Rechtsprechung / LG Offenburg / 1. Zivilkammer / 2026

LG Offenburg Urteil vom 22.09.2026 – 1 S 19/25

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGOFFEN:2026:0922.1S19.25.00

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfach vom 13.05.2025, Az.1 C 135/23, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

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Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke mit den Flurstücknummern 1 und 2 in S. Die Beklagten sind gemeinsam Eigentümer des benachbarten Grundstücks mit der Flurstücknummer 3. Die Rechtsvorgänger der Beklagten erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.1957 das Grundstück mit der Flurstücknummer 3 von den Großeltern des Klägers als Bauplatz. Dieses war zuvor von dem den Großeltern des Klägers gehörenden Grundstück mit der Flurstücknummer 1 abgetrennt worden.

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Unter Ziff. 3 des notariellen Kaufvertrages findet sich folgende Vereinbarung:

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„Die Beteiligten Ziffer 1 und 2 [Großeltern des Klägers] verpflichten sich gegenüber M. [Rechtsvorgänger der Beklagten] und dem jeweiligen Eigentümer Lgb. Nr. 3, diesem Zugang und Zu...(unleserlich) auf dem durch das Grundstück Lgb. Nr. 1 führenden Weg, herkommend von dem Gemeindeweg Lgb. Nr. 4 zu gestatten und eine entsprechende Grunddienstbarkeit zu bestellen.“

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Die Rechtsvorgänger der Beklagten errichteten auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus, welches zwischenzeitlich vermietet ist. Das Grundstück der Beklagten ist zu allen Seiten von anderen Eigentümern gehörenden Grundstücken umgeben. Die Grundstücke des Klägers liegen an einem Hang unterhalb des Grundstücks der Beklagten. Am Fuß des Hangs befindet sich die Gemeindestraße S-Weg, unter welcher die öffentliche Kanalisation verläuft.

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Über die Grundstücke des Klägers mit den vorgenannten Flurstücknummern führt ein geteerter Weg zum Grundstück der Beklagten hinauf. Bereits 1957 war ein Weg angelegt, dessen genauer Umfang streitig ist. Die beiden Grundstücke des Klägers sind im Grundbuch jeweils mit einer Dienstbarkeit mit folgendem Eintrag belastet: „Grunddienstbarkeit (Zugangs- und Zufahrtsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 3, Bezug: Bewilligung vom 18.10.1957, eingetragen am 11.02.1958, umgeschrieben [...]“.

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Die vom Grundstück der Beklagten ausgehenden Abwasser- und Entwässerungsleitungen wurden 1958 mit Zustimmung der damaligen Grundstückseigentümerin über das Grundstück des Klägers Flurstück Nr. 2 an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Die Abwässer werden bereits auf dem Grundstück der Beklagten geklärt.

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Der Kläger hat vorgetragen, ein Überfahrtrecht mit Kraftfahrzeugen auf dem Weg bestehe nicht. Umfang und Verlauf des Weges seien unbestimmt. Bei Abschluss des Kaufvertrags sei der Weg wesentlich schmaler gewesen. Eine rechtliche Grundlage für die Duldung einer geteerten Straße auf dem Grundstück des Klägers sei nicht vorhanden. Der Weg und die für diesen erforderlichen Stützanlagen seien zudem mittlerweile baufällig. Bei Befahren drohe der Absturz von Fahrzeugen. Auch für die Nutzung der Entwässerungsleitungen auf seinem Grundstück gebe es keine rechtliche Grundlage. Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger zudem vorgetragen, die Beklagten hätten nicht nachgewiesen, dass die Bebauung ihres Grundstücks mit einem Wohnhaus rechtmäßig sei.

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Der Kläger hat beantragt:

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1. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die über seine Grundstücke mit der Flurstück Nr. 1 und 2 zum Grundstück der Beklagten mit der Flurstück Nr. 3 führende geteerte Fläche mit einem Zaun zu sperren, sodass eine Überfahrt mit einem Pkw über die geteerter Fläche nicht möglich ist, jedoch eine Durchfahrt- und Durchgangsmöglichkeit mit einer Breite von 1,5 m verbleibt.

