Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG§ 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 01.03.2023 – 3 U 85/22Online-Coaching: Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Verträge zwischen Unternehmern; Nichtigkeit eines Coaching-Vertrags ohne Zulassung nach § 12 FernUSG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 12.06.2025 – III ZR 109/24Fernunterricht: Fristlose Kündigung eines Vertrages über ein Online-Coaching-Programm "Business-Mentoring-Programm"; Nichtigkeit des Vertrags wegen fehlender Zulassung des AnbietersZitiert von 16
- OLG Dresden, 30.04.2025 – 12 U 1547/24Zitiert von 2
- OLG Nürnberg, 05.11.2024 – 14 U 138/24Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 08.04.2025 – 12 U 115/24
- OLG Düsseldorf, 10.07.2024 – 10 W 51/24Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.02.2026 – III ZR 73/25(Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags; Anforderungen an eine Überwachung des Lernerfolges)Zitiert von 1
- OLG München, 17.10.2024 – 29 U 310/21Zitiert von 2
- OLG Celle, 24.09.2024 – 13 U 20/24Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 FernUSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/3#abs-1 (1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der Textform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/3#abs-2 (2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/3#abs-3 (3) Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren hat, in der Regel insbesondere