Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1020 Schonende Ausübung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 137
Nach Gewicht
- BGH, 12.11.2004 – V ZR 42/04Grunddienstbarkeit: Unterhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Berechtigten auch bei Mitnutzung der Anlage durch den Eigentümer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BGH, 18.06.2021 – V ZR 146/20Grunddienstbarkeit an einem Sondereigentum einer Eigentumswohnanlage: Anspruch des Sondereigentümers gegen den Dienstbarkeitsberechtigten auf Erstattung der an die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Instandhaltungsrücklage erbrachten ZahlungenZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 25.07.2014 – 12 U 155/13Zitiert von 1
- BGH, 17.12.2010 – V ZR 125/10 · Grunddienstbarkeit: Halten einer AnlageZitiert von 19
- OVG Niedersachsen, 19.03.2024 – 15 KF 5/21
- OVG Saarland, 23.05.2016 – 2 A 240/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Saarbrücken, 27.11.2025 – 13 S 86/25
- OLG Brandenburg, 24.04.2025 – 5 U 36/24Zitiert von 1
- KG, 14.03.2025 – 21 U 202/24
137 Entscheidungen zu § 1020 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1020 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.