Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 651h Rücktritt vor Reisebeginn
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651h#abs-1 (1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651h#abs-2 (2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:
Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651h#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651h#abs-4 (4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651h#abs-5 (5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
Wird zitiert von 179 Entscheidungen zu § 651h BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 25.10.2021 – 22 S 77/2123
- LG Düsseldorf, 25.10.2021 – 25.10.2021
- LG Düsseldorf, 11.10.2021 – 22 S 97/2149
- BGH, 28.01.2025 – X ZR 43/22Folgen eines Reiserücktritts zu Zeiten der Corona-Pandemie; Rückzahlung einer restlichen Anzahlung für PauschalreiseZitiert von 1
- BGH, 18.02.2025 – X ZR 68/24Pauschalreisevertrag über eine Kreuzfahrt: Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters und Ansprüche des Reisenden bei Verweigerung der Einschiffung wegen des Verdachts einer Corona-Infektion aufgrund eines positiven PCR-Tests bei einer mitreisenden Person und anschließendem ReiserücktrittZitiert von 1
- BGH, 30.08.2022 – X ZR 66/21Entschädigungsloser Rücktritt vom Pauschalreisevertrag: Covid-19-Pandemie als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand; Auswirkung am Wohnort des Reisenden; erhebliche Beeinträchtigung einer Flusskreuzfahrt; erhebliche nicht zumutbare Risiken im Einzelfall; Berücksichtigung individueller Verhältnisse und Eigenschaften des ReisendenZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 25.03.2026 – 16 U 69/25
- OLG Köln, 10.12.2025 – 16 U 10/25
- AG Düsseldorf, 02.10.2025 – 40 C 590/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 651h BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.