Rechtsprechung / OLG Köln / 2023

OLG Köln Urteil vom 06.12.2023 – 2 U 24/23

ECLI:DE:OLGK:2023:1206.2U24.23.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 18 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.02.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 87/22 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_3

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus einem Vertrag

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_4

über die Erbringung von sog. Online-Businesscoaching-Leistungen geltend.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_5

Die Klägerin ist im Bereich des Online-Coachings und der Online-Unternehmensberatung

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_6

tätigt und bietet ihre Dienstleistungen über verschiedene Websites an.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_7

Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_8

Am 24.03.2021 fand ein Online-Video-Telefonat zwischen den Parteien statt, wobei

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_9

von Seiten der Klägerin O. N. und von Seiten der Beklagten deren Geschäftsführer I. P.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_10

sowie J. D. und Y. B. teilnahmen. Die Parteien haben einen Vertrag namens „Coaching

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_11

& Consulting Excellence“ für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Die vertragliche

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_12

Leistung sollte im Wesentlichen fünf bzw. acht Module umfassen. In dem sog. Modul 1

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_13

sollten Administration und Organisation des Unternehmens erfasst sein. In dem sog. Modul 2

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_14

sollte es um die Positionierung des eigenen Angebots, die Gestaltung eines auf die

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_15

Zielgruppe ausgerichteten Marketings gehen. In dem sog. Modul 3 sollte der Aufbau

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_16

eines effizienten und skalierten Vertriebsprozesses Gegenstand sein. Das sog. Modul 4

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_17

sollte dazu dienen, die Dienstleistungsstruktur und die Angebote für die jeweilige

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_18

Zielgruppe zu verfeinern. Das sog. Modul 5 sollte die Identität und das

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_19

Mindset zum Gegenstand haben. In dem sog. Modul 6 sollte es um die Marke und

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_20

den Aufbau einer Marketingbotschaft (Branding und Message) gehen. In dem sog.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_21

Modul 7 sollten grundlegende Strategien für verschiedene Social Media Plattformen

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_22

vermittelt werden. Gegenstand des sog. Modul 8 sollten Fragen der

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_23

Mitarbeitergewinnung und der Mitarbeiterführung sein. Dabei sollte für die Mitarbeiter

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_24

der Beklagten jederzeit die Möglichkeit bestehen, sich die einzelnen Module

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_25

anzusehen. Weiter wurde der Zugang zu einer privaten WhatsApp-Gruppe mit

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_26

Mitarbeitern der Klägerin zu den jeweiligen Themenfeldern vereinbart. Außerdem

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_27

sollte es pro Woche 16 Zoom Calls bzw. Live Calls – die auch aufgezeichnet werden

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_28

sollten, um jederzeit abgerufen werden zu können - und in der gesamten Laufzeit

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_29

fünf Seminartage (Coaching Consulting Days) geben. In der Videobesprechung hat

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_30

der Mitarbeiter der Klägerin die von ihr vorgegebenen Vertragsbedingungen

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_31

mündlich wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts der Videoaufzeichnung dieses

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_32

Gesprächs wird auf die Anlage K2 bzw. die Textwiedergabe Anlage B1 (Bl. 137 ff. d.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_34

Vertragsbeginn war der 00.00.2021. Für fünf Monate, von April bis August 2021

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_35

zahlte die Beklagte an die Klägerin den vereinbarten Betrag von monatlich 4.165,00

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_36

EUR brutto. Sodann wurden die Zahlungen der Beklagten einvernehmlich zunächst

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_37

ausgesetzt. Unter dem 18.12.2021 schrieb der Geschäftsführer der Beklagten

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_38

P. an die Klägerin per Email:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_40

leider befinden wir uns noch immer in einer wirtschaftlichen Schieflage und möchten

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_41

daher noch einmal anfragen, ob wir den Vertrag für weitere 4 Monate aussetzen

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_42

können. Zur Sicherheit möchte ich dennoch hiermit eine unmittelbare Kündigung -

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_43

hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt - aussprechen und bitte in dem

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_44

Zusammenhang auch noch einmal um die Übersendung des seinerzeit

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_45

abgeschlossenen Vertrages.“

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_46

Weiter wandte sich der Geschäftsführer der Beklagten am 06.01.2022 mit einer

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_47

Email folgenden Inhalts an die Klägerin:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_49

da bislang leider alle Nachrichten von mir / uns ignoriert werden, kündige ich hiermit

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_50

nochmals - jetzt allerdings auch entsprechend fristlos und mit sofortiger Wirkung -

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_51

hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Ich bitte nochmals - jetzt allerdings auch mit

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_52

Frist bis zum 13.01.2022 um die Übersendung des Vertrages.“

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_53

Mit Schreiben vom 14.03.2022 an die Beklagte kündigte die Klägerin ihrerseits das

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_54

Vertragsverhältnis wegen Zahlungsverzugs der Beklagten außerordentlich. Wegen

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_55

des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K1, Bl. 5 d. A., verwiesen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_56

Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von jeweils

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_57

4.165,00 EUR für weitere vier Monate sowie einen Betrag von 10.500,00 EUR als

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_58

Schadensersatz für drei Monate (3 x 3.500,00 EUR) gemäß § 628 Abs. 2 BGB.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_59

Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten sich in dem Video-Telefonat auf

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_60

einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich online-

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_61

Businesscoaching geeinigt. Die Klägerin habe die vertraglich geschuldeten

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_62

Leistungen auch erbracht bzw. angeboten. Insbesondere habe sie der Beklagten im

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_63

Rahmen der ersten Vertragssäule (von drei Vertragssäulen) Zugriff auf die

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_64

Videoplattform der Klägerin gewährt, bei welcher es sich um den wesentlichen Teil

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_65

des Coaching Programmes der Klägerin handele. Die Inhalte im Online-

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_66

Lernprogramm (Video-Kurs) hätten in aufeinanderfolgenden Modulen bestanden,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_67

welche die Teilnehmer in Gestalt des Videokurses jeweils bearbeiten sollten und

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_68

welche sukzessiv nach Arbeitsfortschritt freigeschaltet würden.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_69

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagten habe kein Kündigungsrecht

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_70

nach § 627 BGB zugestanden, weil es sich nicht um einen Unternehmensberatungsvertrag,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_71

sondern um einen Vertrag über Coaching-Leistungen gehandelt habe.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_72

Hierzu hat sie behauptet, es habe kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_73

Mitarbeitern der Klägerin und Mitarbeitern der Beklagten aufgebaut werden sollen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_74

Die Klägerin hat beantragt,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_75

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag 27.160,00 EUR

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_76

nebst Zinsen aus einem Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von neun

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_77

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2021

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_78

sowie Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_79

neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2022

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_80

sowie Zinsen aus einem Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von neun

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_81

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2022 sowie

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_82

Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.165,00 EUR in Höhe von neun

