Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 651m Minderung

Stand: 10.06.2019

Bund44 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651m#abs-1 (1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651m#abs-2 (2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 651l § 651n