Rechtsprechung / OLG Köln / 16. Zivilsenat / 2026

OLG Köln Urteil vom 25.03.2026 – 16 U 69/25

16. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0325.16U69.25.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e:

(abgekürzt gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Die Berufung des Klägers hat in der Hauptsache teilweise Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich der Nebenforderungen begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte in der Hauptsache insgesamt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 4.512,00 EUR zu, der sich in Höhe von 3.240,00 EUR aus einer Minderung des Reisepreises (§§ 651m Abs. 2 S. 1, Abs. 1, 651i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6) und in Höhe von 1.272,00 EUR als Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit (§ 651n Abs. 2 BGB) ergibt.

1.

Alle unstreitigen Routenänderungen begründen Reisemängel im Sinne von § 651i Abs. 1 BGB. Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Mangel der Kreuzfahrt im Sinne von § 651i Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegt, wenn es Programmabweichungen gibt (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2013 - X ZR 15/11, NJW 2013, 3170 Rn. 15; auch OLG Köln, Urt. v. 14.07.2008 - 16 U 82/07, NJW-RR 2008, 1588). Die Routenänderung ist eine negative Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Reise (LG Frankfurt/M., Urt. v. 14.02.2024 - 2-24 O 564/23, ReiseRFD 2025, 134 m. Rspr.-Nw.).

a)

Ansprüche wegen Mängeln der Reise scheiden nicht deshalb aus, weil die Beklagte bereits mit Schreiben vom 18.09.2023 auf Änderungen im Reiseablauf wegen Wegfall der Häfen in G. und K. hingewiesen hatte und auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten den Hinweis auf die Möglichkeit kurzfristiger Änderungen enthalten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Abweichungen in der Routenführung nicht deshalb Vertragsbestandteil geworden, weil der Kläger sich hierauf vorbehaltlos eingelassen bzw. sich nicht dagegen gewehrt hat. Eine einseitige Änderung des Reiseablaufs ist dem Reiseveranstalter nach § 651f Abs. 2 S. 1 BGB nur möglich, „wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist“. Zwar sehen die Reise- und Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Änderungsbefugnis der Beklagten vor. Auf diese Grundlage kann sie sich indes nicht stützen, weil der Wegfall der beiden Häfen in China und die damit verbundenen Änderungen nicht als unerheblich anzusehen sind. Der 4. Reiseabschnitt ist im Reiseprospekt mit dem Thema „Zitat wurde entfernt“ angepriesen. Nach dem Reiseverlauf sollte das Schiff insgesamt vier Häfen in China anlaufen. Soweit bereits am 18.09.2023 feststand, dass zwei Häfen nicht angelaufen werden konnten, wurde damit das Thema dieses Reiseabschnittes erheblich beeinträchtigt. Es kann nicht mehr davon die Rede sein, dass eine Reise die „Vielfalt“ eines Landes zeigt, wenn die Hälfte der dort vorgesehenen Haltepunkte entfällt. Die Reise führte dann auch nicht in andere Häfen dieses Landes, sondern ersatzweise nach Südkorea. Für diesen Fall einer erheblichen Beeinträchtigung des Reiseverlaufes steht dem Reiseveranstalter nur die Möglichkeit einer Vertragsänderung nach § 651g Abs. 1 S. 3 BGB offen. Der Veranstalter muss hierzu u.a. dem Reisenden unter Mitteilung der Änderung eine angemessene Frist setzen, binnen derer dem Reisenden angeboten wird entweder die Änderung anzunehmen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. An einem solchen Angebot fehlt es im Schreiben vom 18.09.2023.

b)

Leicht abweichend von der durch das Landgericht ermittelten Minderungshöhe von 2.678,90 € bemisst der Senat die Minderung auf insgesamt 3.240 €.

aa)

