Rechtsprechung / OLG Köln / 1992

OLG Köln Urteil vom 27.11.1992 – 19 U 82/92

ECLI:DE:OLGK:1992:1127.19U82.92.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.2.1992 (Az.: 28 0 150/91) wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.2.1992 (Az.: 28 0 150/91) hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.165,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.4 .1991 sowie weitere 1.429,91 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.9.1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die zukünftig für das Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bergheim, Blatt 0000, Gemarkung R., Flur 01, Flurstück 002, anfallenden Haftpflichtprämien und Grundbesitzabgaben zu erstatten.

Im übrigen wird die Anschlußberufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vo]]streckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 750.000,- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor in gleicher Weise Sicherheit leistet.

Zu erbringende Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

1

T a t b e s t a n d:

2

Die Beklagte erwarb im Jahre 1983 als Grundpfandrechtsgläubigerin das Eigentum an

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_6

dem 55.000 qm großen Betriebsgrundstück der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen R. Glashütte mbR. Als kurz darauf der Betrieb eingestellt wurde, führte die Stadt C. aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Glashütte umfangreiche Abbruchmaßnahmen durch und ließ auch einen Bodenaustausch bis zu einer maximalen Tiefe von 3,5 m vornehmen. Anschließend wurde ein Bebauungsplan für das ehemalige Betriebsgelände aufgestellt. In der Folgezeit veräußerte die Beklagte jeweils Teilflächen aus dem Gesamtareal an verschiedene Erwerber, welche die erworbenen Grundstücke zum überwiegenden Teil bebaut haben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_7

Im Jahre 1986 wurde bei Ausschachtungsarbeiten ein Teerbecken entdeckt, das chemische Rückstände aus der früheren Industrieproduktion aufweist, wobei zwischen den Parteien streitig ist, um welche Stoffe es sich gehandelt hat. Die Beklagte ließ das Becken auf ihre Kosten entsorgen.

5

Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.3.1990 vor dem Notar Dr. D. - UR-Nr.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_8

003/1990 - erwarb auch der Kläger von der Beklagten eine Teilfläche des von der Beklagten 1983 erworbenen Grundbesitzes zum Kaufpreise von 675.000,- DM; bei dieser

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_9

Teilfläche handelt es sich nicht um das Grundstück, auf dem im Jahre 1986 das Teerbecken gefunden worden war. In dem notariellen Kaufvertrag vom 22.3.1990 heißt es u. a.:

8

"Kaufgegenstand, weitere Vereinbarungen

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_10

Der Käufer bestätigt, vom Verkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen worden zu sein, daß er Grundbesitz aus dem ehemaligen Betriebsgelände der Glashütte in R. erwirbt.

10

...

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_11

Der Verkäufer sichert dem Käufer zu, daß es sich bei dem verkauften Grundbesitz um Bauland im bauplanerischen Sinne handelt. Für eine bestimmte Bebaubarkeit des Grundbesitzes wird allerdings keine Gewähr übernommen.

12

...

13

Der Käufer unterwirft sich aus dieser Urkunde gegenüber dem Verkäufer wegen

14

der Zahlung des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesam tes Vermögen.

15

...

16

Der Grundbesitz wird verkauft ohne Gewähr für das im Grundbuch genannte

17

Flächenmaß und in dem Zustand, in dem er sich gegenwärtig befindet. Für eine

18

bestimmte Beschaffenheit oder Qualität des Grund und Bodens leistet der Verkäufer keine Gewähr.

19

Die Beteiligten vereinbaren, daß Besitz, Nutzungen, Gefahr und die allgemeinen

20

Verkehrssicherungspflichten auf den Käufer übergehen am I. April 1990.

21

Die Lasten gehen auf den Käufer über am gleichen Tage. " .

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_12

Etwa zeitgleich mit den Vertragsverhandlungen waren auf einem Teil des Geländes Schleifschlammrückstände aus der ehemaligen Glasproduktion entdeckt worden, bei

23

denen erst eine spätere Untersuchung ergab, daß sie keine gesundheitsgefährdenden

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_13

Grenzwertüberschreitungen aufwiesen. Dem Kläger und der Zeugin Q., die für die Beklagte die Kaufverhandlungen führte, war dieser Fund bis zum Abschluß des notariellen Vertrages unbekannt geblieben.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_14

Ende April 1990 wurden sodann auf einer in der Nähe des klägerischen Grundstücks gelegenen Teilfläche des ehemaligen Betriebsgrundstücks zwei in großem Umfang mit

26

Schadstoffen kontaminierte Betonrohre entdeckt. Nachdem der Kläger gleichwohl unter

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_15

dem 18.5.1990 einen Bauantrag gestellt hatte, teilte ihm das Bauaufsichtsamt mit Schreiben vom 31.7.1990 mit, eine abschließende Bearbeitung könne erst nach Vorlage

28

des von der Stadt C. in Auftrag gegebenen Bodengutachtens erfolgen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_16

Mit Schreiben vom 24.8.1990 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Wandelung des Kaufvertrages. In der Folgezeit führten die Parteien mehrfach - auch telefonisch - Verhandlungen über eine einverständliche Rückabwicklung des Kaufvertrages durch, die jedoch ohne Erfolg blieben. Schließlich lehnte die Beklagte am 18.3.1991 fernmündlich ihr Einverständnis zur Wandelting ab.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_17

Im Herbst 1990 hatte zuvor der Sachverständige Dr. -Ing. T. ein Gutachten über die Gefährdungsabschätzung in dem Gebiet der ehemaligen R. Glashütte vorgelegt, das die Ergebnisse der zwischenzeitlich erfolgten Probebohrungen darstellte. Ein weiteres von der Stadt C. in Auftrag gegebenes toxikologisches Gutachten liegt bis heute nicht vor.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_18