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_83

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2022

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_84

sowie Zinsen aus einem Teilbetrag von 10.500,00 EUR in Höhe von neun

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_85

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2022 zu

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_87

Die Beklagte hat beantragt,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_88

die Klage abzuweisen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_89

Sie hat im Hinblick darauf, dass ihr nicht erinnerlich sei, mit welchem Unternehmen

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_90

telefonische Verhandlungen geführt worden seien, zunächst die Aktivlegitimation der

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_91

Klägerin bestritten. Die Beklagte hat weiter behauptet, der Vertrag – welcher von der

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_92

Klägerin als „Kaufvertrag für Coaching-/Consulting Excellence Training“ betitelt

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_93

werde – habe eine „digitale Unternehmensberatung“ zum Gegenstand gehabt. Vor

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_94

Vertragsschluss sei besprochen worden, dass die Klägerin der Beklagten bei der

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_95

Prozessoptimierung zur Leadgenerierung (also Generierung neuer Kundenkontakte)

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_96

und bei der Positionierung/Ausrichtung (Zielgruppe) helfen werde. Weiter sei es um

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_97

die Verbesserung der Unternehmensstrukturen der Beklagten, eine Unternehmenspositionierung,

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_98

Zielgruppenausrichtung und Schaffung einer Marke gegangen. Die Beklagte hat die

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_99

Auffassung vertreten, den Schwerpunkt des Vertrages hätten individualisierte

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_100

Beratungsleistungen zur Optimierung des Unternehmens gebildet, wegen des

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_101

besonderen Vertrauensverhältnisses habe der Beklagten deshalb eine Kündigungs-

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_102

möglichkeit nach § 627 BGB zugestanden.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_103

Hierzu hat sie behauptet, die Klägerin habe zur Leistungserbringung Einblicke ins

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_104

Branding, die Zielkundenausrichtung, sowie in das Cashflow- und Zahlungsmanagement

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_105

der Beklagten erhalten sollen. Die Beklagte hat zudem behauptet, sie hätte den Vertrag

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_106

mit der Klägerin niemals geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass es sich bei den

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_107

angebotenen Leistungen lediglich um vorgefertigte Unterlagen und nicht um

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_108

individualisierte Unternehmensberatung zur Optimierung des Geschäftsbetriebs

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_109

gehandelt hätte, und hat unter diesem Gesichtspunkt mit Schriftsatz vom 02.11.2022

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_110

die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (Bl. 101 d. A.).

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_111

Des Weiteren habe die Beklagte keinerlei Dienstleistungen der Klägerin erhalten,

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_112

insbesondere keine Beratungsdienstleistungen oder Trainings. Ihr sei lediglich Zugriff

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_113

zu Inhalten über eine Website gegeben worden. Coachingleistungen oder Coaching-

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_114

Gruppen-Calls habe die Klägerin nicht erbracht. Mangels eines schriftlichen Vertrages

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_115

sei es der Beklagten auch gar nicht möglich gewesen, vertraglich vereinbarte Leistungen zu

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_116

ermitteln und anzufordern. Mit Schriftsatz vom 29.12.2022 hat die Beklagte

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_117

vorgetragen, die über die Website der Klägerin zur Verfügung gestellten Inhalte

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_118

hätten ihr seit Dezember 2021 nicht mehr zur Verfügung gestanden.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_119

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 07.02.2023, auf das wegen der

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_120

tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO),

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_121

stattgegeben. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass ausweislich der

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_122

Videoaufzeichnung (Anl. K2) ein Coaching-Programm für die Dauer von zwölf

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_123

Monaten vereinbart worden sei und zwar bestehend aus acht Modulen zum

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_124

Coaching in Gestalt von „Videos, Worksheets, Templates und Skripten“; aus der

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_125

Betreuung in einer WhatsApp Gruppe mit Teilnahme an sogenannten „Live-Calls“ in

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_126

größerer Runde sowie aus einer sogenannten „Community mit einer Facebook

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_127

Gruppe“ zum Erfahrungsaustausch und darüber hinaus fünf „Tickets“ für die

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_128

Teilnahme jeweils einer Person an einem sogenannten Coaching Consulting Day.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_129

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.11.2022 die Anfechtung wegen arglistiger

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_130

Täuschung nach § 123 S. 1 BGB erklärt habe, greife dies nicht durch. Die

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_131

Anfechtung sei jedenfalls nicht fristgerecht nach § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB erfolgt.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_132

Die Laufzeit des Vertrages habe am 00.00.2021 begonnen. Spätestens ein bis zwei

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_133

Monate später sei der Beklagten bekannt gewesen, welche Leistungen die Klägerin

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_134

in Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stellt. Damit sei jedenfalls am 02.11.2022

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_135

die Jahresfrist abgelaufen gewesen.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_136

Ebenso wenig habe die Beklagte den Vertrag vorzeitig durch Kündigung beendet.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_137

Insbesondere die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB seien

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_138

nicht gegeben. Bei den vertraglich vereinbarten Leistungen habe es sich zumindest

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_139

nicht um Dienstleistungen gehandelt, welche üblicherweise aufgrund eines

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_140

besonderen Vertrauens zum Dienstleister in Anspruch genommen würden. Das in

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_141

Streit stehende Vertragsverhältnis sei im Kern gerade nicht auf die Erbringung

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_142

individualisierter konkreter Beratungsdienstleistungen und den hierfür zu

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_143

erwartenden Aufbau eines Vertrauensverhältnisses gerichtet gewesen. Vielmehr

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_144

habe es sich um eine Art online-Schulung gehandelt. Wesentlicher Gegenstand des

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_145

Vertrages sei ein Schulungs- und Coachingprogramm gewesen, nicht eine auf das

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_146

Unternehmen der Beklagten zugeschnittene Leistung. Die Verschaffung eines

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_147

persönlichen Eindrucks der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter vom Unternehmen der

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_148

Beklagten sei ebenso wenig vorgesehen gewesen wie die Zuordnung eines oder

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_149

mehrerer konkret benannter Berater.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_150

Schließlich greife auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe keinerlei

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_151

Leistungen erbracht, nicht durch. Das Vorbringen sei vielmehr unsubstantiiert, zumal

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_152

weder aus der Kündigung vom 18.11.2021 noch aus der vom 06.01.2022 ersichtlich

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_153

geworden sei, dass die Klägerin ihre Leistung nicht oder nur eingeschränkt zur

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_154

Verfügung gestellt hätte. Soweit mit Schriftsatz vom 29.12.2022 erstmalig

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_155

vorgetragen worden sei, dass die Website der Klägerin für die Beklagte ab

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_156

Dezember 2021 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, sei dieser Vortrag neu

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_157

und nicht vom Schriftsatznachlass umfasst.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_158

Damit stünde der Klägerin für den Zeitraum ab dem 12.11.2021 die vereinbarte

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_159

Vergütung in Höhe von monatlich 4.165 € brutto für vier Monate zu. Nach der

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_160

Kündigung vom 14.03.2022 ergebe sich der Anspruch auf Zahlung von weiteren

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_161

10.500 € (für drei Monate) aus § 628 Abs. 2 BGB. Der Zahlungsverzug der Beklagten

