Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten

Stand: 10.06.2019

Bund59 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/448#abs-1 (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/448#abs-2 (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.

§ 447 § 449