Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 651i Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651i#abs-1 (1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651i#abs-2 (2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651i#abs-3 (3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
Wird zitiert von 98 Entscheidungen zu § 651i BGB →
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Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 10.11.2023 – 3 U 23/23
- AG Bonn, 08.02.2010 – 101 C 385/09
- BGH, 09.12.2014 – X ZR 85/12Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag nach dem Geschäftsmodell des so genannten „Dynamic Packaging“: Reiseveranstaltereigenschaft; Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Anzahlung in Höhe von 40 %; Fälligkeit des restlichen Reisepreises 45 Tage vor Reisebeginn; Vereinbarung einer pauschalen Entschädigung für den Fall der StornierungZitiert von 14
- BGH, 09.12.2014 – X ZR 13/14Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag: Inhaltskontrolle für Formularklauseln über die Höhe der zu leistenden Anzahlung, den Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung sowie die Höhe von StornokostenpauschalenZitiert von 10
- LG Frankfurt am Main, 27.03.2013 – 2-24 O 227/12
- AG Essen, 01.07.1993 – 17 C 249/92Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 06.02.2026 – 37 C 260/25
- AG Düsseldorf, 02.02.2026 – 37 C 202/25
- BGH, 20.01.2026 – X ZR 15/25Minderung des Reisepreises bei Isolation in Kabine eines Kreuzfahrtschiffes wegen Coronainfektion
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 651i BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.