Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.01.2023 – V ZR 261/21Grunddienstbarkeit: Vereinbarung der Aufteilung der Pflicht zur Unterhaltung einer Anlage auf dem belasteten Grundstück mit dinglicher Wirkung; Verpflichtung zur Übernahme der anteiligen Unterhaltungskosten einer Tiefgarage; wechselseitige Grunddienstbarkeiten; Eintragung der Vereinbarung nur in das Grundbuch des dienenden GrundstücksZitiert von 1
- BGH, 12.11.2004 – V ZR 42/04Grunddienstbarkeit: Unterhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Berechtigten auch bei Mitnutzung der Anlage durch den Eigentümer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- OLG Düsseldorf, 16.12.2002 – 9 U 71/02Zitiert von 1
- OLG Köln, 09.09.1997 – 15 U 228/96
- OLG Hamm, 11.11.2014 – 15 W 307/14
- BGH, 07.02.2020 – V ZR 128/19Anwendbarkeit der Regeln zur Grenzanlage bei bei dinglicher Absicherung der BenutzungsrechteZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 22.05.2024 – 14 U 120/23
- OLG Koblenz, 12.03.2024 – 3 U 970/23
- BGH, 22.10.2021 – V ZR 92/20Voraussetzungen des Anspruchs auf Bestellung einer mit einer Grunddienstbarkeit deckungsgleichen Baulast: Sicherstellung der Bebaubarkeit eines Grundstücks; Vorliegen weiterer Voraussetzungen für die Erteilung einer BaugenehmigungZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1021 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1021#abs-1 (1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1021#abs-2 (2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.