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2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, es zu unterlassen, die vom Grundstück der Beklagten mit der Flurstück Nr. 3 über das Grundstück des Klägers mit der Flurstück Nr. 2 führenden Entwässerungsleitungen zu nutzen.

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3. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, den maroden Teerbelag der streitgegenständlichen Zufahrt zu beseitigen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben vorgetragen, die Trasse des Weges entspreche der des 1957 angelegten Weges. Dieser sei damals als Schotterweg angelegt gewesen. Er habe mit PKWs und LKWs befahren werden können. In Absprache mit der Mutter des Klägers sei der Weg zur Absicherung mit Betonpfeilern und Stützmauern befestigt worden.

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Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, der Kläger müsse den bestehenden Weg aufgrund der eingetragenen Grunddienstbarkeit dulden. Aus dem Kaufvertrag in Verbindung mit dem Messbrief, auf den im Kaufvertrag ausdrücklich und an mehreren Stellen Bezug genommen werde, sei klar ersichtlich, dass sich das Wegerecht für das Beklagtengrundstück auf den vorhandenen Weg bzw. auf den mit Messbrief festgelegten Weg beziehe. Sollte der Teerbelag marode sein, folge daraus nur eine Instandhaltungspflicht, die die Beklagten treffen könne, jedoch nicht auch automatisch eine Beseitigungsberechtigung des Klägers. Soweit der Kläger behauptet habe, dass ein Befahren des Weges gefahrfrei nicht möglich sei, weil ein Abbruch des Weges drohe, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die entscheidende Stelle des Weges mit der Kehre zu seinem Wohnhaus hin auch mit seinem eigenen Fahrzeug befahre. Konkreter Sachvortrag dazu, warum genau diese Kehre - nachdem sie seit fast 70 Jahren offensichtlich ohne Unfall befahren worden sei - nunmehr nicht mehr hinzunehmender Gefährlichkeit sein sollte, liege nicht vor. Hinsichtlich der Entwässerungsleitungen könne ein Unterlassungsanspruch nicht gegen die Beklagten geltend gemacht werden, da diese die Leitungen nicht eingebracht hätten und daher nicht Störer seien.

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Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils setzte der Kläger den Bereich der Rechtskurve der Zufahrt instand und ließ diesen durch eine Fachfirma teeren. Zudem kam es an der Abwasserleitung der Beklagten zu einer Bruchstelle oder einer Verschiebung. Durch diese tritt Wasser auf das Grundstück des Klägers aus.

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Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine erstinstanzlichen Anträge unter Vertiefung und Ergänzung seines Vortrags weiter. Er trägt zusammengefasst vor, Verlauf und Ausgestaltung des Weges könnten nicht dem Messbrief entnommen werden. Der Kläger habe keinen geteerten Weg mit Stützmauern auf seinem Grundstück zu dulden. Dies gelte umso mehr, da die Beklagten sich an der Instandhaltung nicht beteiligen würden. Er sei nicht bereit, eine weitere Verunreinigung seines Grundstücks durch das austretende Wasser hinzunehmen.

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Der Kläger beantragt:

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1. Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die über seine Grundstücke mit der Flurstück Nr. 1 und 2 zum Grundstück der Beklagten mit der Flurstück Nr. 3 führende geteerte Fläche mit einem Zaun zu sperren, so dass eine Überfahrt mit einem Pkw über die geteerte Fläche nicht möglich ist, jedoch eine Durchfahrt- und Durchgangsmöglichkeit mit einer Breite von 1,5 m verbleibt.

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2. Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, es zu unterlassen, die vom Grundstück der Beklagten mit der Flurstück Nr. 3 über das Grundstück des Klägers mit der Flurstück Nr. 2 führenden Entwässerungsleitungen zu nutzen.

