Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 651f Änderungsvorbehalte; Preissenkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 303
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Nach Gewicht
- BGH, 11.01.2005 – X ZR 118/03Reisevertrag: Heranziehung des Reisepreises und nicht des Arbeitseinkommens als Maßstab für die Höhe der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- LG Köln, 23.05.2017 – 11 S 117/16
- LG Frankfurt am Main, 22.05.2019 – 2-24 O 149/18
- AG Köln, 10.06.2013 – 142 C 57/12
- BGH, 17.04.2012 – X ZR 76/11Reisevertrag: Schadenersatzanspruch bei Vorverlegung des Rückflugs; Wirksamkeit eines AbtretungsverbotsZitiert von 20
- AG Köln, 05.02.2018 – 142 C 25/17
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 25.09.2025 – 16 U 122/24
- OLG Celle, 24.09.2025 – 11 U 31/25
- OLG München, 26.02.2025 – 27 U 1463/24 Bau e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 651f BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651f#abs-1 (1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651f#abs-2 (2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651f#abs-3 (3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651f#abs-4 (4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.