Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 124 Anfechtungsfrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/124#abs-1 (1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/124#abs-2 (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/124#abs-3 (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Wird zitiert von 614 Entscheidungen zu § 124 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 07.11.2012 – 20 U 28/09Zitiert von 1
- BGH, 25.11.2015 – IV ZR 277/14Lebensversicherungsvertrag: Frist für Anfechtung durch den Versicherer wegen arglistiger TäuschungZitiert von 10
- OLG Hamm, 15.11.2013 – 20 U 137/08
- OLG Hamm, 28.03.2014 – 20 U 166/08Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 16.07.2015 – 13 K 13063/13
- LAG Düsseldorf, 19.09.2007 – 7 Sa 552/07Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 14.08.2026 – 15 K 555/24Kein Anspruch auf Neubewertung der angegriffenen schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Pflichtfachprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 22.07.2026 – 102 VA 82/26 eHinterlegungsrecht: Verpflichtung zur Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags bei erklärtem Verzicht auf das Recht der Rücknahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Nürnberg, 06.07.2026 – 8 U 92/26 VerBasisrentenversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers nach Widerruf bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.