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3. Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, den maroden Teerbelag der streitgegenständlichen Zufahrt zu beseitigen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Unterhaltungspflicht für den Weg obliege dem Kläger. Das Begehren des Klägers verstoße gegen Treu und Glauben. Hinsichtlich der Abwasserleitung könnten sich die Beklagten auf § 7f NRG BW berufen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Von einer weiteren Darstellung wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

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1. Das Amtsgericht hat die Klage in Antrag Ziffer 1 und 3 im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

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a) Inhalt der Grunddienstbarkeit ist ein Zugangs- und Zufahrtsrecht zum Grundstück der Beklagten über das Grundstück des Klägers. Auch wenn die eingereichte Anlage K4 insoweit nach „Zugang und Zu-“ nicht mehr lesbar ist, bestehen für das Berufungsgericht keine Zweifel daran, dass die Eintragung entsprechend der in Bezug genommenen Bewilligung vorgenommen wurde. Überdies wurde in der amtsgerichtlichen Sitzung vom 19.03.2024 festgestellt, dass in der dort vorliegenden Kopie der Bewilligung tatsächlich „Zugang und Zufahrt“ zu lesen ist.

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Für Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit ist die Grundbucheintragung maßgebend. Angesichts der Zweckbestimmung des Grundbuchs, jedem Einsichtnehmenden über Bestand und Reichweite der Rechte zuverlässig Auskunft zu geben, bestimmt sich der Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit nach dem Grundbucheintrag (Auslegungsobjekt). Bei dessen Auslegung ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus der Eintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung bei objektiver Betrachtungsweise für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Aus diesen Urkunden nicht hervorgehende Umstände sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres ersichtlich sind (Staudinger/​Voigt (2025) BGB § 1018, Rn. 137). Eine Einschränkung des Rechts enthalten Bewilligung und Eintragung nach deren Wortlaut nicht. Insbesondere ist das Wegerecht weder auf eine Breite von 1,50 m begrenzt noch auf eine Nutzung etwa nur durch Handkarren oder Motorräder.

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Auch durch die Bezugnahme auf „den Weg“ in der Bewilligung ergibt sich kein Ausschluss einer Nutzung durch Kraftfahrzeuge. Ein „Zufahrtsrecht“ umfasst in der Regel auch den Kfz-Verkehr (vgl. MüKoBGB/Mohr, 10. Aufl. 2026, BGB § 1018 Rn. 58). Selbst wenn auf dem ursprünglichen Weg eine Nutzung mit PKWs nicht möglich gewesen sein sollte, ist der Inhalt der Grunddienstbarkeit dahin auszulegen, dass eine solche Nutzung eingeräumt wurde. Diese war vorhersehbar und ist eine natürliche Folge der technischen Entwicklung. Ein Befahren mit Kraftfahrzeugen war für die Errichtung und Nutzung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück der Beklagten erforderlich. Ein uneingeschränktes Geh- und Fahrtrecht sichert die Zuwegung grundsätzlich für jede zulässige Nutzung des herrschenden Grundstücks. Dazu gehört die bauliche Nutzung des herrschenden Grundstücks. Bedarfssteigerungen kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht bereits deshalb abwehren, weil sich die Art der Grundstücksnutzung aufgrund der Bebauung des herrschenden Grundstücks ändert. Die Grenze liegt in einer willkürlichen Benutzungsänderung. Ist das herrschende Grundstück bei Bestellung unbebaut, gestattet das Wegerecht nur Nutzungen infolge einer Bebauung, die vorhersehbar ist. Das ist anzunehmen, wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem mit einer baulichen Erschließung, wenn auch langfristig, zu rechnen ist. Wandelt sich die Bebauung der Umgebungsgrundstücke, wie es z.B. in Stadtrandlagen der Fall sein kann, nimmt das Wegerecht an dieser Entwicklung teil (BGH, Urteil vom 30. Juni 2023 – V ZR 165/22 –, BGHZ 237, 296-307, Rn. 12).

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Das Grundstück der Beklagten lag in einem Bereich, in welchem mit einer baulichen Erschließung zu rechnen war. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass mit dem Kaufvertrag (Anl. K4) ein „Bauplatz“ an M. verkauft worden ist. Zudem ist dort ausgeführt, dass M. auf dem Grundstück ein Wohnhaus errichten wolle. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass das Wohnhaus der Beklagten zulässig errichtet wurde. Erstmals mit Schriftsatz vom 14.04.2025 - damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung - hat der Kläger vorgetragen, es finde keine zulässige Nutzung des Grundstücks statt. Dieses Vorbringen ist nach § 296a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Es ist auch in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen, § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO.