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Kaufvertrag vom 22.3.1990 für unzulässig zu erklären, und macht im übrigen Ersatz der ihm durch den Vertragsschluß entstandenen nutzlosen Aufwendungen geltend.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_19

Der Kläger hat sich zunächst darauf gestützt, die Beklagte habe die sofortige Bebaubarkeit des Grundstücks zugesichert. Diese sei jedoch nicht gegeben, da die fehlende Erteilung der Bauerlaubnis zu einer faktischen Unbebaubarkeit führe.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_20

Im übrigen hat Kläger vorgetragen, das Grundstück weise einen Sachmangel auf, so daß er zur Wandelung berechtigt gewesen sei; denn das Grundstück sei in gesundheitsbedenklichem Maße schadstoffbelastet. Auf den Gewährleistungsausschluß könne sich die Beklagte nicht berufen, denn dieser habe Altlasten nicht erfaßt.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_21

Außerdem hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte habe eine ihm gegenüber obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Die Bevollmächtigte der Beklagten, die Zeugin Q., habe anläßlich der Verkaufsgespräche lediglich erklärt, das gesamte Gelände sei von der Stadt C. entsorgt worden. Sie habe in diesem Zusammenhang aber nicht auf eine mögliche Schadstoffbelastung aufmerksam gemacht. Insbesondere habe sie ihn nicht über den Teerbeckenfund im Jahre 1986 aufgeklärt, wobei der Kläger insoweit behauptet hat, daß das Becken hochgiftige chemische Substanzen wie Phenole, Kresole, Naphtaline und Phenanthreme enthalten habe. Von dieser Tatsache habe er selbst erstmalig durch Presseveröffentlichungen im Mai 1990 Kenntnis erlangt. Bei rechtzeitiger Kenntnis hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_22

Auch sei der Beklagten im Februar 1990 der Fund von Schleifschlämmen auf dem Betriebsgelände bekannt gewesen, so daß auch insoweit eine Aufklärungspflicht bestanden habe. Jedenfalls müsse sich die Beklagte insoweit das Wissen ihres Mitarbeiters E. zurechnen lassen.

36

Schließlich hat der Kläger behauptet, die Zeugin Q. habe bei den Kaufverhandlungen,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_23

auf etwaige Altlasten angesprochen, lediglich erwähnt, wegen der durch die Beseitigung der baulichen Anlagen weichen Bodenqualität könne die Verwendung verstärkter Betonbodenplatten erforderlich sein.

38

Darüber hinaus hat der Kläger Ersatz der ihm durch den Vertragsschluß entstandenen

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_24

Aufwendungen geltend gemacht, nämlich Wertschätzungskosten zur Erlangung der Finanzierung (300,- DM), Kosten der Grundstückshaftpflichtversicherung für die Zeit ab 1.4.1990 (71,20 DM), Grunderwerbssteuer (13.500,- DM), Gebühren für den Teilungsantrag (200,- DM) sowie Notarkosten (3.665,67 DM).

40

Der Kläger hat beantragt,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_25

1. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. F. D., G. 3 in C., vom 22.3.1990 – UR-Nr. 003/1990 - für unzulässig zu erklären.

42

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vertragskosten in Höhe von 17.736,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.4.1991 zu zahlen.

43

Die Beklagte hat beantragt,

44

die Klage abzuweisen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_26

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das konkrete Grundstück sei nicht mangelhaft. Im übrigen habe die Stadt C. für das betroffene Gelände im gleichen Zeitraum bereits Baugenehmigungen in vergleichbarer Lage und in unmittelbarer Nähe erteilt; zumindest sei absehbar, daß auch für das klägerische Grundstück eine Baugenehmigung erteilt werden müsse.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_27

Außerdem hat die Beklagte die Ansicht vertreten, sie habe gegenüber dem Kläger keine Aufklärungspflicht verletzt. Denn ihr selbst sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Kontaminationen nichts bekannt gewesen. Auch das 1986 aufgefundene Teerbecken habe lediglich Altölreste enthalten.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_28

Im übrigen hätten sowohl die Zeugen Q. anläßlich der Vertragsverhandlungen als auch der beurkundende Notar ausdrücklich auf die möglichen Risiken aus dem ehemaligen

48

Betrieb der Glashütte hingewiesen.

49

Darüber hinaus hat sich die Beklagte auf den vertraglich geregelten Gewährleistungsa usschluß berufen und die Einrede der Verjährung erhoben.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_29

Nach Beweiserhebung hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 26.2.1992 der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben und insbesondere die Zwangsvollstreckung aus

51

der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_30

Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den Kaufvertrag rechtswirksam gemäß den §§ 459, 462, 465, 467 BGB gewandelt. Denn das vom Kläger erworbene Grundstück weise wegen seiner Schadstoffbelastung einen

53

Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB auf.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_31

Die Beklagte könne sich auch nicht auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluß berufen. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Haftungsausschluß überhaupt eine Freizeichnung für Schadstoffbelastungen regele. Denn mit den in der Klausel verwandten Begriffen der "Beschaffenheit" und der "Qualität" des Grund und Bodens seien üblicherweise der natürlich gewachsene Zustand, nicht hingegen Verunreinigungen durch Stoffe gemeint, die z.B. als Giftrückstände aus früheren Industrieproduktionen von außen in den Boden eingebracht worden seien. Darüber hinaus habe der Zeuge Dr. D. bestätigt, daß es sich beim Gewährleistungsausschluß um eine Standardklausel gehandelt habe und daß anläßlich der Beurkundung die Altlastproblematik nicht zur Sprache gekommen sei.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_32

