Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 465 Unwirksame Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 77
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 20.08.2009 – 22 U 167/08
- VG Ansbach, 22.04.2022 – AN 2 K 19.00069
- OVG Saarland, 29.04.2010 – 2 A 403/09Zitiert von 5
- BGH, 09.05.2018 – VIII ZR 26/17Gewährleistungsrechte beim Kraftfahrzeugkauf: Bindung an die wirksam ausgeübte Minderung des Kaufpreises; zusätzliche Geltendmachung von Schadensersatz; Wechsel zur Rückabwicklung des KaufvertragesZitiert von 13
- VGH Hessen, 08.04.2011 – 3 A 1126/10Zitiert von 4
- OLG Hamm, 25.02.1999 – 28 U 177/98
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.04.2025 – V ZR 194/23Recht zur Ausübung eines Vorkaufsrechts; Auswirkungen einer Aufhebung des Kaufvertrags
- VG Hamburg, 07.06.2024 – 7 K 2925/23Zitiert von 2
- VG Hamburg, 16.05.2024 – 7 K 4120/22Zitiert von 2
77 Entscheidungen zu § 465 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 465 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.