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Überdies ergibt sich ein Inhalt der Grunddienstbarkeit dahingehend, dass die Zufahrt über den genutzten Weg zulässig ist, aus der tatsächlichen Handhabung des Rechts. Aus der Handhabung eines Rechts kann auf den Willen zur Zeit der Rechtsbestellung geschlossen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die umfassende Handhabung erst einige Zeit nach der Bestellung der Grunddienstbarkeit einsetzte (Staudinger/​Voigt (2025) BGB § 1018, Rn. 138). Handhabten es die Beteiligten von vornherein und über lange Jahre in der Weise, dass ein zum Befahren geeigneter Weg den Beklagten zur Verfügung stehen sollte und stand, so spricht dies dafür, dass ein Wegerecht mangels anderweitiger (beschränkender) Bestimmung auch zum Befahren dient (vgl. OLG Karlsruhe (6. ZS), Urteil vom 24. 7. 1985 - 6 U 65/85, OLGZ 1986, 70). Angesichts dessen, dass das Zufahrtsrecht mindestens seit 1958 über den streitgegenständlichen Weg mit Fahrzeugen bis zur Größe von LKWs ausgeübt wurde, ist davon auszugehen, dass auch ein solches Wegerecht gewährt wurde.

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b) Dass der Weg von der Gemeindestraße kommend durch das Grundstück des Klägers führen soll, ergibt sich unmittelbar aus der in Bezug genommenen Bewilligung „durch das Grundstück Lgb. Nr. 1 führenden Weg, herkommend von dem Gemeindeweg Lgb. Nr. 4“.

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c) Sollte die Oberfläche des Weges heutzutage so beschaffen sein, dass sie durch das Gewicht von Fahrzeugen Schaden nimmt, führte dies nicht zu einer Einschränkung der Dienstbarkeit, sondern wäre der Weg gegebenenfalls zu ertüchtigen (vgl. §§ 1020, 1021 BGB). Auch soweit nach Meinung des Klägers eine Absturzsicherung anzubringen sei, kann er aus diesem Umstand jedenfalls nicht die Feststellung begehren, dass er den Weg bis auf eine Breite von 1,5 m sperren darf. Gerade zum Zweck der Anbringung einer solchen Sicherung und zu Reparaturarbeiten ist damit zu rechnen, dass die Zufahrt durch Fahrzeuge zu nutzen ist.

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d) Nach dem Ausgeführten kann der Kläger auch nicht die Feststellung verlangen, dass er berechtigt sei, den Teerbelag auf der Zufahrt zu beseitigen. Nach seinem eigenen Vortrag wird erst durch den Teerbelag die Nutzung mit Fahrzeugen ermöglicht. Diese ist von der Grunddienstbarkeit jedoch umfasst.

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2. Das Amtsgericht hat die Klage auch in Antrag Ziffer 2 im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

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a) Die Abwasserleitung der Beklagten verläuft seit mehr als 60 Jahren durch das Grundstück des Klägers und wird zur Entwässerung genutzt. Darin liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 BGB. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Abwasserleitung nicht nach §§ 946, 94, 93 BGB im Eigentum des Klägers steht, sondern als Zubehör nach § 97 BGB bis zum Anschluss an das Abwassersystem der Gemeinde zum Grundstück des Beklagten gehört (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2011 - V ZR 233/10, juris Rn. 5-9 für Zuleitungen und BGH, Urteil vom 19.10.2012 - V ZR 263/11, juris Rn. 6-14 für einen aufgegebenen Öltank). § 1 NRG Baden-Württemberg verbietet grundsätzlich die Ableitung von Abwasser auf das Nachbargrundstück. Daher liegt in der Zuführung des Abwassers in die Leitung auf dem Nachbargrundstück eine Störung im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, ohne dass es darauf ankäme, ob dem Kläger daraus konkrete Nachteile entstehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. März 2025 – 12 U 130/24 –, Rn. 25, juris).