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_162

sei vertragswidrig gewesen, sodass die Klägerin zur Kündigung berechtigt gewesen

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_163

sei. Die Parteien hätten eine feste Laufzeit vereinbart, sodass der Nettobetrag der

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_164

entgangenen Vergütung als Schadensersatz verlangt werden könne.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_165

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat zunächst im

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_166

Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Insbesondere hat sie sich

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_167

erneut darauf berufen, dass die Klägerin sich selbst als digitale

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_168

Unternehmensberatung bezeichnet habe. Im Verkaufsgespräch seien nicht nur

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_169

Leistungen aus der „Konserve“ versprochen worden. Vielmehr sei es um die

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_170

Verbesserung der Zahlen der Beklagten gegangen, wobei auch über konkrete

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_171

Zahlen gesprochen worden sei. Die Klägerin habe die Beklagte „branden und

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_172

positionieren“ wollen. Es sei darum gegangen, einen effizienten und skalierten

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_173

Vertriebsprozess aufzubauen, sowie bessere Pakete und bessere Dienstleistungen

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_174

anzubieten und auf die Preisstrategie zu schauen. Angesichts der vereinbarten

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_175

Vergütung von insgesamt 42.000 € könne nicht ernsthaft erwartet werden, dass

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_176

lediglich vorgefertigtes Material und Videokurse zur Verfügung gestellt würden. Die

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_177

Beklagte habe dann aufgrund des Mitschnittes des Verkaufsgesprächs und des

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_178

Schriftsatzes der Klägerin vom 12.09.2022 zur Kenntnis nehmen müssen, dass die

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_179

Klägerin offensichtlich keine individualisierte Unternehmensberatung habe anbieten

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_180

wollen. Damit sei jedoch die Anfechtung rechtzeitig erklärt worden. Da es um die

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_181

Optimierung des Geschäftsbetriebes der Beklagten, eine Verbesserung der Gewinne

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_182

und Zahlen, gegangen sei, sei eine Beratung zur konkreten wirtschaftlichen Situation

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_183

geschuldet gewesen. Diese Beratung sei jedoch als Dienstleistung höherer Art

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_184

anzusehen, weshalb das Vertragsverhältnis jederzeit gemäß § 627 BGB kündbar

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_185

gewesen sei. Zudem habe die Weigerung, den Vertragstext herauszugeben, die

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_186

Beklagte auch zur Kündigung gemäß § 626 BGB berechtigt. Im Übrigen habe die

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_187

Beklagte keine der vereinbarten Unternehmensberatungsleistungen erhalten. Die

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_188

Klägerin habe im Gegenteil versäumt, konkret darzulegen, welche Leistungen sie

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_189

erbracht haben will. Der Zugang zu vorgefertigten Videos stelle jedenfalls keine

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_190

individualisierte Dienstleistung dar. Soweit sie, die Beklagte, mit Schriftsatz vom

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_191

29.12.2022 erstmals vorgetragen habe, dass die Website der Klägerin ab Dezember

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_192

2021 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, sei dieser Vortrag nicht als

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_193

verspätet anzusehen. Die Kammer habe vielmehr die Darlegungs- und Beweislast

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_194

der Klägerin verkannt. Schließlich würde es auch an substantiierten Ausführungen

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_195

zur Höhe des geltend gemachten Schadens fehlen. Insbesondere fehle eine

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_196

Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen.

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_197

Weiter hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.07.2023 auf den Hinweis des Senates

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_198

vom 16.06.2023 (Bl. 76 ff. d. BA) vorgetragen, dass der am 24.03.2021 abgeschlossene

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_199

zulassungsbedürftigen Fernunterricht zum Gegenstand habe. Da die Klägerin – was

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_200

unstreitig ist nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Coaching-Vertrag nach

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_201

ihrer Auffassung einen - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfüge, sei der Vertrag

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_202

nach § 7 Abs. 1 FernUSG als nichtig anzusehen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, das

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_203

FernUSG sei auch auf Verträge zwischen Unternehmern anzuwenden. Auch im Übrigen seien die

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_204

Voraussetzungen eines Fernunterrichts im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG insofern

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_205

erfüllt, als nach dem Vertrag die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_206

Fähigkeiten geschuldet sei. Dabei seien der Lehrende und der Lernende überwiegend

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_207

räumlich getrennt gewesen. Zudem habe auch eine Überwachung des Lernerfolges im

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_209

Damit stünde der Klägerin kein Entgelt zu. Vielmehr habe die Beklagte für die bereits

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_210

erbrachten Zahlungen einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 BGB.

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_211

Die Beklagte beantragt,

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_212

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 07.02.2023, Az. 27 O

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_213

87/22, die Klage abzuweisen.

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_214

Weiter beantragt die Beklagte hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_215

Berufungsantrag aus der Berufungsbegründung widerklagend,

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_216

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 20.825 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 9 % Punkten

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_217

über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_219

Die Klägerin beantragt,

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_220

die Berufung zurückzuweisen,

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_221

sowie die Hilfswiderklage abzuweisen.

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_222

Sie hat das angefochtene Urteil zunächst unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_223

Vorbringens verteidigt. Dabei hat sie sich insbesondere darauf berufen, dass der von

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_224

der Beklagten behauptete Vertragsinhalt sich nicht aus dem Vertragsgespräch

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_225

ergebe und auch nicht unter Beweis gestellt sei. Ausweislich des aufgezeichneten

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_226

Vertragsgespräch sei keine auf die Beklagte zugeschnittene Beratung vereinbart

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_227

worden. Vielmehr seien den Mitarbeitern der Beklagten die Module des Videokurses

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_228

und die vorgefertigten Arbeitsunterlagen erläutert worden. Dass der Videokurs

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_229

allgemeingültig und für sämtliche Kunden der Klägerin identisch sei, stehe einer

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_230

Optimierung des Geschäftsbetriebes der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_231

hätte das vermittelte Wissen vielmehr für ihren Zweck nutzen können. Dass die

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_232

Inhalte durch die Beklagte selbst hätten erarbeitet werden sollen, ergebe sich aus

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_233

dem Umstand, dass „Worksheets, Templates und Skripte“ zur Verfügung gestellt

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_234

werden sollten. Unabhängig davon sei die Anfechtung auch verspätet erklärt worden.

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_235

Im Übrigen habe die Beklagte unstreitig einen Zugang zum Online-Programm

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_236

erhalten und habe das Programm auch rügelos genutzt. Ein Kündigungsrecht wegen

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_237

fehlender Vertragsaufzeichnungen sei insofern abwegig, als die Beklagte mit drei

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_238

Personen an dem Vertragsschluss teilgenommen habe. Hinsichtlich der

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_239

Schadenshöhe seien keine ersparten Aufwendungen zu verzeichnen, da die Klägerin

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_240

das Online-Programm und die Coaching-Calls unabhängig davon anbietet, ob die

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_241

Beklagte daran teilnimmt.