Unabhängig hiervon könne sich die Beklagte wegen § 476 BGB nicht auf den Gewährleistungsausschluß berufen, weil sie den Sachmangel arglistig verschwiegen habe. Denn aufgrund des Teerbeckenfundes im Jahre 1986 habe sie mit der Möglichkeit gerechnet, daß die seinerzeit durch die Stadt C. durchgeführte Sanierung nicht zu einer vollständigen Entsorgung des Geländes geführt habe. Trotz bestehender Aufklärungspflicht habe die Beklagte den Kläger nicht auf die naheliegende Möglichkeit einer Schadstoffbelastung hingewiesen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß sie den Kläger weder über den Fund des Teerbeckens im Jahre 1986 noch über die im Februar 1990 entdeckten Schleifschlämme informiert habe.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_33

Auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB könne sich der Kläger hingegen nicht berufen. Die vertraglich übernommene Zusicherung sei nämlich nur im bauplanungsrechtlichen Sinne zu verstehen, die hier nicht berührt sei; denn die Bauerlaubnis sei nur wegen der vorgefundenen Flächenkontamination und damit aus Gründen der ordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr nicht erteilt worden.

57

Die Zahlungsklage hat das Landgericht gemäß §§ 467 Satz 2, 448, 449 BGB insoweit

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_34

für begründet erachtet, als der Kläger Ersatz für die Grunderwerbssteuer und die Notarkosten verlangt. Hingegen stellten die weiteren Schadenspositionen keine Vertragskosten im Sinne des § 467 Satz 2 BGB dar, und sie seien auch nicht gemäß

59

§§ 467 Satz 1, 347, 994 BGB als notwendige Verwendungen erstattungsfähig.

60

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_35

Gegen dieses Urteil, der Beklagten zugestellt am 11.3.1992, hat sie mit dem am Montag, dem 13.4.1992, eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_36

und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.6.1992 mit dem unter demselben Datum beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz begründet.

63

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet weiterhin, daß

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_37

das klägerische Grundstück in gesundheitsgefährdender Anreicherung kontaminiert sei. Sie ist der Ansicht, das Gutachten des Dr.-Ing. T., das Schreiben des Oberkreisdirektors

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_38

vom 9.11.1990 sowie auch die Aussage des Zeugen U. seien zu unbestimmt, um gesundheitsgefährdende Bodenverunreinigungen auf dem Grundstück mit der erforderlichen Sicherheit annehmen zu können.

66

Weiterhin meint die Beklagte, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_39

vertragliche Gewährleistungsausschluß betreffe nicht die Verunreinigungen des Grundstücks mit Altlasten. Vielmehr ergebe der Gesamtzusammenhang der vertraglichen

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_40

Regelungen, daß auch derartige Schadstoffbelastungen von dem Regelungsgegenstand des Haftungsausschlusses erlaßt seien, zumal durch die Klausel gerade die Haftung für verborgene Fehler ausgeschlossen werden sollte.

69

Jedenfalls aus § 460 Satz 2 BGB sei dem Kläger ein Berufen auf Giftverunreinigungen

70

verwehrt, da ihm die ehemalige Betriebstätigkeit der Glashütte bekannt gewesen sei und er deshalb mit der Mangelhaftigkeit habe rechnen müssen.

71

Außerdem vertritt die Beklagte die Auffassung, entgegen der Ansicht des Landgerichts

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_41

habe sie auch keinen Sachmangel arglistig verschwiegen. Sie sei nämlich von einer umfassenden Sanierung des ehemaligen Betriebsgrundstücks der Glashütte durch die Stadt C. ausgegangen und habe nicht mit weiteren Kontaminationen gerechnet. Insbesondere der Teerbeckenfund im Jahre 1986 habe keine Veranlassung zu Zweifeln gegeben, da das Teerbecken nicht unmittelbar auf dem klägerischen Grundstück gefunden worden sei und es sich hierbei um einen lokalen Fund handele, der keine Anhaltspunkte für eine Flächenkontamination ergebe. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, sie habe sich nach dem Fund des Teerbeckens bei der Stadt C. nach der Wahrscheinlichkeit weiterer Entdeckungen erkundigt, was diese jedoch verneint habe. Darüber hinaus habe die Zeugin Q. den Kläger vor Vertragsschluß darauf hingewiesen, er könne sich bei der Stadt C. nach etwaigen Auswirkungen der ehemaligen Betriebstätigkeit der Glashütte auf das Grundstück erkundigen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_42

Auch in bezug auf die Schleifschlämme sei ein arglistiges Verhalten nicht gegeben, denn die Gefahrlosigkeit der Schleifschlämme habe sich bereits vor dem Kaufvertragsschluß herausgestellt. Im übrigen habe lediglich ihr - in untergeordneter Funktion tätiger

74

- Mitarbeiter E. von den Schleifschlammfunden gewußt, und dessen Kenntnis könne ihr nicht gemäß § 166 Abs. 2 BGB zugerechnet werden.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_43

Schließlich könne der Kläger nicht die gezahlte Grunderwerbssteuer unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend machen, da er ggf. schon einen Rückzahlungsanspruch gegen das Finanzamt habe. Auch die Mehrwertsteuer auf die Notarkosten sei nicht ersatzfähig, weil der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt sei.

76

Die Beklagte beantragt,

77

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln die restliche Klage abzuweisen,

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_44

hilfsweise, der Beklagten für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse, abzuwenden.

79

Der Kläger beantragt,

80

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_45

hilfsweise, dem Kläger im Unterliegensfall nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.

82

Der Kläger, der sein Begehren nunmehr in erster Linie auf § 463 BGB stützt, verteidigt

83

das angefochtene Urteil und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_46

behauptet er, daß der Grundbesitz schadstoffbelastet sei, was sich aus dem zu den Akten gereichten Gutachten des Dr.-Ing. T. ergebe. Ein Sachmangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB sei im übrigen auch schon bei dem .begründeten Verdacht einer Kontamination gegeben.

