Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/347#abs-1 (1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/347#abs-2 (2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
Wird zitiert von 317 Entscheidungen zu § 347 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.04.2010 – VIII ZR 145/09Rücktritt vom Gebrauchtwagenkaufvertrag: Ersatzfähigkeit eines mangelbedingten Nutzungsausfalls; Schadenminderungspflicht des KäufersZitiert von 33
- LG Münster, 20.07.2007 – 10 O 240/06Zitiert von 3
- BGH, 25.04.2017 – XI ZR 573/15Wirksamer Widerruf eines Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer des Rückgewährschuldners bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen; Widerlegung der Vermutung über die Höhe der gezogenen Nutzungen des DarlehensgebersZitiert von 56
- LG Köln, 19.08.2014 – 15 O 315/13
- BGH, 29.04.2015 – VIII ZR 180/14Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei elektiver Konkurrenz von Ansprüchen wegen Sachmängeln; Erstreckung der Wirkungen einer Kaufpreisminderungsklage auf später im Wege der Klageänderung geltend gemachte RückgewähransprücheZitiert von 21
- LG Düsseldorf, 04.10.2013 – 6 O 247/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 17.04.2026 – 28 W 3/26
- OLG Celle, 16.02.2026 – 24 U 8/24
- OLG Karlsruhe, 19.12.2025 – 14 U 364/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 347 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.