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_242

Hinsichtlich des FernUSG beruft sich die Klägerin zunächst darauf, dass der

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_243

nunmehr erstmals vorgebrachte Vortrag der Beklagten präkludiert sei. Außerdem sei

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_244

das FernUSG nicht auf unternehmerisches Handeln anwendbar, sondern diene dem

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_245

Verbraucherschutz. Im Übrigen habe es sich bei den angebotenen Leistungen im

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_246

Schwerpunkt um eine individuelle Beratung über unterschiedliche

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_247

Kommunikationskanäle sowie persönlich bei den Präsenzveranstaltungen gehandelt

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_248

und damit nicht um Fernunterricht im Sinne des FernUSG. Zudem sei der ganz

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_249

deutlich überwiegende Teil der Leistungen durch synchrone Kommunikation,

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_250

insbesondere durch Live-Calls erfolgt. Im Ergebnis seien damit ca. 88 % der

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_251

Kommunikation zwischen den Parteien synchron erfolgt, so dass es nach klägerischer

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_252

Auffassung auch an der räumlichen Trennung i. S. d. FernUSG gefehlt habe. Ebenso

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_253

fehle es an der erforderlichen Kontrolle des Lernerfolges. Der allgemeine Umstand,

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_254

dass mündlich Fragen zu Vertragsinhalten gestellt werden können, könne jedenfalls

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_255

nicht als Lernkontrolle im Sinne des FernUSG angesehen werden.

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_256

Das vereinbarte Coaching sei eine prozessorientierte Form der Beratung.

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_257

Dabei würde der Coach den Coachee unterstützen, mit den Coaching-Methoden die

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_258

für ihn passenden Lösungen zu finden. Der Coachee würde seine Ziele mit seinen

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_259

eigenen Möglichkeiten erreichen und sich auf sein eigenes Know-How beschränken;

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_260

bereits diese Grundstruktur widerspreche fundamental dem Gedanken einer

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_262

Weiter sei die Widerklage unzulässig, da sie nicht sachdienlich sei. Schließlich erklärt

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_263

die Klägerin die Hilfsaufrechnung, weil der Beklagten die Dienstleistungen der

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_264

Klägerin bis zur Kündigung am 14.03.2022 zur Verfügung gestanden hätten. Vom

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_265

Zeitpunkt des Vertragsbeginns bis dahin hätte die Beklagte in diesem Fall daher

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_266

Wertersatz an die Klägerin in Höhe von 4.165,00 Euro brutto / Monat zu leisten.

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_267

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_268

Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst der darin in Bezug genommenen

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_269

Anlagen verwiesen.

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_271

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_274

Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gegenüber

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_275

der Beklagten gemäß § 611 BGB aus dem am 24.03.2021 geschlossenen Vertrag

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_276

ein Anspruch auf Zahlung von vier monatliche Raten zu je 4.165 € brutto für die Zeit

277Permalink zu Rn. 277recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_277

vom 12.11.2022 bis 12.02.2022 zusteht.

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_278

Mittlerweile ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es am 24.03.2021 zu einer

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_279

vertraglichen Vereinbarung gekommen ist. Ebenso unstreitig ist, dass eine

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_280

Vertragsdauer von zwölf Monaten vereinbart wurde und ab dem 00.00.2021

281Permalink zu Rn. 281recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_281

monatliche Raten von 3.500 € netto zu zahlen waren.

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_282

a) Der Vertrag ist entgegen der Einschätzung der Beklagten auch nicht als nichtig

283Permalink zu Rn. 283recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_283

nach § 7 Abs. 1 FernUSG anzusehen, weil die Klägerin nicht über die nach § 12 Abs.

284Permalink zu Rn. 284recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_284

1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügt. Dabei handelt es sich bei dem

285Permalink zu Rn. 285recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_285

Vorbringen der Beklagten zum FernUSG – entgegen der Auffassung der Klägerin -

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_286

nicht um neuen Tatsachenvortrag, sondern um Rechtsausführungen, die an die

287Permalink zu Rn. 287recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_287

entscheidungserheblichen Tatsachen zum Vertragsschluss und den

288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_288

Vertragsinhalten, die bereits in erster Instanz unter Bezugnahme auf den

289Permalink zu Rn. 289recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_289

Videomitschnitt übereinstimmend vorgetragen worden sind, anknüpfen.

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_290

(1) Zunächst stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des FernUSG, da vorliegend

291Permalink zu Rn. 291recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_291

unstreitig kein Verbrauchervertrag gegeben ist.

292Permalink zu Rn. 292recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_292

Für eine Anwendung des FernUSG nur auf Verbraucherverträge spricht allerdings,

293Permalink zu Rn. 293recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_293

wie die Klägerin zu Recht eingewandt hat, die Gesetzesbegründung zum FernUSG

294Permalink zu Rn. 294recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_294

(BT-Drs. 7/4245, S. 13). Danach sollen die Teilnehmer am Fernunterricht unter dem

295Permalink zu Rn. 295recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_295

Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes geschützt werden und das Gesetz solle sich

296Permalink zu Rn. 296recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_296

„einreihen“ in die Bemühungen zum Schutz der Verbraucher. Hierfür spricht auch § 4

297Permalink zu Rn. 297recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_297

FernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen wird, der den Verbraucherwiderruf

298Permalink zu Rn. 298recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_298

normiert. Auch in § 7 FernUSG wird mehrfach das Widerrufsrecht angesprochen.

299Permalink zu Rn. 299recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_299

Zudem verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass im Allgemeinen Unternehmer

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_300

von Gesetzes wegen als weniger schutzwürdig angesehen werden als Verbraucher.

301Permalink zu Rn. 301recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_301

Das Oberlandesgericht Celle hat demgegenüber in seinem Urteil vom 01.03.2023 (3

302Permalink zu Rn. 302recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_302

U 85/22, BeckRS 2023, 2794) ausgeführt, dass das FernUSG sowohl auf

303Permalink zu Rn. 303recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_303

Verbraucher als auch auf Unternehmer Anwendung finde. Gegen eine Anwendung

304Permalink zu Rn. 304recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_304

nur auf Verbraucher spreche u. a., dass das FernUSG abgesehen von der Regelung

305Permalink zu Rn. 305recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_305

des § 3 Abs. 3 FernUSG den Begriff des Verbrauchers nicht verwende. Soweit

306Permalink zu Rn. 306recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_306

jedoch § 3 Abs. 3 FernUSG eine gesonderte Belehrung für Verbraucher vorsehe, sei

307Permalink zu Rn. 307recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_307

dies nur der Umsetzung des Verbraucherschutzes geschuldet. Es gäbe aber -

308Permalink zu Rn. 308recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_308

anders als z.B. in § 1 Absatz 1 VerbrKrG a. F. oder § 6 Nr. 1 HWiG a.F. - keine

309Permalink zu Rn. 309recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_309

gesonderte Vorschrift, die die Anwendung des Gesetzes im Ergebnis explizit nur für

310Permalink zu Rn. 310recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_310

Verbraucherverträge vorschreibe. Im Übrigen spreche für eine Anwendung des

311Permalink zu Rn. 311recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_311

Gesetzes auf Unternehmer das Verständnis der Praxis (vgl. OLG Celle a.a.O.).