85

Im übrigen habe die Beklagte jedenfalls arglistig gehandelt, da man ihn weder über

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_47

den Teerbeckenfund im Jahre 1986 noch über die im Februar 1990 entdeckten Schleifschlämmme informiert habe; beide Informationen seien aber erforderlich gewesen, da sie die Gefahr einer möglichen Kontamination des Grundstückes nahegelegt

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_48

hätten. Weiterhin behauptet er, der Zeuge E. habe den Fund der Schleifschlämme den für den Vertragsschluß verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten vor dem Vertragsschluß mitgeteilt. Jedenfalls aber müsse sich die Beklagte dessen Wissen im Rahmen eines Organisationsverschuldens zurechnen lassen.

88

Ferner vertritt er die Ansicht, die Zusicherung der sofortigen Bebaubarkeit sei nicht

89

erfüllt worden. Hierzu behauptet er, daß ihm nach wie vor wegen des ausstehenden

90

Bodengutachtens keine Baugenehmigung erteilt worden sei. Er meint, darüber hinaus

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_49

erfasse die Zusicherung auch die wirtschaftliche Bebaubarkeit, die ebenfalls nicht vorliege. Hierzu behauptet er, wegen der Presseveröffentlichungen im Mai 1990 seien

92

keine Kauinteressenten mehr vorhanden. Darüber hinaus ergebe sich dies aus den hohen Entsorgungskosten für das Grundstück.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_50

Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, er habe gemäß §§ 463, 826 BGB einen Anspruch auf den Ersatz weiterer nutzloser Aufwendungen im Zusammenhang mit dem am 22.3.1990 geschlossenen Kaufvertrag, den er im Wege der Anschlußberufung geltend macht. Ergänzend zu den bereits im erstinstanzlichen Verfahren beanspruchten Kosten verlangt er Ersatz der Haftpflichtprämien für 1991 in Höhe von 71,40 DM und für 1992 in Höhe von 73,40 DM. Weiterhin macht er die Erstattung der Grundbesitzabgaben für 1991 in Höhe von 805,91 DM und für 1992 anteilig in Höhe von 624,- DM geltend, so daß er die restliche Forderung einschließlich der im erstinstanzlichen Verfahren nicht zugesprochenen Kosten mit insgesamt 2.145,91 DM beziffert.

94

Im Wege der Anschlußberufung beantragt der Kläger,

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_51

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.145,91 nebst 4 % Zinsen aus 571,20 DM seit dem 2.4.1991 sowie 4 % Zinsen aus 1.574,71 DM seit dem 11.9.1992 zu zahlen,

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_52

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch die zukünftig für das Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bergheim, Blatt 0000, Gemarkung R., Flur 01, Flurstück 002, anfallenden Haftpflichtprämien und Grundbesitzabgaben zu erstatten.

97

Die Beklagte beantragt,

98

die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.

99

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne die im Wege der Anschlußberufung

100

geltend gemachten Kosten schon deshalb nicht verlangen, weil sie nicht arglistig gehandelt habe.

101

Darüber hinaus bestreitet sie, daß der Kläger die Kosten für die Wertschätzung, die

102

Haftungsprämien 1990 bis 1992 sowie für den Teilungsantrag in Höhe von insgesamt

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_53

716,- DM bezahlt habe. Ferner ist sie der Ansicht, hinsichtlich der Kosten für den Teilungsantrag und der Kosten für das Wertgutachten scheide eine Erstattungsfähigkeit

104

schon mangels Kausalität aus, da diese Kosten bereits vor Vertragsschluß entstanden

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_54

seien. Hilfsweise erhebt die Beklagte hinsichtlich des Ersatzes der Haftpflichtversicherungsbeiträgen und der Grundbesitzabgaben die Einrede der Verjährung.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_55

Schließlich hält die Beklagte die Feststellungsklage für unzulässig, da das Feststellungsinteresse fehle; die Zahlungsansprüche seien vielmehr im Wege der Leistungsklage zu verfolgen. Darüber hinaus wird auch bezüglich der ini Wege der Feststellungsklage verfolgten Ersatzansprüche die Verjährungseinrede erhoben.

107

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird das schriftsätzlich

108

Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

109

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

110

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, die zulässige Anschlußberufung hat hingegen im wesentlichen Erfolg.

111

Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

112

Allerdings kann sich der Kläger nicht auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_56

berufen. Wenn es in der fraglichen Klausel des Vertrages vom 22.3.1990 nämlich heißt, der Verkäufer sichere dem Käufer zu, "daß es sich bei dem verkauften Grundbesitz um Bauland im bauplanerischen Sinne" handele, so ist dies eindeutig, dahingehend zu verstehen, daß nur die bauplanungsrechtliche, nicht hingegen auch die bauordnungsrechtliche oder sonstige baurechtliche Situation zugesichert werden sollte. Auch der nachfolgende Satz, der zudem keine eigene Gewährleistung, sondern im Gegenteil den Ausschluß einer Gewährleistung enthält, kann nur im Zusammenhang mit dem Bauplanungsrecht verstanden werden.

114

Die Beklagte haftet dem Kläger jedoch aus § 463 BGB auf Schadensersatz, weil das

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_57

veräußerte Grundstück mit Giftstoffen kontaminiert ist und somit einen Mangel im Sinne von § 459 BGB aufweist. Zwar hat die Beklagte im Vertrag vom 22.3.1990 die Gewährleistung in zulässiger Weise ausgeschlossen , und dieser Haftungsausschluß bezog sich auch auf Altlasten. Die Beklagte kann sich hierauf jedoch nicht berufen, weil sie den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 476 BGB).

