Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG§ 12 Zulassung von Fernlehrgängen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2015 – 2 A 10419/15
- OLG Köln, 24.11.2006 – 81 Ss-OWi 71/06 - 210 B -
- BGH, 05.02.2026 – III ZR 74/25Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Unternehmer; verfassungsrechtliche Prüfung des Zulassungserfordernisses und der Nichtigkeitsfolge - FernunterrichtsschutzgesetzZitiert von 2
- LG Berlin, 15.02.2022 – 102 O 42/21Zitiert von 2
- OLG Dresden, 30.04.2025 – 12 U 1547/24Zitiert von 2
- BGH, 12.06.2025 – III ZR 109/24Fernunterricht: Fristlose Kündigung eines Vertrages über ein Online-Coaching-Programm "Business-Mentoring-Programm"; Nichtigkeit des Vertrags wegen fehlender Zulassung des AnbietersZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 19.05.2026 – 6 U 35/25
- BGH, 07.05.2026 – III ZR 142/25
- LG Aachen, 25.02.2026 – 10 O 252/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 FernUSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/12#abs-1 (1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/12#abs-2 (2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/12#abs-3 (3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn
Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/12#abs-4 (4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.