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b) Der Kläger hat die Nutzung der Leitungen jedoch analog §§ 917 Abs. 1 S. 1, 918 Abs. 2 BGB zu dulden.

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aa) § 7f NRG BW (damals noch § 7e NRG BW) gilt seit dem 01.01.1965. Der Anschluss der Abwasserleitung an die öffentliche Kanalisation im Scheidweg über das Grundstück des Klägers erfolgte bereits 1958. Vor Einführung des § 7e NRG BW a.F. ergab sich die damalige Duldungsverpflichtung des Klägers bzw. dessen Rechtsvorgängern aus § 917 Abs. 1 S. 1 BGB analog. Nach § 917 BGB kann ein Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihres Grundstücks zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. In ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1959, 1463; NJW 1964, 1321, 1322; NJW 1991, 176) wird diese Regelung - vorbehaltlich des Vorliegens einer landesrechtlichen Regelung - analog auf Notleitungsrechte angewendet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2010 – 6 U 20/09 –, Rn. 18, juris). Dem Grundstück der Beklagten fehlt die Verbindung zur öffentlichen Kanalisation. Zu allen Seiten liegen Grundstücke anderer Eigentümer zwischen dem Grundstück der Beklagten und der Kanalisation. Das zur Entstehung des Notleitungsrechts erforderliche Verlangen ist in der Aufforderung an die Rechtsvorgängerin des Klägers zu sehen, dem Einbau der Rohrleitungen über ihr Grundstück zuzustimmen (Anl. B8).

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bb) Das Notleitungsrecht richtet sich analog § 918 Abs. 2 BGB allein gegen den Kläger. Wird infolge einer Veräußerung eines Teils des Grundstücks der zurückbehaltene oder der veräußerte Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten, so hat nach dieser Vorschrift der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg - oder hier die Notleitung - zu dulden (BGH, Urteil vom 16. April 2021 – V ZR 85/20 –, Rn. 12, juris). Dabei steht der Veräußerung eines Teils die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich, § 918 Abs. 2 S. 1 BGB. Die sich aus § 918 Abs. 2 BGB ergebende Duldungspflicht besteht gegenüber jedem Rechtsnachfolger des duldungspflichtigen Grundstücks (BeckOGK/Vollkommer, 1.5.2026, BGB § 918 Rn. 6 zur Einzelrechtsnachfolge).

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Das Grundstück des Klägers mit der Flurstücknummer 1 ist und war mit der öffentlichen Kanalisation verbunden. Von dem damals den Großeltern des Klägers gehörenden Grundstück mit der Flurstücknummer 1 ist das Grundstück mit der Flurstücknummer 3 abgetrennt worden. Die Rechtsvorgänger der Beklagten erwarben sodann das Grundstück mit der Flurstücknummer 3 von den Großeltern des Klägers. Infolge der Abtrennung und Veräußerung hat das Grundstück mit der Flurstücknummer 3 seine Verbindung zur öffentlichen Kanalisation verloren.

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c) Ein Zurückbehaltungsrecht infolge einer nicht geleisteten Notleitungsrente nach § 273 Abs. 1 BGB hat der Kläger schon nicht geltend gemacht.

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d) Dem Notleitungsrecht der Beklagten steht aufgrund des Bestandsschutzes auch nicht entgegen, dass die Leitung reparaturbedürftig ist. Allerdings bezieht sich der Bestandschutz nur auf die rechtmäßig und zum damaligen Zeitpunkt verlegten Rohre. Wenn ein Austausch der Rohre in Zukunft unumgänglich wird, stellt sich die Frage des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation neu (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2010 – 6 U 20/09 –, Rn. 24). Der Kläger hat hierzu lediglich vorgetragen, dass die Rohre an einer Stelle gebrochen oder verschoben seien. Die Notwendigkeit eines Austauschs hat er damit schon nicht behauptet.

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3. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO.

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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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5. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.