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_58

Daß das Gelände der ehemaligen Glashütte R. schadstoffbelastet ist, steht nach dem vorgelegten Gutachten des Ingenieur-Büros Dr. T. vom 24.9.1990 zur Überzeugung des Senats fest. Die hiergegen gerichteten Bedenken der Beklagten schlagen nicht durch. Denn angesichts dessen, daß der Sachverständige unter Zugrundelegung ausführlicher Auflistungen die Ergebnisse der Probebohrungen unter Bezeichnung der betreffenden Giftstoffe im einzelnen festgestellt hat, war es Sache der Beklagten, konkrete wissenschaftliche Einwendungen zu erheben; das bloße Bestreiten der gutachterlichen Resultate reicht jedenfalls nicht aus.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_59

Daß auch das vom Kläger erworbene Grundstück betroffen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Zeugen U. in seiner erstinstanzlichen Vernehmung vom 15.11.1991, wonach von acht Probebohrungen an vier oder fünf Stellen Grenzwertüberschreitungen

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_60

festgestellt worden seien, im übrigen aus dem erwähnten Gutachten, wonach zumindest die belastete Probebohrung 28 b anband der (im übrige}) nicht völlig ausreichenden) Pläne dem fraglichen Grundstück eindeutig zugeordnet werden konnte. Auf die Frage, ob schon die Kontaminierung von Nachbargrundstücken und die damit verbundene Gefahr von Belastungen des Kaufgrundstücks einen Mangel im Sinne der Gewährleistungsvorschriften darstellt, kam es hiernach nicht an.

119

Die Haftung der Beklagten für die Mangelhaftigkeit des Grundstücks folgt allerdings

120

nicht schon daraus, daß kein wirksamer Gewährleistungsausschluß vereinbart worden

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_61

wäre. Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil angedeutet hat, die Gewährleistungsausschlußklausel habe den konkreten Altlastmangel möglicherweise nicht erfaßt,

122

kann dem der Senat nämlich nicht folgen.

123

Im konkreten Vertrag ist das Grundstück verkauft worden "ohne Gewähr für das . . .

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_62

Flächenmaß und in dem Zustand, in dem er sich gegenwärtig befindet. Für eine bestimmte Beschaffenheit oder Qualität des Grund und Bodens leistet der Verkäufer

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_63

keine Gewähr. n Dabei handelt es sich! wie der beurkundende Notar in der erstinstanzIichen Beweisaufnahme bekundet hat, um eine Standardformulierung des

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_64

rheinischen Notariats, bei der normalerweise nicht an Altlasten auf Grundstücken gedacht werden wird. Dem Landgericht ist daher darin zuzustimmen, daß sich eine solche

127

Klausel nach den Vorstellungen der Parteien üblicherweise auf den gewachsenen

128

Boden und seine Festigkeit bezieht. Das heißt jedoch nicht notwendigerweise, daß

129

damit hier die Haftung für Altlasten nicht ausgeschlossen wäre. Sachgerecht ist es

130

vielmehr, wie bei jeder Auslegung auf den Zusammenhang abzustellen.

131

Von besonderer Bedeutung ist dabei der Umstand, daß eingangs des Kaufvertrages

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_65

vom 22.3.1990 der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß es sich bei dem Grundstück um das Betriebsgelände einer ehemaligen Glashütte handelte. Dieser Hinweis wäre aber nicht erfolgt, wenn nicht ein allgemeines Problembewußtsein geschaffen, der Käufer mit anderen Worten darauf hingewiesen werden sollte, daß zwar aus Sicht des Verkäufers keine Hindernisse bestehen, das Grundstück zu veräußern und zu bebauen, daß der Käufer aber hinterher keine Ansprüche daraus herleiten soll, er habe nicht gewußt, daß an jener Stelle früher eine Fabrik gewesen sei. Auch der Kläger mußte daher diese Vertragsklausel als allgemeinen Hinweis auf jegliche Problematik, die im Zusammenhang mit einem ehemaligen Fabrikgelände auftreten konnte, verstehen.

133

Ohne Bedeutung ist es, daß die fragliche Klausel in der notariellen Urkunde etliche

134

Seiten vor dem Gewährleistungsausschluß steht. Der Hinweis auf den ehemaligen

135

Glashüttenbetrieb ist nämlich an so pointierter Stelle in die ersten Sachbestimmungen

136

des Vertrags - noch vor den Kaufpreis - gesetzt, daß er auch für den ganzen nachfolgenden Text "nachwirken" sollte.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_66

Daß die Zeugin Q. die Klausel dem Kläger gegenüber mit möglichen Bodenunausge-wogenheiten erklärt haben soll, steht nicht entgegen, solange die Beklagte nicht wider besseres Wissen gehandelt hat. Denn Gewährleistungsausschlüsse bezwecken nun einmal die Haftungsfreistellung auch hinsichtlich solcher Mängel, von denen man nichts weiß und mit denen man auch nicht konkret rechnet. Entscheidend ist, daß mit der Erwähnung der früheren Betriebstätigkeit das Problemfeld, von dem der später zutage getretene Sachmangel herrührt, ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden war.