312Permalink zu Rn. 312recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_312

Weiter könnte – wie die Beklagte zu Recht ausführt – auch der historische Kontext

313Permalink zu Rn. 313recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_313

des FernUSG gegen eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG

314Permalink zu Rn. 314recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_314

auf Verbraucher sprechen. Die „verbraucherschützende“ gesetzgeberische

315Permalink zu Rn. 315recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_315

Zielsetzung des FernUSG datiert von 1975 und damit vor der Einführung des

316Permalink zu Rn. 316recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_316

modernen Verbraucherschutzrechts. Die Legaldefinition des Verbrauchers in §13

317Permalink zu Rn. 317recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_317

BGBwurde erst im Zuge der europarechtlichen Harmonisierung durch Art. 2 des

318Permalink zu Rn. 318recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_318

Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts

319Permalink zu Rn. 319recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_319

sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl I 2000,

320Permalink zu Rn. 320recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_320

S. 897) in das BGB eingefügt. Die ersten wesentlichen europäischen Vorschriften

321Permalink zu Rn. 321recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_321

wie die Haustürgeschäftswiderrufs-Richtlinie (ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985,

322Permalink zu Rn. 322recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_322

S. 31) datieren aus den 1980er Jahren. So gesehen könnte der „Verbraucher“,

323Permalink zu Rn. 323recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_323

den das FernUSG schützen will, nicht gleichzusetzen sein mit dem Verbraucher

324Permalink zu Rn. 324recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_324

i.S.d. §13BGBa.F. Vielmehr könnte der historische Gesetzgeber damit auch

325Permalink zu Rn. 325recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_325

jeden Kunden eines Fernunterrichtslehrgangs gemeint haben. Diesen

326Permalink zu Rn. 326recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_326

Anwendungsbereich hat der Gesetzgeber im Zuge der vielfältigen Novellen des

327Permalink zu Rn. 327recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_327

Verbraucherschutzrechts zumindest im Gesetzeswortlaut im Wesentlichen auch

328Permalink zu Rn. 328recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_328

nie angepasst (vgl. hierzu auch Lach, jurisPR-ITR 12/2023, Anm. zu OLG Celle 3

330Permalink zu Rn. 330recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_330

Der Senat kann die Entscheidung der Frage, ob das FernUSG auch auf Verträge

331Permalink zu Rn. 331recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_331

zwischen Unternehmern Anwendung finden kann, allerdings dahin stehen lassen, da

332Permalink zu Rn. 332recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_332

im vorliegenden Fall jedenfalls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG nicht

334Permalink zu Rn. 334recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_334

Ausweislich § 1 Abs. 1 FernUSG ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses

335Permalink zu Rn. 335recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_335

Gesetzes, dass es sich um einen Vertrag handelt, der die entgeltliche Vermittlung

336Permalink zu Rn. 336recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_336

von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand hat, bei der der Lehrende und

337Permalink zu Rn. 337recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_337

der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der

338Permalink zu Rn. 338recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_338

Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

339Permalink zu Rn. 339recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_339

(2) Der streitgegenständliche Vertrag hat zwar zumindest auch die Vermittlung von

340Permalink zu Rn. 340recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_340

Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand. Nach dem Inhalt des klägerischen

341Permalink zu Rn. 341recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_341

Programmes sollte - im Wesentlichen mittels Videos, Worksheets, Templates und

342Permalink zu Rn. 342recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_342

Skripten - Wissensvermittlung zur Unternehmensorganisation, zum Marketing und

343Permalink zu Rn. 343recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_343

zum Vertrieb erfolgen. Der Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten dürfte

344Permalink zu Rn. 344recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_344

auch ganz überwiegend räumlich getrennt erfolgt sein. Die Klägerin hat zwar geltend

345Permalink zu Rn. 345recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_345

macht, die Kommunikation sei ganz überwiegend synchron erfolgt und zwar zu ca.

346Permalink zu Rn. 346recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_346

88 %. Demgegenüber haben die Beklagten jedoch zutreffend eingewandt, dass die

347Permalink zu Rn. 347recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_347

Seminare zumindest zusätzlich zur Wiederholung von den Teilnehmern abgerufen

348Permalink zu Rn. 348recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_348

werden konnten, was für eine räumliche Trennung spricht.

349Permalink zu Rn. 349recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_349

(3) In jedem Fall fehlt es aber an einer vertraglich vereinbarten Überwachung des

351Permalink zu Rn. 351recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_351

Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar – nach der Rechtsprechung des

352Permalink zu Rn. 352recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_352

Bundesgerichtshofs – weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009, III ZR

353Permalink zu Rn. 353recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_353

310/08, NJW 2010, 608). Begründet hat der Bundesgerichtshof diese Auslegung

354Permalink zu Rn. 354recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_354

damit, dass der Gesetzgeber wegen eines gestiegenen Interesses an

355Permalink zu Rn. 355recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_355

Fernlehrgängen den Verbraucherschutz in diesem Bereich habe stärken wollen.

356Permalink zu Rn. 356recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_356

Insbesondere seien Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt

357Permalink zu Rn. 357recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_357

worden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität

358Permalink zu Rn. 358recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_358

angeboten worden seien, die nicht geeignet seien, das in der Werbung genannte

359Permalink zu Rn. 359recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_359

Lehrgangsziel zu erreichen. Die bislang geltenden Rechtsvorschriften seien daher

360Permalink zu Rn. 360recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_360

als nicht hinreichend angesehen worden, da sie nicht die besondere Situation eines

361Permalink zu Rn. 361recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_361

Fernunterrichtsinteressenten berücksichtigten, der immer Schwierigkeiten haben

362Permalink zu Rn. 362recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_362

werde, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehrgangs und

363Permalink zu Rn. 363recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_363

dessen Eignung für seine Bedürfnisse einzuschätzen. Insofern sei auch eine

364Permalink zu Rn. 364recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_364

einmalige Überwachung des Lernerfolges als ausreichend anzusehen. Insgesamt sei

365Permalink zu Rn. 365recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_365

eine Überwachung des Lernerfolges nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann

366Permalink zu Rn. 366recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_366

gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch habe, z.B. in einer

367Permalink zu Rn. 367recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_367

begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff

368Permalink zu Rn. 368recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_368

eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden oder seinen

369Permalink zu Rn. 369recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_369

Beauftragten zu erhalten (vgl. BGH a.a.O.).