Die Bemessung der Minderung beruht gemäß § 651m Abs. 1 Satz 3 BGB auf einer Schätzung nach § 287 ZPO. Das Berufungsgericht ist nicht an die Ermessensentscheidung des Landgerichts gebunden, sondern muss im Wege der Rechtsprüfung eine eigene Ermessensausübung vornehmen (vgl. auch OLG München, Vfg. vom 11.03.2019 - 28 U 95/19 Bau, juris, Rn. 15). Eine Bindung besteht im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur bezüglich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 14.05.2013, a.a.O., Rn. 18) ist bei einer Kreuzfahrt für die Ermittlung der Minderungsquote eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich. Diese weist regelmäßig eine bestimmte Prägung auf, die nicht lediglich durch die Fahrtroute und Fahrtdauer sowie die Ausstattung des Kreuzfahrtschiffs - also Unterkunft, Verpflegung und Bord-Unterhaltungsprogramm - bestimmt wird, sondern wesentlich auch durch die touristischen Schwerpunkte, die sich aus den verschiedenen angelaufenen Häfen und den dort angebotenen Landgängen und Besichtigungen sowie gegebenenfalls besonders reizvollen Meeres- oder Küstenpassagen ergeben, die auf komfortable Weise und unter kundiger Führung zu sehen und zu erfahren die Kreuzfahrt dem Teilnehmer möglich machen soll. Einzelne Teile des Reiseprogramms können dabei unterschiedliches Gewicht gewinnen. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Minderungsquote ist der Gesamt-Reisepreis und nicht der auf die mangelhafte Teilleistung entfallende Teilpreis (BGH, Urt. v. 14.05.2013, a.a.O., Rn. 17). Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung die Ansicht vertreten hat, es erscheine angezeigt, auf die gesondert buchbaren Abschnitte abzustellen (OLG Köln, Urt. v. 14.07.2008, a.a.O., S. 1589), ist diese Senats-Rechtsprechung nicht nur aufgrund der erst später ergangenen BGH-Entscheidung vom 14.05.2013 überholt. Vielmehr ergibt sich auch bei Buchung mehrerer - im Streitfall aller - Abschnitte gerade aus deren Gesamtheit der für die Minderungsbemessung zu berücksichtigende Charakter der gebuchten Reise, der sich dann wiederum im Gesamt-Reisepreis niederschlägt. Der Gesamt-Reisepreis kann dadurch berücksichtigt werden, dass bei der Berechnung der konkreten Minderung auf den Tages-Reisepreis, die von der Beeinträchtigung betroffenen Tage und die der Beeinträchtigung entsprechende Minderungsquote unter Einbeziehung der Bedeutung für die Gesamtreise abgestellt wird.

bb)

Diese Anforderungen hat das Landgericht bei seiner Minderungsschätzung grundsätzlich beachtet:

Das Landgericht hat in tatsächlicher Hinsicht die Routenänderungen sowie die damit verbundenen Umstände nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend festgestellt. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Weiter hat das Landgericht das jeweilige Gewicht der Routenänderungen im Einzelnen unter Abwägung der jeweiligen Abweichung der tatsächlich durchgeführten von der vertraglich vereinbarten Reiseroute unter den Gesichtspunkten der Bedeutung der ursprünglich geplanten Route und der tatsächlich ausgeführten Route sowie der daraus resultierenden Beeinträchtigung des Klägers im Einzelnen bewertet.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung der Aspekt der mit der Kreuzfahrt-Reise verbundenen Weltumrundung nicht als ein die Minderung verstärkender Umstand zu berücksichtigen. Dieser Aspekt ist im Rahmen der Minderung schon dadurch berücksichtigt, dass die Beklagte die auf den 6. Reiseabschnitt entfallenen Kosten komplett ausgeglichen hat. Soweit der Kläger eventuell meint, er habe aufgrund des Wegfalls der im 6. Reiseabschnitt vorgesehenen Reise-Stationen die Welt nicht „wirklich“ umrundet, ist dieses subjektive Gefühl kein bei der Minderung zu beachtender Aspekt.

Auch der vom Kläger betonte Umstand, dass er nicht unerhebliche Mehrkosten und erneut einen erheblichen Zeitaufwand investieren müsse, um die vertragliche Minderleistung des Veranstalters durch Einzelbesuche der ausgefallenen Reiseziele zu kompensieren, ist kein Gesichtspunkt, der bei der Minderung eine Rolle spielt. Denn die Minderung gewährt dem Reisenden ja nur die Rückzahlung des auf die unterbliebene Reiseleistung entfallenden Minderwerts, sie soll den Reisenden aber nicht in die Lage versetzen, die verpasste Reiseleistung anderweitig zu erwerben.