138

Ist hiernach grundsätzlich ein wirksamer Haftungsausschluß auch hinsichtlich etwaiger

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_67

Altlasten vereinbart worden, so folgt, entgegen der Ansicht des Klägers, auch aus dem Gesichtspunkt der "wirtschaftlichen Unbebaubarkeit" keine Unwirksamkeit der Klausel. Insbesondere beruft sich der Kläger zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.1.1964, WM 1964, 356 ff.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_68

In jenem Fall ging es um ein Grundstück in einem Kohleabbaugebiet, bei dem sich erst nach Vertragsschluß herausstellte, daß. eine normale Bebauung allenfalls unter größten Sicherheitsvorkehrungen möglich war. Der Bundesgerichtshof hat dabei, S. 358, ausgeführt, daß beide Parteien bei Vertragsschluß von der Bebaubarkeit ausgegangen seien, so daß der mit gleicher Formulierung wie hier vereinbarte Gewährleistungsausschluß nicht greifen könne, wenn das Grundstück tatsächlich unbebaubar sei. Denn es sei widersprüchlich, einerseits die Bebaubarkeit eines Grundstücks für den Vertragsschluß vorauszusetzen, andererseits aber ebendiese Bebaubarkeit dem Gewährleistungsausschluß zu unterstellen. Dabei hat der Bundesgerichtshof die wirtschaftliche Unbebaubarkeit der tatsächlichen Unbebaubarkeit gleich und insoweit darauf abgestellt, ob ein verständiger Mann angesichts der festgestellten Bodenverhältnisse einen Bau errichten würde.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_69

Mag auch einiges dafür sprechen, daß dieser Fall mit dem vorliegenden vergleichbar ist, so fehlt es doch letztlich an ausreichend gesicherten Anhaltspunkten dafür, daß eine wirtschaftliche Unbebaubarkeit im beschriebenen Sinne vorliegt. Denn angesichts des auch vom Bundesgerichtshof angesprochenen Ausnahmecharakters dieser Fallgestaltung hätte der Kläger mit konkreten Berechnungen aufwarten müssen, die nicht nur wirtschaftliche Erschwernisse angedeutet, sondern eine der völligen tatsächlichen Unbebaubarkeit gleichkommende Unwirtschaftlichkeit untermauert hätten. Solches ist

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_70

aber derzeit schon deshalb nicht möglich, weil das Ausmaß der erforderlichen Sanierungs- und Sicherheitsmaßnahmen noch nicht einmal im Ansatz feststeht. Die bloße Behauptung des Klägers, es würden Kosten entstehen, die den Kaufpreis des Grundstücks erreichen oder gar noch übersteigen, ist hiernach unsubstantiiert und erkennbar ohne sachliche Grundlage, so daß auch dem insoweit angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten nicht nachgegangen zu werden brauchte.

143

Kommt der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Unbebaubarkeit nach allem nicht zum

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_71

Tragen, so kann sich die Beklagte gleichwohl nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluß berufen, weil ihr arglistiges Verschweigen im Sinne des § 463 BGB

145

zur Last fällt.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_72

Bei der Frage der Arglist ist allerdings zunächst festzuhalten, daß im Hinblick auf Kontaminationen des fraglichen Grundstücks oder des Gesamtgeländes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder eine Kenntnis der Beklagten noch dolus eventualis unterstellt

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_73

werden kann. Zwar lagen einige Anhaltspunkte dafür vor, daß das Gelände und damit auch das fragliche Grundstück verseucht sein konnten; diese Anhaltspunkte hatten sich aber noch nicht so weit verdichtet, daß man der Beklagten auch nur bedingten Vorsatz unterstellen könnte.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_74

So konnte der frühere Betrieb der Glashütte als solcher zwar Anlaß sein, damit zu rechnen, daß mit Chemikalien hantiert worden war und Giftstoffe auf dem Grundstück noch nicht entsorgt sein mochten. Dies war jedoch am 22.3.1990 nur eine allgemeine Möglichkeit, ohne daß konkrete Erkenntnisse vorlagen. Unstreitig war einige Jahre zuvor auch ein flächendeckender Aushub bis 3,5 m Tiefe erfolgt, so daß der allgemeine Verdacht ausgeräumt erscheinen konnte. Im übrigen war dem Kläger der Umstand des ehemaligen Betriebs der Glashütte vor Vertragsschluß bekannt, so daß insoweit auch nichts verschwiegen worden ist.

149

Auch der Fund des Teerbeckens im Jahre 1986 führt zu keiner anderen Beurteilung.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_75

Zwar muß insoweit nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Landgerichts als erwiesen angesehen werden, daß dem Kläger dieser Fund bei Vertragsschluß nicht bekannt war, doch war andererseits auch davon auszugehen, daß das Becken lediglich Teerrückstände enthielt. Der gegenteilige Sachvortrag des Klägers ist jedenfalls durch nichts gedeckt. Der zum Beweis angebotene Zeuge U. hat in seiner erstinstanzlichen Vernehmung gerade nichts von "hochgiftigen Stoffen" gesagt, sondern selbst nur von Teerrückständen gesprochen;

151

und das Beweisangebot "Sachverständigengutachten" ist untauglich, weil die Inhalte längst entsorgt und einer Analyse nicht mehr zugänglich sind.

152

Waren aber nur Teerrückstände vorgefunden worden, so erscheint es dem Senat als

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_76

überzogen, wollte man der Beklagten den Vorwurf machen, sie hätte aus dem Teerbeckenfund notwendigerweise auf die Möglichkeit von Giftverunreinigungen schließen müssen. Dies gilt um so mehr, als in den nachfolgenden Jahren bis zum Vertragsschluß

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_77

nichts Vergleichbares mehr gefunden wurde. Stellte sich der Fund hiernach als Einzelfund und im Hinblick auf Kontaminationen als nicht "einschlägig" dar, dann kann auch kein dolus eventualis in bezug auf Giftstoffe unterstellt werden.

155

Auch hinsichtlich der Schleif schlämme kann jedenfalls so lange nichts anderes gelten,

156

als nicht feststeht, daß die Unbedenklichkeit dieses Fundes bei Vertragsschluß noch

157

nicht festgestellt war. War nämlich schon vor dem 22.3.1990 "Entwarnung" gegeben

158

worden, so kann auch nicht gesagt werden, daß sich zu diesem Zeitpunkt der Schluß

159

auf Kontaminationen des Geländes geradezu aufdrängen mußte.

