Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 477 Beweislastumkehr
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/477#abs-1 (1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/477#abs-2 (2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
Wird zitiert von 259 Entscheidungen zu § 477 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.11.2018 – 22 U 52/18
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 257/23(Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf; Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung bei Lieferung eines mangelhaften Motorrollers)Zitiert von 1
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 73/24(Grundsätze der Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf)Zitiert von 1
- OLG Hamm, 05.04.2011 – I-4 U 221/10
- OLG Hamm, 15.12.2011 – I-4 U 116/11
- BGH, 14.04.2011 – I ZR 133/09Wettbewerbsverstoß: Werbung für den Verkauf von Verbrauchsgütern mit einer Garantie - Werbung mit GarantieZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 31.03.2026 – 7 U 104/25
- OLG Celle, 11.02.2026 – 7 U 46/25
- OLG Hamm, 29.01.2026 – 2 U 18/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 477 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 477 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2021 I S. 2133
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 477 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. 2017 I S. 969
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.