Den Tagesreisepreis hat das Landgericht auf 363,56 € festgesetzt, in dem es den von dem Kläger für die Reiseabschnitte 1-5 gezahlten Gesamt-Reisepreis von 43.628 € durch die auf diese Abschnitte entfallenen 120 Reisetage geteilt hat. Den letztlich ausgefallenen 6. Reiseabschnitt, diesbezüglich die Beklagte den anteiligen Reisepreis zurückerstattet hat, hat das Landgericht nicht in die Berechnung einbezogen. Dieser Ansatz stellt eine zutreffende Berechnungsgrundlage dar. Soweit der Kläger eine Erhöhung des Tagesreisepreises begehrt, da wegen der Überquerung der Datumsgrenze die Reise einen Tag kürzer war, kann dies angesichts der sich hieraus ergebenden geringen Differenz schon vor dem bereits erörterten Hintergrund, dass die Minderung auf einer Schätzung nach § 287 ZPO beruht sowie angesichts der nachfolgend vorgenommenen Betragsrundungen außer Acht gelassen werden.

cc)

Die von dem Landgericht auf Basis der festgestellten Beeinträchtigungen des Klägers und der Bedeutung der Routenänderung zu den fünf Reiseabschnitten ausgeworfenen Minderungsbeträge sind nur im Hinblick auf den 4. Reiseabschnitt zu erhöhen.

Zu den zum 2., 3. und 5. Reiseabschnitt überzeugend begründeten Minderungsbeträge von 488,63 €, 181 € und 71,71 € (= insgesamt 741,34 €) macht sich der Senat im Rahmen seiner Ermessensausübung die Ermessensentscheidung des Landgerichts zu Eigen und schätzt insoweit die Minderung auf einen gerundeten Betrag von 750,00 €.

Zum Reiseabschnitt 2. hat das Landgericht zu Recht 7 % des Abschnittsreisepreises zugrunde gelegt. Der tatsächliche Ablauf der Reise wich von der Planung dergestalt ab, dass sich die Abfolge von See- und Landtagen änderte und teilweise andere Orte angefahren wurden (S., Mexiko, statt U., Mexiko; H., Mexiko, statt C., Nicaragua). Bei der Bewertung ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagte Ausweichorte wählte, die ebenfalls die Möglichkeit von Landgängen bzw. Ausflügen ermöglichten, und zum anderen dem Kläger die Annehmlichkeiten des Schiffes im Übrigen an diesen Tagen zur Verfügung standen. Der Kläger hat auch keine durchgreifenden Umstände dafür vorgetragen, dass die nicht angelaufenen Ziele gegenüber denen, die als Ersatz angeboten worden sind, deutlich attraktiver bzw. sehenswerter sind.

Ebenso nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts zum 3. Abschnitt. Hier sind ein Landgang in P. (Mikronesien) und ein Ausflug in J. (Japan) entfallen. Der bloße Wegfall eines einzelnen Ausfluges hat dabei kaum Gewicht. Soweit ein Landgang wetterbedingt ausfällt, ist dies ein Umstand, der sich auf einer Kreuzfahrt jederzeit einstellen kann und den Gesamtcharakter der Reise nicht wesentlich betrifft. Die Minderung von insgesamt einem halben Tagesreisepreis wird den diesen Abschnitt betreffenden geringfügigen Einschränkungen gerecht.

Zum 5. Reiseabschnitt ist der Ausfall eines Stopps und der Besuch eines anderen Ortes mit 20 % eines Tagesreisepreises ebenfalls angemessen berücksichtigt.

In Bezug auf die Mängel des 4. Reiseabschnitts (03.-27.03.2024) hat das Landgericht die Minderung im Ergebnis mit 1.937,19 € etwas zu gering angesetzt, der Senat bemisst die Minderung auf einen gerundeten Betrag von 2.490 €.