160

Soweit der Kläger bestritten hat, daß sich die befürchtete Gesundheitsgefährdung

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_78

durch die Schleifschlammfunde schon vor dem 22.3.1990 als unbegründet herausgestellt hätte, brauchte den entsprechenden Beweisantritten nicht nachgegangen zu werden. Denn wenn auch nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand eine Kenntnis der Beklagten von den Kontaminationen oder auch nur ein bedingter Vorsatz nicht festgestellt werden kann, so folgt ihre Arglist jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Verletzung gebotener Aufklärung.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_79

Auch dann, wenn die Beklagte subjektiv davon ausgehen durfte, es sei alles in Ordnung, mußte ihr nämlich bewußt sein, daß Kaufinteressenten andere Maßstäbe anlegen

163

konnten. Dies mußte um so mehr gelten, als es sich um eine brisante Materie handelte,

164

bei der sich - wie hier später auch geschehen - etwaige Mängel aus Altlasten besonders

165

verheerend auswirken konnten.

166

Mag man auch hier davon ausgehen, daß die Beklagte von einem Teerbeckenfund im

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_80

Jahre 1986 nicht darauf schließen mußte, daß es an anderer Stelle des Geländes Giftrückstände geben würde, so konnte es durchaus Leute geben, denen allein das Teerbecken Anlaß genug gewesen wäre, von einem Grundstückskauf auf dem Fabrikareal

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_81

Abstand zu nehmen; gerade der Umstand, daß das Risiko als solches gering sein mochte, ggf. aber schwerste Vermögenseinbußen nach sich ziehen konnte, läßt derlei Überlegungen zwar nicht als zwingend, jedoch auch nicht als unvernünftig erscheinen. Erst recht gilt das für die Schleifschlammfunde des Jahres 1990, und zwar selbst dann, wenn schon bei Vertragsschluß klar gewesen sein sollte, daß eine gesundheitsgefährdende Belastung nicht vorlag. Denn die Unbedenklichkeit der Funde war, worauf der Kläger mit Recht hinweist, durchaus nicht mit völliger Harmlosigkeit gleichzusetzen, und manchem Interessenten mag schon eine vorhandene, wenn auch die Grenzwerte nicht überschreitende Schadstoffbelastung so wichtig erscheinen, daß er von einem Kauf Abstand nimmt.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_82

Kann man sich hiernach schon generell fragen, ob die Beklagte nicht verpflichtet war, sämtliche Umstände anzuführen, die im Hinblick auf etwaige Altlasten für einen Kaufinteressenten von Bedeutung sein konnten, so kommt hier hinzu, daß klägerseits - was unstreitig ist - ausdrücklich nach Altlasten gefragt worden ist. Jedenfalls unter diesen Umständen aber mußte die Beklagte sämtliche aus dem Rahmen fallende Vorkommnisse mitteilen, die für die Kaufentscheidung erheblich sein konnten, auch wenn sie ihr selbst nicht gravierend erscheinen, d. h., zumindest hinsichtlich des Teerbecken- und des Schleifschlammfundes hätte auf Befragen der Ehefrau des Klägers eine vorbehaltlose Aufklärung erfolgen müssen.

170

Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht damit entlasten, daß die

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_83

Zeugin Q. die Ehefrau des Klägers an die Stadt C. verwiesen haben will. Denn da sie es war, an die die Zeugin L. die Frage gerichtet hatte, war sie auch selbst verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, und durfte diese Verantwortung nicht auf einen Dritten abschieben.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_84

Bei der Beurteilung der Aufklärungspflichten können diejenigen Maßstäbe herangezogen werden, die von der Rechtsprechung zur Unfallfreiheit von Kraftfahrzeugen aufgestellt worden sind. So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Käufer nach der Unfallfreiheit gefragt hatte und diese Frage verneint worden war, tatsächlich aber ein - wenn auch nicht gravierender - Unfallschaden vorgelegen hatte, ausgeführt,

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_85

der Verkäufer dürfe nicht seine Beurteilung der Wichtigkeit an die Stelle derjenigen des Käufers setzen. Er müsse ihm vielmehr auf entsprechendes Befragen alles mitteilen, was ihm bekannt sei, und es dem Kunden überlassen, seine Wertung selbst zu treffen; etwas anderes könne nur hinsichtlich offenkundiger Bagatellschäden gelten. (Urteil vom 29.6.1977, NJW 1977, 1914, 1915.)

174

Der Senat sieht keinen Grund, diese Maßstäbe nicht auch auf Altlasten zu übertragen.

175

Im Hinblick auf die ggf. viel schwereren Folgen müßten eher noch strengere Maßstäbe

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_86

angelegt werden. Danach gilt: Schon ein Altölbecken ist keine "offensichtliche Bagatelle", und Schleifschlämme - wenn auch nicht hochgradig giftig, so doch Schadstoffe - sind es auch nicht. Daher war die Beklagte verpflichtet, ihre Kenntnisse zu offenbaren und es der Wertung des Klägers überlassen, ob er das Risiko ähnlich gering einschätzte oder lieber von dem Kauf Abstand nehmen wollte. Dabei ist davon auszugehen, daß der Beklagten, auch wenn sie die Dinge als harmlos beurteilte, die Möglichkeit einer anderen Wertung des Kunden ebenso bewußt war wie die mögliche Erheblichkeit für die

177

Kaufentscheidung.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_87

Daß Frau Q., die im Auftrag der Beklagten die Vertragsverhandlungen führte, von dem Schleifschlammfund nichts wußte, spielt hier keine Rolle. Die Beklagte hatte jedenfalls in der Person ihres Herrn E. entsprechende Kenntnis, und dann ist es ihr zumindest als Organisationsverschulden anzulasten, wenn derlei Informationen nicht weitergeleitet werden. Eine Wissenszurechnung ist nämlich jedenfalls dann geboten, wenn der Informationsaustausch möglich und naheliegend gewesen ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 1.6.1989, NJW 1989, 2879, 2881; noch weitergehend Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.12.1989, BGHZ 109, 327, 330), und dies ist hier der Fall; denn es lag auf der Hand, daß alle das Gelände betreffenden Dinge für die laufenden Verkaufsverhandlungen von Bedeutung sein konnten, und ein Informationsaustausch der Leute vor Ort mit den Verhandlungsführern war ohne weiteres möglich.

