Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 460 Wiederkauf zum Schätzungswert

Stand: 10.06.2019

Bund40 Entscheidungen

Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet.

§ 459 § 461