Durch Reiseänderungen betroffen waren gemäß der auf den Seiten 5 und 6 des angegriffenen Urteils abgedruckten Tabelle zunächst 14 Tage. Allerdings wurde dreimal nur das geplante Anlaufen eines Hafens mit einem vorgesehenen See-Tag getauscht (s. 11./12.03.2024 und 17./18.03.2024 sowie 20./22.03.2024), so dass nur der genaue Zeitpunkt der versprochenen Leistung planabweichend erfolgte, die Leistung an sich aber sollmäßig erfüllt wurde und nur 11 Tage durch Änderungen der Reiseziele betroffen waren. Angesichts der bereits vom Landgericht zutreffend herausgestellten Ankündigung des Reiseabschnitts mit „Zitat wurde entfernt“ ist durch die Abweichungen eine deutliche Beeinträchtigung der Reise eingetreten, die der Senat grundsätzlich mit 40% des Tagesreisepreises bemisst. Für die 7 Tage, an denen neben den Aufenthaltstagen in L. und F. mit dem kompletten Wegfall von G. (1 Tag), I./W. (2 Tage) und K. (1 Tag), von Zielen in Japan (Y., 1 Tag; D./A. ohne Landgang) und dem Wegfall eines Tages in O./Q. (Taiwan) keinesfalls - wie vertraglich vereinbart - „Zitat wurde entfernt“ präsentiert wurde, ist die Minderung - auch unter Berücksichtigung der Ausweich-Anlaufpunkte in Südkorea - auf deutliche 75% anzuheben. Daraus ergeben sich bezogen auf den Tagesreisepreis von 363,56 € Minderungsbeträge von 4 x 40 % = 581,70 € und 7 x 75 % = 1.908,69 €, insgesamt ein gerundeter Betrag von 2.490 €.

In der Gesamtberechnung steht dem Kläger im Wege der Minderung ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.240 € zu. Die von der Beklagten außergerichtlich erstatteten 1.200 € hat der Kläger nicht angenommen.

2.

Abweichend von der Entscheidung des Landgerichts billigt der Senat dem Kläger gegen die Beklagte auch einen Entschädigungsanspruch aus § 651n Abs. 2 BGB, der sich allerdings lediglich auf 1.272,00 € beläuft.

Gemäß seinem Berufungsvorbringen begehrt der Kläger eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB ausdrücklich wegen der infolge des Wegfalls des 6. Reiseabschnitts nicht vollendeten Weltumrundung (dazu a) sowie im Hinblick auf den 4. Reiseabschnitt „Zitat wurde entfernt“ (dazu b).

a)

Der Wegfall des 6. Reiseabschnitts und damit der Vollendung der Weltumrundung eröffnet dem Kläger keinen Entschädigungsanspruch nach § 651n Abs. 2 BGB, denn infolge der Huthi-Angriffe wurde der entsprechende Reisemangel im Sinne von § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Nach dieser Vorschrift und unter Einbeziehung der Legaldefinition des § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB schuldet der Reiseveranstalter dann keine Entschädigung, wenn eine Beeinträchtigung der Reise auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des Reisveranstalters liegen. Darunter fallen gemäß Erwägungsgrund 31 der Pauschalreise-RL (RL-EU 2015/2302 vom 25.11.2015) u.a. „Kriegshandlungen und andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus“. Eine entsprechende Sicherheitslage bestand im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten aufgrund der allgemein und insbesondere auch gerichtsbekannten Huthi-Angriffe auf die Seefahrt, die zu einer Gefährdung für Schiffspassagen durch den Suezkanal und über das Rote Meer führten.

Soweit der Kläger darauf verweist, der Beklagten sei eine Weltumrundung sehr wohl möglich gewesen, denn sie habe angeboten, die Reise um die Südspitze Afrikas herum nach Namibia mit kostenpflichtiger Weiterreise ab Namibia fortzusetzen (Bl. 172 OLG), führt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Denn diese Ausweichroute war gerade aufgrund der anspruchsausschließenden Sicherheitslage veranlasst und von den vereinbarten und damit von der Beklagten geschuldeten sowie durch den gezahlten Reisepreis abgegoltenen Reiseleistungen gerade nicht umfasst.

b)

Im Hinblick auf die Mängel des 4. Reiseabschnitts steht dem Kläger aus § 651n Abs. 2 BGB eine angemessene Entschädigung in Höhe von 1.272 € zu.

