§ 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2.055 Entscheidungen zu § 296a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 29.11.2022 – 21 U 98/22
- BGH, 27.02.2018 – VIII ZR 90/17Zulässigkeit neuen Vorbringens im Berufungsverfahren: Nichtberücksichtigung des auf den verspäteten Vortrag des Gegners erfolgten, durch das Schriftsatzrecht gedeckten Vortrags in erster InstanzZitiert von 26
- OLG Celle, 09.10.2023 – 20 U 6/23
- LG Ulm, 22.05.2017 – 4 O 66/13
- LG Tübingen, 26.05.2023 – 4 O 193/21
- OLG Celle, 08.01.2004 – 4 U 134/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 16.09.2026 – 2-06 O 234/25Social-Media-Plattform: Unmittelbare Haftung des Betreibers für Fake-Profile bei algorithmischer Steuerung von Nutzerinhalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Dortmund, 10.07.2026 – 3 O 64/26Herausgabe eines sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs: Kein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten bei Vorliegen gewichtiger Verdachtsmomente Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 296a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.