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_88

Unerheblich ist es schließlich, daß der Zeugin Q. keine böse Absicht unterstellt werden kann, und daß auch das aufgezeigte Organisationsverschulden für sich gesehen nicht das typische Gepräge der Arglist aufweist; denn mit dem Vorwurf der Arglist ist, worauf schon der Bundesgerichtshof ausdrücklich hingewiesen hat (BGHZ 109, 327, 333), zwar regelmäßig, nicht aber notwendigerweise eine moralische Wertung verbunden, die Anrechnung des Organisationsverschuldens als "arglistig" erfolgt vielmehr unabhängig von einer Arglist des konkret Auftretenden.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_89

Ob auch Herr S. von der Beklagten, wie klägerseits jetzt unter Beweis gestellt, Kenntnis von den Schleifschlämmen hatte, brauchte nach allem nicht mehr aufgeklärt zu werden. Gleiches gilt für die beklagtenseits beantragte erneute Vernehmung der Zeugin Q.; denn die Zeugin hat bereits erstinstanzlich zu allen relevanten Beweisthemen umfassend und erschöpfend ausgesagt, so daß zu einer erneuten Befragung kein Anlaß besteht.

181

Unbegründet ist die Berufung auch insoweit, als es die Zahlungsanträge betrifft.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_90

Soweit die Beklagte hinsichtlich der Grunderwerbsteuer darauf verweist, der Kläger könne sich dieselbe wieder vom Finanzamt erstatten lassen, greift diese Überlegung

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_91

nicht ein. Zwar kann von einem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht verlangt werden, gewisse Anstrengungen. zu machen, um sich mit möglichst geringem Aufwand schadlos zu halten. Hier steht es aber überhaupt nicht fest, daß das

184

Finanzamt die gezahlten Beträge anstandslos zurückzahlt, und selbst wenn die Beklagte

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_92

meint, das Finanzamt sei hierzu verpflichtet; ist damit nicht gesichert, daß sich das Finanzamt dieser Rechtsauffassung ohne Diskussion anschließt. Wenn der Kläger anbietet, etwaige Erstattungsansprüche an die Beklagte abzutreten, muß dies jedenfalls so lange ausreichen, bis die Beklagte nicht nachweist, daß die Rückerstattung der Beträge

186

auch vom Tatsächlichen her völlig problemlos ist; solches aber trägt die Beklagte selbst nicht vor.

187

Auch hinsichtlich der Mehrwertsteuer auf die Notargebühren hat der Kläger erschöpfend

188

dargelegt, daß es sich um ein Privatgeschäft gehandelt hat. Die Beklagte hätte insoweit

189

substantiiert erwidern müssen; das bloße Bestreiten ist unbeachtlich.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_93

Schließlich ist auch die Anschlußberufung im wesentlichen begründet. Soweit es die erstinstanzlich abgewiesenen Schadenspositionen sowie weitergehenden Ansprüche für

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_94

zwischenzeitlich angefallene Haftpflichtprämien und Grundbesitzabgaben betrifft, sind diese Ansprüche dem Grunde nach berechtigt, da es - nach der Umstellung der Haftungsgrundlage - nicht mehr auf Vertragskosten im Sinne des § 467 BGB, sondern Vermögensschäden im Sinne des § 463 ~GB ankommt. Soweit die Beklagte sich dabei - hinsichtlich der Wertschätzungskosten und der Kosten für gen Teilungsantrag - darauf beruft, daß insoweit die Arglist nicht kausal geworden sei, weil die entsprechenden Kosten bereits vor dem notariellen Vertrag vom 22.3.1990 angefallen seien, hat der Kläger zutreffend darauf verwiesen, daß der Anspruch jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß folge.

192

Abzuweisen war die Klage freilich in Höhe eines Betrages von 716,- DM, hinsichtlich

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_95

derer die Beklagte in zulässiger Weise bestritten hat, daß diese Beträge tatsächlich geflossen seien. Insoweit hat es sich der Kläger nämlich selbst zuzuschreiben, wenn er

194

die notwendigen Beweisantritte nicht rechtzeitig beibringt.

195

Hingegen ist das ebenfalls mit der Anschlußbegründung verfolgte Feststellungsbehren

196

begründet, da es sich bei den Haftpflichtprämien und Grundbesitzabgaben um Schäden

197

im Sinne des § 463 BGB handelt, deren Höhe derzeit noch nicht abschließend feststeht.

198

Hinsichtlich aller Zahlungsansprüche kann sich die Beklagte auch nicht· auf Verjährung

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-11-27/19-u-82-92#rd_96

berufen. Denn die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB greift bei Ansprüchen, die auf arglistiges Verschweigen im Sinne von § 463 BGB gestützt werden, nicht ein.

200

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

201

Streitwert für das Berufungsverfahren: 690.806,87 DM,

202

Streitwert für die Anschlußberufung:

203

- Zahlungsantrag 2.145,91 DM,

204

- für den Feststellungsantrag: 2.000,- DM

205

Beschwer für den Kläger: 716,- DM,

206

Beschwer für die Beklagte: 692.236,78 DM.