Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 994 Notwendige Verwendungen

Stand: 10.06.2019

Bund107 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/994#abs-1 (1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/994#abs-2 (2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

§ 993 § 995