370Permalink zu Rn. 370recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_370

In dem streitgegenständlichen Vertrag wird eine Lernkontrolle nicht ausdrücklich

371Permalink zu Rn. 371recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_371

erwähnt. Es ist nicht vereinbart worden, dass die Beklagte irgendwelche

372Permalink zu Rn. 372recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_372

Prüfungsaufgaben erhalten sollte oder die Gelegenheit gehabt hätte, sich über ihren

373Permalink zu Rn. 373recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_373

Lernerfolg bei der Klägerin rückzuversichern.

374Permalink zu Rn. 374recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_374

Soweit der Bundesgerichtshof (a.a.O.) insoweit darauf abgestellt hat, dass durch

375Permalink zu Rn. 375recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_375

Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ oder auch „Absolvent“ und „Zertifikat“

376Permalink zu Rn. 376recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_376

deutlich werde, dass eine Wissensvermittlung stattfinde, die den Teilnehmer weiter

377Permalink zu Rn. 377recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_377

qualifiziert und dass ein Studium oder ein Lehrgang untrennbar mit Lernkontrollen

378Permalink zu Rn. 378recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_378

verbunden seien, fehlt es dem streitgegenständlichen Vertrag an entsprechenden

379Permalink zu Rn. 379recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_379

Formulierungen. Das vorliegende Online-Coaching ist weder als Lehrgang oder

380Permalink zu Rn. 380recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_380

Studium oder eine ähnliche Ausbildung bezeichnet worden noch sollte irgendein

381Permalink zu Rn. 381recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_381

Abschluss erworben werden.

382Permalink zu Rn. 382recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_382

Sofern die Beklagte darauf verweist, aus der Rechtsprechung werde deutlich, dass

383Permalink zu Rn. 383recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_383

auch Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen

384Permalink zu Rn. 384recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_384

Dozenten ausreichen können, um eine persönliche Lernkontrolle durchzuführen, ob

385Permalink zu Rn. 385recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_385

nämlich das bisher Erlernte richtig verstanden worden sei, verkennt sie, dass die

386Permalink zu Rn. 386recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_386

Kontrolle des Lernerfolges, gleichgültig ob mündlich oder schriftlich nicht als

387Permalink zu Rn. 387recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_387

Selbstkontrolle zu verstehen ist, sondern nicht zuletzt nach dem Gesetzeswortlaut

388Permalink zu Rn. 388recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_388

als Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten.

389Permalink zu Rn. 389recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_389

Nichts Anderes führt der Bundesgerichtshof in seiner oben aufgeführten

390Permalink zu Rn. 390recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_390

Entscheidung oder auch das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom

391Permalink zu Rn. 391recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_391

01.03.2023 (3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794) aus. Das Oberlandesgericht Celle hat

392Permalink zu Rn. 392recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_392

die Kontrolle des Lernerfolges in dem von ihm konkret zu entscheidenden Fall zwar

393Permalink zu Rn. 393recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_393

auch bei einer mündlichen Kontrolle bejaht. In diesem Fall sind aber in der

394Permalink zu Rn. 394recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_394

Auftragsbestätigung nicht nur ein WhatsApp-Support, in dem Fragen gestellt werden

395Permalink zu Rn. 395recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_395

konnten, bzw. Videos und Dokumente erwähnt, sondern auch Checklisten und

396Permalink zu Rn. 396recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_396

Prüfungen, woraufhin eine Überwachung des Lernerfolges bejaht wurde.

397Permalink zu Rn. 397recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_397

Soweit bei den vorliegenden Vertragsverhandlungen davon die Rede war, in der

398Permalink zu Rn. 398recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_398

WhatsApp Gruppe bestünde eine „absolute Fragenflatrate“, sollte dies ausdrücklich

399Permalink zu Rn. 399recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_399

nicht der Kontrolle eines Lernerfolges oder der Kontrolle von erworbenem Wissen

400Permalink zu Rn. 400recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_400

dienen, sondern der Lösung einzelner Problemstellungen, die sich im Vertrieb hätten

401Permalink zu Rn. 401recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_401

ergeben können. Insoweit ist der Beklagten angeboten worden, dass die Mitarbeiter

402Permalink zu Rn. 402recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_402

der Klägerin für Fragen zur Lösung von Alltagsproblemen zur Verfügung stünden.

403Permalink zu Rn. 403recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_403

Ferner hat der Mitarbeiter der Klägerin in dem Vertragsgespräch zu den Live-Calls

404Permalink zu Rn. 404recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_404

zwar hervorgehoben, dass die Mitarbeiter der Beklagten Fragen stellen könnten,

405Permalink zu Rn. 405recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_405

allerdings unter Hinweis darauf, dass die Teilnehmer normalerweise durch das

406Permalink zu Rn. 406recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_406

Zuhören „lernen“ würden – was sicher auch nicht auf eine Kontrolle hinweist.

407Permalink zu Rn. 407recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_407

Dementsprechend sollten auch im Rahmen der Facebook-Gruppe lediglich ein

408Permalink zu Rn. 408recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_408

Austausch und das Bilden von Netzwerken erfolgen.

409Permalink zu Rn. 409recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_409

Im Ergebnis ging es der Beklagten ausweislich der Vertragsverhandlungen nicht

410Permalink zu Rn. 410recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_410

darum, für ihre Mitarbeiter besondere Qualifikationen zu erwerben, sondern vielmehr

411Permalink zu Rn. 411recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_411

diese zu befähigen, den (rückläufigen) Umsatz zu steigern. Insofern hat die Beklagte

412Permalink zu Rn. 412recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_412

in ihrer Berufungsbegründung auch nicht mangelnde Lernerfolge geltend gemacht,

413Permalink zu Rn. 413recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_413

sondern dass es an einer individuellen Unternehmensberatung gefehlt habe.

414Permalink zu Rn. 414recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_414

b) Wegen der weiteren mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen

415Permalink zu Rn. 415recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_415

kann die Berufung aus den bereits mit Hinweisbeschluss vom 16.06.2023

416Permalink zu Rn. 416recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_416

dargestellten Gründen keinen Erfolg haben:

417Permalink zu Rn. 417recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_417

Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung erneut die Auffassung vertritt, Gegenstand

418Permalink zu Rn. 418recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_418

des Vertrages sei eine konkrete Unternehmensberatung gewesen, vermag sie nicht

419Permalink zu Rn. 419recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_419

durchzudringen. Die Kammer hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass ausweislich

420Permalink zu Rn. 420recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_420

der Videoaufzeichnung (Anl. K2; Zugang Bl. 58 d. A.) - aber auch ausweislich der der

421Permalink zu Rn. 421recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_421

Gesprächswiedergabe (Anl. B1, Bl. 137 ff. d. A.) - die Leistung der Klägerin aus

422Permalink zu Rn. 422recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_422

einem Coaching-Programm mit acht Modulen zum Coaching in Gestalt von „Videos,

423Permalink zu Rn. 423recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_423

Worksheets, Templates und Skripten“, aus einer Betreuung in einer WhatsApp

424Permalink zu Rn. 424recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_424

Gruppe mit Teilnahme an sogenannten „live Calls“, sowie aus einer Facebook

425Permalink zu Rn. 425recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_425

Gruppe zum Erfahrungsaustausch und darüberhinaus fünf „Tickets“ für die

426Permalink zu Rn. 426recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_426

Teilnahme an einem sogenannten „Coaching Consulting Day“ bestehen sollte.

