Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 449 Eigentumsvorbehalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.12.2007 – XII ZR 61/05Zitiert von 20
- OLG Düsseldorf, 13.02.2014 – I-6 U 109/13
- OLG Frankfurt am Main, 20.12.2012 – 11 U 45/12 (Kart)
- BGH, 08.05.2014 – IX ZR 128/12Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Forderungsschuldners: Vom Lieferanten abgeleiteter Eigentumsvorbehalt des Factors beim echten FactoringvertragZitiert von 2
- BGH, 27.03.2008 – IX ZR 220/05Zitiert von 4
- BFH, 15.12.2020 – VII R 11/19Entlastung von der Energiesteuer bei ZahlungsausfallZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 29.10.2024 – 21 U 52/24Zitiert von 2
- FG Hamburg, 11.09.2024 – 4 K 40/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 21.11.2023 – 7 ZB 23.819Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 449 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/449#abs-1 (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/449#abs-2 (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/449#abs-3 (3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.