Die Mängel des Reiseabschnitt „Zitat wurde entfernt“ führten gemäß den obigen Ausführungen zu Ziffer I. 2. c. (2) zu erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von § 651n Abs. 2 BGB. Gemäß BGH (Urt. v. 21.11.2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 18) kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise auch dann vorliegen, wenn an einzelnen Reisetagen der Vertragszweck jedenfalls weitgehend verfehlt wird. Dies ist im Hinblick auf die ausgefallenen 7 Reisetage der Fall, denn insoweit war die erbrachte Reiseleistung weit von der vertraglich vereinbarten Ausgestaltung („Vielfalt“) entfernt, um derentwillen der Kläger die Urlaubszeit aufgewendet hat (vgl. zu diesem Maßstab: BGH, a.a.O., Rn. 14).

Der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten gelingt nicht der Nachweis, dass die im 4. Reiseabschnitt aufgetretenen Mängel von einem Dritten verschuldet und für sie nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren (§ 651n Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder es sich um unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (§ 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB) handelte, die zur Abänderung der Reiseroute geführt haben.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 23.10.2025, C-469/24, RRa 2025, 270 ff., Rn. 61 ff., zur Frage, ob Beeinträchtigungen einer Reise, die auf eine behördliche Entscheidung zurückgehen, als unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302 und damit § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB angesehen werden können, ausgeführt, dass dies bejaht werden kann, wenn es sich um Situationen außerhalb der Kontrolle des Reiseveranstalters handelt und sich die Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären. Die Umstände müssen vom Willen desjenigen, der sich darauf beruft, unabhängig und unvorhersehbar sein. Der EuGH hat zu Akten der öffentlichen Gewalt herausgestellt, dass der Reiseveranstalter sich darauf nicht berufen kann, wenn er über die Maßnahmen informiert war und über ausreichend Zeit verfügte, um den betroffenen Reisenden angemessene Vorkehrungen anbieten zu können, bevor die Entscheidung umgesetzt wurde. Hierbei spielt es auch eine Rolle, ob die behördliche Entscheidung im Anschluss an ein Verfahren erlassen wurde, welches es dem Veranstalter ermöglicht hat, rechtzeitig vor der Umsetzung dieser Entscheidung davon Kenntnis zu erlangen. Schließlich hat der EuGH darauf hingewiesen, dass sich der Reiseveranstalter in diesen Fällen auch nicht auf den Ausschluss einer Haftung wegen einer einem Dritten zuzurechnenden Vertragswidrigkeit, die weder vorhersehbar oder vermeidbar war (§ 651n Abs. 1 Nr. 2 BGB), berufen kann.

Nach Maßgabe dieser Entscheidung kann sich die Beklagte hinsichtlich der ausgefallenen Häfen in China nicht auf die Ausnahmetatbestände des § 651n Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BGB berufen.

Hinsichtlich der Häfen in G. und K. war die Beklagte bereits Monate vor Reiseantritt darüber informiert, dass das Schiff diese Häfen nicht würde anlaufen können (s. Schreiben vom 18.09.2023). Die Beklagte hatte somit hinreichende Möglichkeiten, hierauf zu reagieren. Die Beklagte hat hierauf zwar durch Änderungen der Reise i.S. des Anlaufens anderer Häfen reagiert, jedoch war die Vorgehensweise der Beklagten in diesem Zusammenhang aus den bereits genannten Gründen unzureichend. Die Beklagte konnte, weil es sich um erhebliche Änderungen handelte, diese nicht einseitig vorsehen. Nach Art. 13 Abs. 5 Richtlinie 2015/2302 muss der Veranstalter dann, wenn eine erhebliche Reiseleistung nicht vertragsgerecht erbracht werden kann, dem Reisenden Alternativen „anbieten“, die nach Möglichkeit den vertraglich vereinbarten Leistungen gleichwertig oder höherwertig sind. Ein solches Angebot muss dem Reisenden aber auch die Alternative bieten, es abzulehnen und von der Reise zurückzutreten. Diese Möglichkeit wurde dem Kläger im Schreiben vom 18.09.2023 jedoch gerade nicht eingeräumt. Die Beklagte konnte keine einseitige Änderung der geschuldeten Leistungen durchsetzen, sie blieb deshalb grundsätzlich verpflichtet, die ursprünglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Soweit die tatsächliche Reise davon in erheblichem Umfang abgewichen ist, steht dem Reisenden der Anspruch aus § 651n Abs. 2 BGB zu. Das aufgrund der behördlichen Anordnung eingetretene Leistungshindernis kann unter diesen Umständen nicht mehr als unvorhersehbar oder unvermeidbar angesehen werden.

