Rechtsprechung / OLG Köln / 19. Zivilsenat / 2026
OLG Köln Hinweisbeschluss vom 23.06.2026 – 19 U 18/26
19. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0623.19U18.26.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung von 10.000,00 € zu, während die Widerklage keinen Erfolg hat.
1)
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz („FernUSG“) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG nichtig ist.
a)
Das in § 12 FernUSG statuierte Zulassungserfordernis und die in § 7 FernUSG statuierte Nichtigkeitsfolge sind verfassungsgemäß (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 74/25, juris Rn. 26 ff.).
b)
Bei dem bei der Beklagten gebuchten Programm „Vertriebsgenie Executive (24 Monate)“ handelt es sich um Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG. Danach ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Ob der streitgegenständliche Vertrag diesen Kriterien unterfällt, ist durch Betrachtung des vertraglich vereinbarten Leistungsspektrums zu beurteilen (BGH, Urteil vom 15.01.2026, III ZR 80/25, juris Rn. 19). Bei der Beurteilung kommt es auf den Vertragsinhalt an. Die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts ist ebenso unerheblich wie der Umfang der von dem Lernenden in Anspruch genommenen Leistungen (BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25, juris Rn. 30 f.).
aa)
Der auf der Grundlage des Angebots vom 19.11.2024 geschlossene Vertrag (Anlage K1, Bl. 34ff. d. LG-Akte) hat die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand.
Der Schwerpunkt des angebotenen Leistungsspektrums liegt nicht wie die Berufung meint in der individuellen und persönlichen Beratung und Betreuung des Kunden, sondern in der Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten. Bereits die Bezeichnung des Programms „Vertriebsgenie Executive (24 Monate)“ bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine mehrmonatige Ausbildung handelt, um den Kunden zu einem „Vertriebsgenie“ auszubilden. Das Leistungsspektrum beinhaltet die allgemeine Ausbildung zu einem Vertriebsgenie, ohne dass dabei ein Schwerpunkt auf die konkrete unternehmerische Tätigkeit des Kunden gelegt wird. Dies zeigt sich schon daran, dass die Leistungsbausteine allgemein formuliert sind, ohne dass ein individueller Bezug zu der Tätigkeit des Kunden hergestellt ist. Daher ist dem Vertrag schon nicht zu entnehmen, worauf sich eine individuelle und persönliche Beratung beziehen könnte. Der Zugang zu dem Mitgliederbereich gewährt die Möglichkeit, vorproduzierte Videos anzuschauen, in denen allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Auch das Bootcamp in den Büroräumlichkeiten der Beklagten richtet sich an alle Teilnehmer und wird mit mehreren Teilnehmern gleichzeitig abgehalten, weshalb eine individuelle Beratung schon nicht im Vordergrund stehen kann. Die angebotenen Live Calls werden zu bestimmten Themenbereichen (Geschäftsführung, Vertrieb, Leadership und Verhandlungsführung) angeboten, weshalb eben nicht schwerpunktmäßig individuelle Probleme und Themen behandelt werden, sondern themenbasierend Wissen und Fähigkeiten vermittelt werden sollten. Dass dem Teilnehmer auch der Zugang zu einem M. Support gegeben wird, an den er sich im Bedarfsfall melden kann, fällt daher nur wenig ins Gewicht. Auch sieht das Leistungsspektrum zwar eine 1zu1 Beratung vor, dabei werden jedoch weder der Umfang noch die Verbindlichkeit vertraglich festgelegt, weshalb diese Leistung nicht den Schwerpunkt des Vertrages bildet.
bb)
Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten geschuldet war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag Anspruch darauf hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs zu erhalten (BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24, juris Rn. 28). Individuelle Prüfungsaufgaben oder sonstige spezifischer Lernkontrollen bedarf es nicht. Ausreichend ist ein vertraglich vereinbartes Fragerecht (BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2026, III ZR 73/25, juris Rn. 10).
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger ein solches Fragerecht vertraglich eingeräumt wurde. Es ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, weil ein M. Support und eine 1zu1 Beratung durch das Consultant-Team geschuldet ist. In diesem Rahmen wird dem Kläger als Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt, Fragen zu den vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten zu stellen und damit seinen Lernerfolg kontrollieren zu können. Da sich die Anwendbarkeit des FernUSG ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung richtet, ist unerheblich, ob von der Möglichkeit der Lernerfolgskontrolle tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist.
cc)
Die Beklagte kann auch mit ihrer Berufung nicht durchgreifen, soweit sie sich gegen die Annahme einer räumlichen Trennung ihres Angebots zur Wehr setzt. Dem Landgericht ist in der Annahme zuzustimmen, dass das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung erfüllt ist.
Eine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs.1 S. 1 FernUSG ist anzunehmen, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden -wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Insofern ist die Vorschrift im Hinblick auf ihrer Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung mit Blick auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bestehende Möglichkeit, auch bei physischer Distanz bidirektionalen Unterricht zu vermitteln, teleologisch zu reduzieren (BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25, juris Rn. 22 ff.).
Zur Bestimmung, ob Lehrende und Lernender mindestens überwiegend (räumlich) getrennt sind, ist wiederum auf die vertragliche Abrede abzustellen. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei die Würdigung der Umstände dem Tatrichter obliegt. Die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts sowie der Umfang der von dem Lernenden in Anspruch genommenen Leistungen sind dabei unerheblich. Mögliche Anknüpfungspunkte sind Inhalt und Bedeutung der Teilleistungen für den angestrebten Lernerfolg oder die jeweilige Dauer der vorgesehenen Lerneinheiten (BGH, a.a.O., juris Rn. 37). Auch ist zu berücksichtigen, ob die Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen freiwillig oder verpflichtend war und ob sie zu einem beliebigen Zeitpunkt durch zeitversetztes abrufen und Nacharbeiten der Aufzeichnungen ersetzt werden könnte (BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2026, III ZR 73/25, juris Rn.19).
Nach dem vertraglich vereinbarten Leistungsspektrum sind die vier Bootcamps als synchrone Lerneinheit einzustufen, da sie in Präsenz bei gleichzeitiger Anwesenheit des Lehrenden und Lernenden erfolgen. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung eine Wochenendveranstaltung „R.“ erwähnt, ergibt sich eine solche gerade nicht aus dem Vertrag.
Als asynchroner Unterricht ist dagegen der Zugang zu dem Mitgliederbereich zu werten. Aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt sich nicht, was sich hinter dem Mitgliederbereich verbirgt und welche Möglichkeiten dem Teilnehmer dort zur Verfügung stehen. Bei einer nur oberflächlichen Beschreibung des (Unterrichts-)Konzepts in dem geschlossenen Vertrag, einschließlich der den Vertragsschluss begleitenden Unterlagen oder sonstiger Umstände, kann die Beklagte als Veranstalterin eine sekundäre Darlegungslast treffen. Denn in einer solchen Konstellation wird der Fernunterrichtsteilnehmer, der regelmäßig keinen Einblick in die Planung und Gestaltung des gebuchten Formats durch den Veranstalter haben wird, möglicherweise nicht in der Lage sein, zu dem Schwerpunkt der vereinbarten Inhalte und der Art ihrer Darbietung näher vorzutragen. Auch kann eine abweichende einvernehmlich geübte Vertragspraxis ein Indiz für einen anderen Vertragsinhalt darstellen (BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2026, III ZR 73/25, juris Rn. 20). Der Kläger kann zu der vertraglichen Gestaltung des Mitgliederbereichs nicht weiter vortragen, als den Vertrag vorzulegen. Ihm ist es allenfalls möglich, zu der geübten Praxis vorzutragen. Dazu hat er aufgezeigt, dass ihm in dem passwortgeschützten Mitgliederbereich 170 aufgezeichnete Live-Calls bis 12/24 und ab 2025 insgesamt 80 Live-Calls zur Verfügung standen (Seite 15 des Schriftsatzes vom 01.10.2025, Bl. 201 d. LG-Akte). Insofern spricht die tatsächlich