Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 97 Zubehör

Stand: 10.06.2019

Bund143 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/97#abs-1 (1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/97#abs-2 (2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

§ 96 § 98