Soweit sich die Beklagte letztlich hinsichtlich aller drei Häfen in China auf für sie nicht nachvollziehbare, überraschende und nicht abzuändernde, letztlich willkürliche Entscheidungen chinesischer Behörden beruft, kann sie mit dieser Argumentation nicht durchdringen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten, für den Hafen von I. zunächst am 29.12.2023 eine Bestätigung erhalten zu haben und diese dann am 08.03.2024, also kurz vor dem geplanten Eintreffen, widerrufen bekommen zu haben. Aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten E-Mail-Verkehr (Email des Zeugen M. B. vom 08.03.2024, Bl. 236 GA) geht eine grundsätzliche Problematik betreffend das von der Beklagten eingesetzte Schiff N. hervor. Hieraus wird deutlich, dass dieses Schiff aufgrund seines Alters (über 30 Jahre) einer Ausnahmegenehmigung durch die chinesischen Behörden bedurfte, um dortige Häfen überhaupt anlaufen zu können. Zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung mussten die „technical upgrades“, also Nachrüstungen des Schiffes, dargelegt werden. Aus der Email geht weiter hervor, dass zu keinem Zeitpunkt zuvor klargestellt worden war, an welchen Kriterien die chinesischen Behörden ihre Entscheidungen ausgerichtet haben („It also became apparent to us that, also the regulation in question which restricts passenger vessels above the age of 30 clearly allows exemptions, it was never clearly specified on which basis/requirements such a decision should be taken. It seems, that in the past it was taken on a local level without any further escalation to the ministry of transport itself.“). Dies bedeutet, dass die Entscheidungen der örtlichen chinesischen Behörden im Einzelfall getroffen wurden, ohne dass die Entscheidungskriterien nachvollziehbar waren. In Anbetracht dessen kann zwar nicht von einem behördlichen Verfahren, dessen Ausgang aufgrund seiner Transparenz für die Beklagte vorausschaubar war, die Rede sein. Dies führt allerdings nicht zu einer für die Beklagte unvorhersehbaren oder unvermeidbaren Situation. Die Beklagte wusste, dass die Möglichkeit, chinesische Häfen anzulaufen, in Anbetracht des Alters des Schiffes von einer Entscheidung der chinesischen Behörden im Einzelfall abhing und die Entscheidungskriterien unklar waren. Bei Planung der Reise stand es für die Beklagte noch nicht fest, ob die Reise überhaupt wie angeboten stattfinden konnte. Im Schriftsatz vom 03.12.2025 hat die Beklagte zwar vorgetragen, es habe zunächst nichts dagegen gesprochen, was die geplante Reise hätte beeinträchtigen können. Dann sei jedoch im September 2023 von der chinesischen Agentur die dringende Empfehlung gekommen, die Häfen in G. und K. nicht mehr anzulaufen. Man habe sich nicht mehr darauf verlassen können, dass diese Häfen noch zur Verfügung stehen würden. Dies bedeutet, dass die Beklagte die Reise zu einem Zeitpunkt geplant und an die Beklagte verkauft hat, als sie noch nicht sicher wusste, ob und wie diese überhaupt stattfinden konnte, weil Genehmigungen der chinesischen Behörden noch gar nicht vorlagen. Hieraus folgt, dass die nachfolgenden Beeinträchtigungen der Reise, in denen sich das seinerzeit bei der Planung in Kauf genommene Risiko verwirklicht hat, nicht unvermeidbar oder unvorhersehbar waren. Keine andere Bewertung ist hinsichtlich der kurzfristigen Absage des Hafens in I. angezeigt. Letztlich hing es auch hier von der nicht voraussehbaren Entscheidung der chinesischen Behörden ab, ob der Hafen überhaupt angelaufen werden konnte. An diesem grundsätzlichen Problem änderte sich auch nichts dadurch, dass zwischenzeitlich eine Zusage erlangt werden konnte und diese erst kurzfristig widerrufen wurde (später, für eine erneute Änderung der Reise zu spät, wurde diese negative Entscheidung dann wieder revidiert). Letztlich bleibt es auch für I. dabei, dass Gelingen oder Scheitern der Reise von einer Einzelfallentscheidung der chinesischen Behörden abhingen. Gerade das „hin und her“ der Entscheidungen betreffend den Hafen in I. zeigt die Unsicherheit, die für die Beklagte beim Anlaufen chinesischer Häfen bestand. Für die dadurch begründete Unvorhersehbarkeit allein die chinesischen Behörden verantwortlich zu machen, greift indes zu kurz, weil die Ursache eben auch in dem Alter des Schiffes, einem der Beklagten zuzurechnenden Umstand, lag. Der Beklagten war grundsätzlich bewusst, dass es aufgrund dessen zu nicht vorhersehbaren behördlichen Entscheidungen kommen konnte. Damit können die dann tatsächlich eingetretenen Umstände die Beklagte in der Gesamtwertung nicht entlasten.

