§ 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.