Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 462 Ausschlussfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 135
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.05.2018 – VIII ZR 26/17Gewährleistungsrechte beim Kraftfahrzeugkauf: Bindung an die wirksam ausgeübte Minderung des Kaufpreises; zusätzliche Geltendmachung von Schadensersatz; Wechsel zur Rückabwicklung des KaufvertragesZitiert von 13
- BGH, 16.12.2022 – V ZR 144/21(Anspruch auf Rückübertragung eines (Bau-)Grundstücks aufgrund Ausübung des in einem städtebaulichen Vertrag enthaltenen Wiederkaufsrechts)Zitiert von 4
- LG Ravensburg, 03.11.2023 – 5 O 194/23
- BGH, 20.05.2011 – V ZR 76/10Wiederkaufsrecht der öffentlichen Hand: Wirksamkeit einer Ausübungsfrist von 99 JahrenZitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 21.03.2018 – 27 U 14/16Zitiert von 1
- BGH, 14.06.2006 – VIII ZR 135/05
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 15.04.2026 – 14 O 78/26
- BayObLG, 03.07.2025 – 102 AR 11/25 e
- BGH, 06.05.2025 – X ARZ 38/25Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags; Voraussetzungen einer GerichtsstandbestimmungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 462 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.