Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 463 Voraussetzungen der Ausübung

Stand: 10.06.2019

Bund375 Entscheidungen

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

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