427Permalink zu Rn. 427recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_427

Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden

428Permalink zu Rn. 428recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_428

Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Die Beklagte verkennt

429Permalink zu Rn. 429recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_429

demgegenüber, dass allein aus der Werbung oder Bezeichnung der Klägerin als

430Permalink zu Rn. 430recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_430

Unternehmensberatung und Coachinganbieter nicht folgt, dass jeder Vertrag auch

431Permalink zu Rn. 431recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_431

ein Beratervertrag ist. Vielmehr ist maßgebend, was die Parteien konkret vereinbart

432Permalink zu Rn. 432recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_432

haben. Insoweit ist aber auch unter Berücksichtigung der Zitate der Beklagten aus

433Permalink zu Rn. 433recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_433

dem Vertragsgespräch lediglich ein Coachingvertrag anzunehmen. Die von der

434Permalink zu Rn. 434recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_434

Beklagten angeführten Beispiele, es seien Leistungen zur „Skalierung und

435Permalink zu Rn. 435recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_435

Optimierung“ versprochen worden, es sei um die Verbesserung der Zahlen der

436Permalink zu Rn. 436recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_436

Beklagten gegangen bzw. die Klägerin habe die Beklagte „branden und

437Permalink zu Rn. 437recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_437

positionieren“ wollen, lassen - unabhängig davon, dass sie eigentlich nur das

438Permalink zu Rn. 438recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_438

Vorgespräch und nicht den konkreten Vertragsgegenstand betroffen haben - keine

439Permalink zu Rn. 439recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_439

konkrete Beraterleistung, die die Klägerin hätte erbringen sollen, erkennen. Vielmehr

440Permalink zu Rn. 440recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_440

handelt es sich lediglich um allgemeine Angaben, wofür die Online-Module, Live-

441Permalink zu Rn. 441recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_441

Calls und Ähnliches von den Mitarbeitern der Beklagten im Ergebnis genutzt werden

442Permalink zu Rn. 442recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_442

können. Auch die vereinbarte Vergütung von 42.000 € für ein ganzes Jahr spricht

443Permalink zu Rn. 443recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_443

eher gegen die Verpflichtung eines oder mehrerer Berater.

444Permalink zu Rn. 444recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_444

(1) Zutreffend hat die Kammer eine wirksame Kündigung des Vertrages durch die

445Permalink zu Rn. 445recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_445

Beklagte am 18.11.2021 bzw. 06.01.2022 verneint. Entgegen der Auffassung der

446Permalink zu Rn. 446recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_446

Beklagten bestand kein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB. Von § 627 BGB ist

447Permalink zu Rn. 447recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_447

nicht jedes Dienstverhältnis erfasst, sondern nur eines, das Dienste höherer Art zum

448Permalink zu Rn. 448recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_448

Gegenstand hat, die im Allgemeinen aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu

449Permalink zu Rn. 449recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_449

werden pflegen. Dienste höherer Art sind solche Dienste, die ein

450Permalink zu Rn. 450recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_450

überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher

451Permalink zu Rn. 451recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_451

Bildung, eine große geistige Fantasie oder Flexibilität voraussetzen und dem

452Permalink zu Rn. 452recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_452

Dienstverpflichteten eine herausgehobene Stellung verleihen. Gleichzeitig muss es

453Permalink zu Rn. 453recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_453

sich um Dienste handeln, die typischerweise auf der Grundlage besonderen

454Permalink zu Rn. 454recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_454

Vertrauens zwischen den Parteien wahrgenommen werden (vgl. BeckOGK/Günther,

455Permalink zu Rn. 455recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_455

BGB, Stand: 01.05.2023, § 627 Rn. 21). Dabei hat die Kammer es zu Recht

456Permalink zu Rn. 456recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_456

dahinstehen lassen, ob die Klägerin „Dienste höherer Art“ zu erbringen hatte, da es

457Permalink zu Rn. 457recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_457

jedenfalls an dem besonderen Vertrauensverhältnis fehlte. Das besondere

458Permalink zu Rn. 458recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_458

Vertrauensverhältnis müsste auf einem persönlichen Vertrauen basieren, dass sich

459Permalink zu Rn. 459recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_459

nicht lediglich auf die Sachkompetenz des Vertragspartners erstreckt. Deshalb wird

460Permalink zu Rn. 460recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_460

bei Unterrichtsverträgen, die mit Institutionen abgeschlossen werden, regelmäßig

461Permalink zu Rn. 461recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_461

kein derartiges persönliches Vertrauen angenommen, weil ihr Ziel eine auf den Erfolg

462Permalink zu Rn. 462recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_462

abstellende Vermittlung von Fachwissen ist; der Gesichtspunkt des besonderen

463Permalink zu Rn. 463recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_463

Vertrauens demgegenüber aber ganz zurücktritt (vgl. MünchKomm/Hennsler, BGB,

464Permalink zu Rn. 464recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_464

9. Aufl. 2013, § 627 Rn. 29). Wie bereits oben dargelegt, ist zwischen den Parteien

465Permalink zu Rn. 465recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_465

keine von konkretem Vertrauen abhängige Leistung vereinbart worden. Es ist nicht

466Permalink zu Rn. 466recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_466

ersichtlich, dass bestimmte persönlich benannte Berater Einblick in den konkreten

467Permalink zu Rn. 467recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_467

Geschäftsbetrieb der Beklagten, etwa in die Buchhaltung oder in die Kundendaten,

468Permalink zu Rn. 468recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_468

hätten erhalten sollen. Vielmehr war Schwerpunkt des Vertrages ein Coaching-

469Permalink zu Rn. 469recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_469

Programm, das die Mitarbeiter der Beklagten sich selbst hätten erarbeiten sollen.

470Permalink zu Rn. 470recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_470

Damit ist der Vertrag vergleichbar mit Unterrichtsverträgen, bei denen regelmäßig

471Permalink zu Rn. 471recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_471

eine besondere Vertrauensbeziehung zu verneinen ist.

472Permalink zu Rn. 472recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_472

(2) Die Beklagte kann ferner auch nicht damit durchdringen, dass eine Kündigung

473Permalink zu Rn. 473recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_473

aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gerechtfertigt gewesen wäre. Soweit sie sich

474Permalink zu Rn. 474recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_474

darauf beruft, die Klägerin habe ihr keinen Vertragstext bzw. keine Aufzeichnung des

475Permalink zu Rn. 475recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_475

Gesprächs übergeben, verkennt die Beklagte, dass drei ihrer Mitarbeiter bei dem

476Permalink zu Rn. 476recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_476

Vertragsabschluss anwesend waren, ihnen der Vertragsinhalt also bekannt war.

