Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 463 Voraussetzungen der Ausübung
Stand: 10.06.2019
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.