Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 918 Ausschluss des Notwegrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 26.01.2017 – 11 U 61/16
- BGH, 13.05.2022 – V ZR 4/21Notwegrecht: Technisch nicht herstellbare in der bestandskräftigen Baugenehmigung vorgesehene Zuwegung; Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück; Anforderungen an eine zur ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen WegZitiert von 4
- OLG Celle, 23.01.2003 – 4 U 133/02
- LG Arnsberg, 01.06.2017 – 2 O 219/16Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.02.2015 – I-9 U 35/14
- BGH, 26.01.2018 – V ZR 47/17Notleitungsrecht: Leitungsführung durch ein GebäudeZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.06.2026 – 4 B 7.25
- VG Hamburg, 27.01.2026 – 12 E 9435/25
- VG Hamburg, 27.01.2026 – 12 E 9371/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 918 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/918#abs-1 (1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/918#abs-2 (2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.