477Permalink zu Rn. 477recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_477

Dafür spricht im Übrigen auch die rügelose Nutzung des online-Zugangs. Aus dieser

478Permalink zu Rn. 478recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_478

rügelosen Nutzung des Coachings wird darüber hinaus auch deutlich, dass die

479Permalink zu Rn. 479recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_479

Klägerin die vereinbarte Leistung offenbar ordnungsgemäß erbracht hat. Soweit die

480Permalink zu Rn. 480recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_480

Beklagte sich darauf beruft, die Klägerin trage die Darlegungslast für die

481Permalink zu Rn. 481recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_481

ordnungsgemäße Leistung, verkennt sie, dass bis zu ihrem Schriftsatz vom

482Permalink zu Rn. 482recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_482

29.12.2022 der Zugang der Beklagten zur Website der Klägerin nicht im Streit stand.

483Permalink zu Rn. 483recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_483

Vielmehr hat die Beklagte selbst vorgetragen, ihr sei Zugriff zu den Inhalten über

484Permalink zu Rn. 484recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_484

eine Website gegeben worden (Bl. 21 d. A.). Insofern hat die Kammer das

485Permalink zu Rn. 485recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_485

entsprechende Vorbringen, die Seite habe der Beklagten ab Dezember 2021 nicht

486Permalink zu Rn. 486recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_486

mehr zur Verfügung gestanden, zutreffend als verspätet nach § 296a ZPO

487Permalink zu Rn. 487recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_487

zurückgewiesen und die Beklagte bleibt mit diesem Vortrag auch in der Berufung

488Permalink zu Rn. 488recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_488

ausgeschlossen, § 531 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen hat die Kammer zu Recht darauf

489Permalink zu Rn. 489recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_489

abgestellt, dass der Vortrag der Beklagten zu den Coaching-Leistungen der Klägerin

490Permalink zu Rn. 490recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_490

als widersprüchlich anzusehen ist. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen

491Permalink zu Rn. 491recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_491

der Kammer in dem angegriffenen Urteil verwiesen.

492Permalink zu Rn. 492recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_492

(3) Die Kammer hat auch zu Recht eine Nichtigkeit des Vertrages wegen arglistiger

493Permalink zu Rn. 493recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_493

Anfechtung nach § 123 BGB verneint. Bei Abgabe der Anfechtungserklärung am

494Permalink zu Rn. 494recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_494

02.11.2022 war jedenfalls die Jahresfrist des § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB verstrichen.

495Permalink zu Rn. 495recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_495

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erst mit dem klägerischen

496Permalink zu Rn. 496recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_496

Schriftsatz vom 12.09.2022 von Kenntniserlangung der Beklagten auszugehen.

497Permalink zu Rn. 497recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_497

Unabhängig davon, ob der Beklagten eine Aufzeichnung des Vertragsgesprächs

498Permalink zu Rn. 498recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_498

vorgelegen hätte, haben jedenfalls drei ihrer Mitarbeiter an dem Gespräch

499Permalink zu Rn. 499recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_499

teilgenommen und waren daher in der Lage, in der nachfolgenden Zeit zu bewerten,

500Permalink zu Rn. 500recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_500

ob die angebotenen Leistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Insofern ist

501Permalink zu Rn. 501recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_501

die Kammer mit zutreffender Begründung von einem Fristbeginn spätestens ein bis

502Permalink zu Rn. 502recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_502

zwei Monate nach Vertragsschluss ausgegangen. Zu Recht hat die Kammer im

503Permalink zu Rn. 503recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_503

Übrigen auch darauf verwiesen, dass noch nicht einmal die Kündigungsschreiben

504Permalink zu Rn. 504recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_504

der Beklagten vom 18.11.2021 bzw. 06.01.2022 Hinweise darauf enthalten, dass die

505Permalink zu Rn. 505recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_505

Dienstleistungen der Klägerin nicht den Erwartungen der Beklagten entsprochen

507Permalink zu Rn. 507recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_507

2. Folgerichtig hat die Kammer der Klägerin bis zu ihrer Kündigung am 14.03.2022

508Permalink zu Rn. 508recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_508

die Vergütung in voller Höhe und nach der Kündigung wegen Zahlungsverzuges für

509Permalink zu Rn. 509recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_509

die verbleibenden drei Monate die entgangene Netto-Vergütung als Schadensersatz

510Permalink zu Rn. 510recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_510

nach § 628 BGB zugesprochen. Soweit die Berufung geltend macht, die Kammer

511Permalink zu Rn. 511recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_511

habe es versäumt, ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen, verkennt sie, wie die

512Permalink zu Rn. 512recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_512

Klägerin zutreffend geltend macht, dass die Klägerin ihre Coaching-Calls unabhängig

513Permalink zu Rn. 513recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_513

davon angeboten hat, ob die Beklagte daran teilnimmt. Entsprechendes gilt auch für

514Permalink zu Rn. 514recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_514

das Online-Programm. Damit sind ersparte Aufwendungen nicht ersichtlich und von

515Permalink zu Rn. 515recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_515

der Beklagten auch nicht konkret vorgetragen.

516Permalink zu Rn. 516recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_516

Demzufolge waren auch die geltend gemachten Verzugszinsen zuzusprechen.

517Permalink zu Rn. 517recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_517

Konkrete Einwendungen werden mit der Berufung insoweit auch nicht geltend

520Permalink zu Rn. 520recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_520

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

521Permalink zu Rn. 521recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_521

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1,

523Permalink zu Rn. 523recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_523

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) sind

524Permalink zu Rn. 524recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_524

nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer

525Permalink zu Rn. 525recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_525

weiteren Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur

526Permalink zu Rn. 526recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_526

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr ist die hier maßgebliche

527Permalink zu Rn. 527recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_527

Rechtsfrage der „Kontrolle des Lernerfolges“ in der obergerichtlichen

528Permalink zu Rn. 528recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_528

Rechtsprechung hinreichend geklärt. Die Beurteilung des Streitfalls beruht nur auf

529Permalink zu Rn. 529recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_529

einer Würdigung des Vorbringens der Parteien zu den konkreten Umständen des

530Permalink zu Rn. 530recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_530

vorliegenden Einzelfalls, dem im Übrigen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt als

531Permalink zu Rn. 531recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_531

den oben zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs (III ZR 310/08) und des

532Permalink zu Rn. 532recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_532

Oberlandesgerichts Celle (3 U 85/22).

533Permalink zu Rn. 533recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-12-06/2-u-24-23#rd_533

Berufungsstreitwert: