Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.02.2026 – III ZR 137/25Räumliche Trennung beim Online-Coaching; teleologische Reduktion des Fernunterrichtsbegriffs - Fernunterrichtsvertrag, Online-UnterrichtZitiert von 3
- BGH, 12.06.2025 – III ZR 109/24Fernunterricht: Fristlose Kündigung eines Vertrages über ein Online-Coaching-Programm "Business-Mentoring-Programm"; Nichtigkeit des Vertrags wegen fehlender Zulassung des AnbietersZitiert von 16
- OLG Dresden, 30.04.2025 – 12 U 1547/24Zitiert von 2
- AG Traunstein, 20.06.2024 – 319 C 42/24
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2015 – 2 A 10419/15
- BGH, 07.05.2026 – III ZR 142/25
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 19.05.2026 – 6 U 35/25
- LG Aachen, 25.02.2026 – 10 O 252/25
- BGH, 12.02.2026 – III ZR 73/25(Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags; Anforderungen an eine Überwachung des Lernerfolges)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 FernUSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/1#abs-1 (1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
1.
der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2.
der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.