Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 651m Minderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 20.08.2025 – 2-24 O 42/24
- LG Frankfurt am Main, 14.02.2024 – 2-24 O 564/23
- BGH, 14.02.2023 – X ZR 18/22(Reiseleistungen als Gegenstand einer Gattungsschuld; Ausübung des Bestimmungsrechts durch einen Reiseveranstalter)Zitiert von 2
- BGH, 26.02.2009 – Xa ZR 141/07Zitiert von 13
- AG Daun, 09.04.2025 – 3b C 120/24
- AG Hannover, 20.12.2023 – 553 C 5141/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.01.2026 – X ZR 15/25Minderung des Reisepreises bei Isolation in Kabine eines Kreuzfahrtschiffes wegen Coronainfektion
- BGH, 18.02.2025 – X ZR 68/24Pauschalreisevertrag über eine Kreuzfahrt: Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters und Ansprüche des Reisenden bei Verweigerung der Einschiffung wegen des Verdachts einer Corona-Infektion aufgrund eines positiven PCR-Tests bei einer mitreisenden Person und anschließendem ReiserücktrittZitiert von 1
- LG München II, 10.01.2025 – 14 O 2061/24
44 Entscheidungen zu § 651m BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 651m BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651m#abs-1 (1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651m#abs-2 (2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.