, ist dies unzutreffend. Der Senat hat die tatsächliche Ausgestaltung der 1zu1 Beratung herangezogen, um deren Synchronität/Asynchronität zu bestimmen und hat der Beklagten insofern eine sekundäre Darlegungslast zugewiesen. Aus ihren Darlegungen folgert der Senat, dass der Schwerpunkt nicht in einer synchronen Ausgestaltung der Betreuung lag. Eine Bewertung des Umfangs der Inanspruchnahme nimmt der Senat - anders als die Beklagte meint - dagegen nicht vor.

e)

Der Senat hält auch an der Einschätzung fest, dass ein S.-Support als asynchroner Bestandteil zu werten ist. Denn der Kommunikation über S. ist immanent, dass eine gleichzeitige Teilnahme beider Seiten nicht erforderlich ist. Fragen können gestellt und später beantwortet werden, ohne dass die Teilnehmer der Chats in einem Live-Austausch zu stehen haben. Eine unmittelbare Reaktion oder parallele Teilnahme ist vertraglich nicht vorgeschrieben. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den im Vertrag angegebenen Geschäftszeiten (Mo.-Fr. 9.00 Uhr - 18.00 Uhr). Dies beschränkt die Kontaktaufnahme auf diese Zeiten, ohne dass daraus ein Anspruch gewährt wird, dass während dieser Zeit ein Live-Austausch stattfindet. Auch unter Berücksichtigung des Kriteriums, dass Kontakt „ohne besondere Anstrengung“ aufgenommen werden kann, ist der S.-Support nicht anders zu bewerten. Es ist schon unzutreffend, dass der Bundesgerichtshof auf dieses Kriterium zur Beurteilung der räumlichen Trennung abstellt. Vielmehr zieht er dies als Argument dafür heran, dass der Live-Online-Unterricht einem Präsenzunterricht gleichzustellen ist, da in beiden Fällen ohne besondere Anstrengung Kontakt aufgenommen werden kann. Darauf kommt es jedoch auch nicht an, da bei einem S.-Support die Kontaktaufnahme nicht ohne besondere Anstrengung möglich ist. Denn anders als bei einer gleichzeitigen Anwesenheit im Klassenraum oder in einem Online-Unterricht, kann der Teilnehmer nicht jederzeit in Kontakt treten. Zwar kann er ohne besondere Anstrengung eine Frage absenden, er hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob und wann darauf reagiert wird.

f)

Soweit der Senat verkannt hat, dass in dem Vertrag unter den zu behandelnden Themenbereichen mit der Bezeichnung „V.“ der Zugang zu der Veranstaltung „H.“ zugesagt wurde, ändert eine weitere Präsenzveranstaltung unter Berücksichtigung der zweijährigen Laufzeit und der weiteren Leistungsbestandteile nicht die Einschätzung, dass ein asynchroner Schwerpunkt anzunehmen ist.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.