Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 459 Ersatz von Verwendungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 353
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.05.2014 – VIII ZR 94/13Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag: Beurteilung der Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung bei einem behebbaren MangelZitiert von 78
- BGH, 26.09.2018 – VIII ZR 187/17Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH: Vorliegen eines Rechtskaufs; Anwendung des Sachmängelgewährleistungsrechts beim Erwerb sämtlicher Anteile eines Unternehmens; Hinzuerwerb weiterer 50% der Geschäftsanteile; Störung der Geschäftsgrundlage bei gemeinschaftlichem Irrtum über die Solvenz der GesellschaftZitiert von 4
- BGH, 27.09.2000 – VIII ZR 155/99Neuwagenkauf: Inhaltskontrolle von empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- OLG Celle, 06.12.2001 – 4 U 109/01
- OLG Hamm, 01.07.2004 – 22 U 73/03Zitiert von 1
- OLG Köln, 29.01.1997 – 27 U 82/96
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.02.2026 – V ZR 83/25(Vorliegen eines Sachmangels bei Feuchtigkeit im Keller; Sachmangel bei einem bloßen Mangelverdacht)
- BGH, 23.07.2025 – VIII ZR 240/24Zustandsnote im Oldtimer-Kaufvertrag; Auslegung als Beschaffenheitsvereinbarung auch bei PrivatverkaufZitiert von 5
- LG Stade, 28.11.2024 – 4 S 19/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 459 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.