Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 467 Gesamtpreis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 135
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 07.02.2024 – 9 U 91/23
- OVG Sachsen, 12.03.2020 – 1 A 526/16Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 26.09.2022 – 1 K 2548/21Zitiert von 3
- LG Itzehoe, 13.12.2023 – 6 O 245/23Zitiert von 1
- BGH, 27.04.2016 – VIII ZR 61/15Vorkaufsrecht des Mieters bei Veräußerung eines noch ungeteilten Gesamtgrundstücks und beabsichtigter Realteilung: Übernahme der Verpflichtung zur Aufteilung durch den Verkäufer; Einschränkung des Grundsatzes der Vertragsidentität bei Verkauf eines nur teilweise mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks; Erstreckung des Vorkaufs auf das gesamte GrundstückZitiert von 19
- VG Hamburg, 16.05.2024 – 7 K 4120/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 02.12.2025 – 6 U 96/24
- VG Schleswig, 16.01.2025 – 2 A 225/22Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 14.01.2025 – 8 K 3318/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 467 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.