Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 97 Zubehör
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 143
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 27.10.2017 – 4 UF 86/17
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2004 – 10 S 1116/04
- BGH, 20.11.2008 – IX ZR 180/07Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 04.03.2004 – 6 K 208/03Zitiert von 1
- VG Köln, 24.05.2022 – 6 K 8256/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.03.2017 – 21 U 101/16
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 03.03.2026 – 3 U 20/25Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2025 – 6 K 6040/22
- LAG Hessen, 16.05.2025 – 10 SLa 1164/24
143 Entscheidungen zu § 97 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/97#abs-1 (1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/97#abs-2 (2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.