Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/628#abs-1 (1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/628#abs-2 (2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Wird zitiert von 406 Entscheidungen zu § 628 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Heidelberg, 09.08.2013 – 3 O 63/10Zitiert von 4
- BayObLG, 07.05.2025 – 102 Sch 46/24 e
- BAG, 22.04.2004 – 8 AZR 269/03Zitiert von 9
- LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 – 4 Sa 163/18Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 27.03.2003 – 19 Sa 5/02Zitiert von 2
- BAG, 20.11.2003 – 8 AZR 608/02Außerordentliche Eigenkündigung: Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers in Höhe einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG gemäß § 628 Abs. 2 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 25.03.2026 – 5 U 114/25
- OLG Düsseldorf, 24.02.2026 – 24 U 65/22
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 – 38 O 243/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 628 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.