c)

Die Höhe der ebenfalls nach § 287 ZPO zu schätzenden angemessenen Entschädigung beläuft sich auf 1.272 €. Zu berücksichtigen sind der Umfang der die erhebliche Beeinträchtigung begründenden Reisemängel und der Reisepreis (BGH, a.a.O. Rn. 22). Der Senat schätzt die Beeinträchtigung für die 7 betroffenen Reisetage auf jeweils 50 % des Tagesreisepreises. Dabei wird einerseits berücksichtigt, dass der Erholungs- und Erlebniswert der Reisetage durch den Wegfall der China-Ausflüge erheblich entwertet wurde, andererseits dem aber das als Alternative angebotene Südkorea-Programm und die unabhängig davon bestehenden Annehmlichkeiten des Bordlebens in etwa gleichberechtigt gegenüberstehen. 7 Tage x 181,78 € ergibt gerundet einen Betrag von 1.272 €.

II.

Auf den Gesamtbetrag von (3.240 € + 1.272 € =) 4.512 € stehen dem Kläger gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB ab dem 26.07.2024 (entsprechend dem Antrag des Klägers, abweichend von dem durch das Landgericht ermittelten Zinslauf seit 14.06.2024) die gesetzlichen Zinsen zu. Von dem zu verzinsenden Betrag sind jedoch 1.200,00 EUR abzuziehen. Insoweit hatte die Beklagte ihre Schuld außergerichtlich bereits beglichen. Der Kläger hat den Betrag jedoch zurücküberwiesen. Die Beklagte befand sich danach nicht mehr im Verzug. Rechtshängigkeitszinsen fallen unter diesen Umständen auch nicht an.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Das Landgericht hat diese mangels ausreichender Darlegung abgewiesen. Die Berufungsbegründung verhält sich dazu nicht mehr.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Eine Vorlage des Rechtsstreites an den EuGH ist nicht geboten. Der Senat entscheidet zwar letztinstanzlich. Es bedarf jedoch keiner Vorabentscheidung des EuGH über die Auslegung der hier maßgeblichen Richtlinie 2015/2302. Wie bereits ausgeführt, hat der EuGH in der Entscheidung vom 23.10.2025, C-469/24, RRa 2025, 270 ff, maßgebliche Grundsätze zur Auswirkung von durch behördliche Entscheidungen bedingte Beeinträchtigungen der Reise auf Entschädigungsansprüche der Reisenden aufgezeigt. Vorliegend geht es lediglich um die Subsumtion dieser Grundsätze im Einzelfall.

Die nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beklagten vom 12., 14.,16. und 17.03.2026 hat der Senat zur Kenntnis genommen und bei der rechtlichen Bewertung berücksichtigt. Soweit dort neue Tatsachen vorgebracht werden, die vom bisherigen Vortrag abweichen, können diese nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr berücksichtigt werden.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.063,00 EUR (Berufung des Klägers: 5.178,00 EUR; Berufung der Beklagten 885,00 EUR).