geübte Vertragspraxis dafür, dass in dem Bereich nicht nur die wenige Stunden dauernden vorproduzierten Videos zur Verfügung standen, sondern auch eine Vielzahl aufgezeichneter Live-Calls, die von den Teilnehmern jederzeit zu Lernzwecken angehört werden konnten und so erhebliche Kenntnisse in dieser asynchronen Form vermittelt wurden. Diese tatsächliche Handhabung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Aufzeichnung als freiwillige Zusatzleistung erfolgt ist, betrifft dies nicht die Zurverfügungstellung der vor Vertragsbeginn aufgezeichneten Live-Calls, die im Mitgliederbereich abrufbar waren und dementsprechend in Zusammenhang mit der Vertragspflicht, Zugriff auf den Mitgliederbereich zu gewähren, als vertraglich geschuldete Leistung zu bewerten sind. Der Teilnehmer durfte darauf vertrauen, dass die bei Vertragsschluss bestehende Handhabung auch dem vertraglichen geschuldeten Inhalt des Kurses entsprach. Soweit die Beklagte diese Leistung gestrichen hat, erfolgte dies erkennbar mit dem Zweck, den Anforderungen der Rechtsprechung an einen synchronen Unterricht gerecht zu werden (Seite 7 der Berufungsbegründung vom 09.04.2026, Bl. 103 d. A.) und hatte den Ursprung nicht in einer vertraglichen Vereinbarung.
Auch ist von einer Asynchronität in Bezug auf den M. Support auszugehen. Denn darüber wird dem Teilnehmer zwar die Möglichkeit eröffnet, Kontakt herzustellen. Allerdings wird dem Lernenden nicht - wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Die Kommunikation erfolgt nicht unmittelbar, sondern ist in zeitlichem Versatz möglich. Lehrender und Lernende können die Nachrichten lesen und beantworten, wann es ihnen passt, weshalb eine Synchronität nicht zwingend gegeben ist.
Soweit vertraglich der „Zugang zu 4 Live-Calls zu den Themenbereichen (Geschäftsführung, Vertrieb, Leadership, und Verhandlungsführung)“ geschuldet ist, sind diese als synchron zu bewerten. Denn aus der Vereinbarung ergibt sich nicht, ob diese zusätzlich aufgezeichnet und den Teilnehmern anschließend zum Abruf zur Verfügung gestellt werden. Nur in diesem Fall wäre von einer Asynchronität auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24, juris Rn. 26). Auch wenn dies bei Vertragsschluss ausweislich der im Mitgliederbereich zur Verfügung gestellten aufgezeichneten Live-Calls der Fall war, enthielt der Vertrag keine Verpflichtung zur Aufzeichnung der Live-Calls, an denen die Teilnahmemöglichkeit für den Kläger seitens der Beklagten geschuldet war. Dies kann dem Vertrag nicht entnommen werden. Der Kläger trägt auch eine abweichende tatsächliche Praxis zu den Live-Calls, an denen er teilgenommen hat, nicht vor.
Aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt sich nicht, in welcher Form die 1zu1 Betreuung stattzufinden hat. Sie ist in dem Vertrag zu Grunde liegenden Angebot nicht nach Umfang, Inhalt oder Art genauer beschrieben. Eine 1zu1 Betreuung kann vor Ort, telefonisch, mithin synchron oder auch über einen Textmessanger asynchron stattfinden. Anders als die Beklagte vorträgt, kann dem Vertrag auch nicht entnommen werden, dass etwa 1-2 wöchentliche Telefonberatungen geschuldet wären. Eine solche konkrete Leistungsvereinbarung ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Nach den obigen Grundsätzen trifft die Beklagte insofern eine sekundäre Darlegung dazu, in welcher Form eine solche 1zu1 Betreuung vertraglich dargeboten wird, da der Kläger keine vertiefte Kenntnis zu den Darbietungen besitzt. Die von der Beklagten vorgetragene geübte Vertragspraxis zeigt jedoch als Indiz für den Vertragsinhalt ein abweichendes Bild. Denn die in Anlage B4 vorgelegte Korrespondenz (Bl.138 ff. d. LG-Akte) zeigt, dass der Kläger und die Lehrenden in einem asynchronen Chat-Kontakt standen und gelegentlich Telefongespräche vereinbart wurden. Im Rahmen der Kontakte wurden auch Videos und Links ausgetauscht, die wiederum jederzeit zum Abruf zur Verfügung standen. Aus der vorgelegten Terminübersicht (Anlage B5, Bl. 142 ff. d. LG-Akte) ergeben sich wiederum keine wöchentlichen Telefonate, sondern 7 Termine in 4 Monaten. Auch wenn die geübte Praxis für die Bestimmung des Schwerpunktes nicht entscheidend ist, so kann vorliegend mangels konkreter vertraglicher Vereinbarung auf diese als Indiz zurückgegriffen werden, da die Beklagte nicht vorträgt, welche hiervon abweichende Vereinbarung die Parteien getroffen haben sollen.
In der Gegenüberstellung der Unterrichtsanteile überwiegt nach alledem der asynchrone Anteil. Denn letztlich sind nur die vier wöchentlichen Bootcamps, die 4 Live-Calls sowie allenfalls ein Teil der 1zu1 Betreuung als synchrone Leistung zu werten. Die Basis des Kurses lag jedoch in der zur Verfügungstellung der vorproduzierten Videos und der aufgezeichneten Live-Calls, die einen erheblichen Umfang darstellten und auch mehrfach abgerufen werden konnten. Die im Mitgliederbereich zur Verfügung gestellten Live-Calls summierten sich für die Zeit bis 12/2024 auf über 183 Stunden. Die Live-Calls befassten sich mit verschiedenen Themenkomplexen, die alle Bestandteil der Ausbildung waren. Auch die kontinuierliche Betreuung im Rahmen des Chats, in denen Rückfragen und Videomaterial zur Besprechung ausgetauscht wurde, waren als asynchrone Komponente für das Coaching wesentlich. Dagegen fielen die vier Wochen Bootcamp und die vier Live-Calls bei einer Laufzeit von 24 Monaten nicht maßgeblich ins Gewicht. Soweit die Beklagte von einer höheren Anzahl von Live-Calls spricht oder diese als „vierwöchentlich“ bezeichnet, ergibt sich dies nicht aus dem Vertrag und kann daher allenfalls als freiwillige Leistung gewertet werden.
Anders als die Beklagte meinte, führt auch der Grundsatz, dass bei der Auslegung von Verträgen im Zweifel derjenigen Deutung der Vorzug zu geben ist, die zur Wirksamkeit und nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt (BGH, Urteil vom 17.03.2011, I ZR 93/09, juris Rn. 26; Urteil vom 26.09.2002, I ZR 44/00, juris Rn. 35), nicht zu einem anderen Ergebnis. Dieser Grundsatz wird als allgemeiner Auslegungsgrundsatz im Rahmen der §§ 133, 157 BGB angewendet und soll verhindern, dass eine Auslegung gewählt wird, die zur (Teil-)Nichtigkeit des Vertrags führt, wenn eine ebenso vertretbare wirksamkeitserhaltende Auslegung möglich ist. Wie oben ausgeführt ergab die Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände einen eindeutigen Vertragsinhalt, der zur Nichtigkeit des Vertrages führen musste. Eine ebenso vertretbare abweichende Auslegungsmöglichkeit bestand nicht.
c)
Die Beklagte verfügt nicht über die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung und konnte als Veranstalterin keine wirksamen Verträge abschließen, weil nach § 7 Abs. 1 FernUSG ein Fernunterrichtsvertrag nichtig ist, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird. Das von der Beklagten angebotene Programm ist auch nicht nach § 12 Abs. 1, S. 3 FernUSG vom Zulassungserfordernis befreit, da es nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient.
2.
Dem Kläger steht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten 10.000,00 € zu. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch nicht nach der Saldotheorie zu kürzen ist, da die Beklagte zu dem Wert ihrer erbrachten Leistungen nicht vorgetragen hat. Dagegen wendet sie sich auch in der Berufung nicht.
3.
Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages steht der Beklagten auch der mit der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.
4.
Im Übrigen, insbesondere auch wegen der Nebenforderungen, wird wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung durch den Senat nicht bedürfen.
II.
Auf die der Rechtsmittelführerin bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verlorengehende Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.