Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 994 Notwendige Verwendungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 107
Nach Gewicht
- BGH, 14.03.2025 – V ZR 153/23Räumung und Herausgabe eines Grundstücks nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren; Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-VerhältnisZitiert von 2
- BGH, 27.07.2001 – V ZR 104/00Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 26.03.2019 – 3 U 77/17
- OLG Brandenburg, 05.03.2015 – 5 U 14/12Zitiert von 1
- BGH, 24.06.2002 – II ZR 266/01Zitiert von 3
- VG Köln, 16.06.2011 – 6 K 4008/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.05.2026 – 5 U 37/25
- OLG Brandenburg, 24.02.2026 – 6 U 123/24
- OLG Rostock, 04.09.2025 – 3 UH 6/25
107 Entscheidungen zu § 994 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 994 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/994#abs-1 (1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/994#abs-2 (2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.