Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG§ 7 Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.02.2026 – III ZR 74/25Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Unternehmer; verfassungsrechtliche Prüfung des Zulassungserfordernisses und der Nichtigkeitsfolge - FernunterrichtsschutzgesetzZitiert von 2
- OLG Dresden, 30.04.2025 – 12 U 1547/24Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 19.05.2026 – 6 U 35/25
- OLG Stuttgart, 04.02.2025 – 6 U 46/24Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 29.08.2024 – 13 U 176/23Zitiert von 7
- OLG Celle, 09.07.2025 – 24 U 12/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.05.2026 – III ZR 142/25
- LG Aachen, 25.02.2026 – 10 O 252/25
- BGH, 12.02.2026 – III ZR 73/25(Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags; Anforderungen an eine Überwachung des Lernerfolges)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 FernUSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/7#abs-1 (1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/7#abs-2 (2) Ist nach Vertragsschluss die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden, so kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter dem Teilnehmer eine Belehrung in Textform über das Recht des Teilnehmers zur fristlosen Kündigung des Vertrags und über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung ausgehändigt hat. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Teilnehmer ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter. Der Veranstalter hat die Belehrung nach dem Erlöschen, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung unverzüglich dem Teilnehmer auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/7#abs-3 (3) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 finden § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 entsprechende Anwendung.