Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 12.03.2020 – 1 A 526/16Zitiert von 5
- BGH, 26.11.2003 – VIII ZR 89/03Zitiert von 2
- BGH, 23.08.2018 – III ZR 192/17Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets: Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln für den postalischen Versand und die Bereitstellung der Möglichkeit des Selbstausdrucks von Eintrittskarten - PreisnebenabredenZitiert von 40
- FG München, 09.10.2024 – 4 K 236/22
- OLG Karlsruhe, 29.03.2006 – 14 Wx 12/05
- OLG Hamm, 07.11.2003 – 29 U 61/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 02.07.2025 – II R 19/22Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person
- FG München, 09.10.2024 – 4 K 902/23
- BGH, 28.08.2024 – XII ZR 62/22 · Beweiskraft einer öffentlichen UrkundeZitiert von 1
59 Entscheidungen zu § 448 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 448 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/448#abs-1 (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/448#abs-2 (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.