Rechtsprechung / LG Köln / 2009

LG Köln Urteil vom 23.04.2009 – 26 O 29/07

ECLI:DE:LGK:2009:0423.26O29.07.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Reiseleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:

(1.1)

Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung mit Zugang verbindlich, d.h. der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach dem Reiseprospekt und der schriftlichen Reiseanmeldung von Reisen.

(2.1.1)

Geht der Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung ein, und wird auch nach Anforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist A- Reisen berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren.

(2.1.3)

Bei kurzfristigen Buchungen – wenn zwischen Buchungdatum und Reisetermin weniger als 28 Tage liegen – ist der Reisepreis in voller Höhe spätestens 10 Tage vor Reisetermin an A- Reisen zu zahlen (Feststellung des Zahlungseingangs).

(4.2)

Von Leistungsänderungen wird A-Reisen den Reiseteilnehmer unverzüglich unterrichten und ihm mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen alternativ kostenlos Umbuchungen oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind.

(4.4)

Aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommene Leistungen können zu Teilerstattungen führen, sofern und soweit der Leistungsträger eine entsprechende Gutschrift erteilt und hierüber eine Gemeinsame Niederschrift bei der Reiseleitung gefertigt wurde.

(11.2)

(Das Reisebüro tritt ausschließlich als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf.) Es ist nicht zur Entgegennahme von Anspruchs-anmeldungen bzgl. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen befugt.

(14.9)

Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.3.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 3/10 der Kläger und zu 7/10 die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_1

T A T B E S T A N D:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_2

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 24 Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die beim BundesverwaCngsamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine bundesweit tätige Reiseveranstalterin, die im Juni 2006 von C Touristik GmbH in B Touristik GmbH umfirmiert hat, auf die Unterlassung der Verwendung von aus dem Klageantrag ersichtlichen Klauseln, die im Internet Verwendung finden, in Anspruch. Die B Touristik GmbH bietet Verbrauchern einen Teledienst im Internet und darin den Abschluß von Reiseverträgen an. Bei Abschluß dieser Verträge verwendet sie im Internet hinterlegte Reisebedingungen (Fotokopie Bl. 18 f. d.A.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 13.11.2006 (Bl. 20 ff. d.A.) von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, deren Abgabe die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2006 (Bl. 31 ff. d.A.) ablehnte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_3

Der Kläger trägt vor, die mit der Klage beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien aus den von ihm dargelegten Gründen unwirksam.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_4

Der Kläger beantragt,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_5

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Reiseleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_7

Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung mit Zugang verbindlich, d.h. der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach dem Reiseprospekt und der schriftlichen Reiseanmeldung von A-Reisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_10

Geht der Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung ein, und wird auch nach Anforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist ITS Reisen berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_13

Bei kurzfristigen Buchungen – wenn zwischen Buchungsdatum und Reisetermin wendiger als 28 Tage liegen – ist der Reisepreis in voller Höhe spätestens 10 Tage vor Reisetermin an ITS Reisen zu zahlen

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_14

(Feststellung des Zahlungseingans).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_17

Spätere Änderungen werden gem. Ziffer 5 berechnet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_20

Von Leistungsänderungen wird A-Reisen den Reiseteilnehmer unverzüglich unterrichten und ihm mit einer Erkärungsfrist von 10 Tagen alternativ kostenlos Umbuchungen oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_23

Aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommene Leistungen können zu Teilerstattungen führen, sofern und soweit der Leistungsträger eine entsprechende Gutschrift erteilt und hierüber eine Gemeinsame Niederschrift bei der Reiseleitung gefertigt wurde.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_26

(Das Reisebüro tritt ausschließlich als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf.) Es ist nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bzgl. Gewährleistungs- und Schadensersatzanspruchen befugt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_29

Abtretungsverbot – Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen A Reisen an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_31

(14.6) Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen A Reisen zur Anfechtung des Reisevertrages.-

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_34

Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_35

die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 200,00 € nebst

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Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen

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Basiszinssatz seit dem 3.3.2007 zu zahlen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_38

Die Beklagte beantragt,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_39

die Klage abzuweisen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_40

Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers zur geltend gemachten Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln aus im einzelnen dargelegten Gründen entgegen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_41

Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_42

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_43

Die Klage ist zulässig und in dem zugesprochenen Umfang begründet und im übrigen unbegründet.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_44

Der gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger kann gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, daß sie die Verwendung der aus dem Tenor ersichtlichen oder von diesen inhaltsgleichen (vgl. § 9 Nr. 3 UklaG) Klauseln unterlässt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_45

Dabei gilt für die streitgegenständlichen Klauseln im einzelnen Folgendes:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_46

Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 1 in der berichtigten Fassung des Schriftsatzes vom 25.4.2007, S. 1 (Bl. 69 d.A.) ist wegen Verstoßes gegen § 307 in Verbindung mit §§ 651 c ff. BGB unwirksam.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_47

Dadurch, dass in dieser streitgegenständlichen Klausel u.a. festgelegt wird, dass sich der Inhalt des Reisevertrages nach dem Reiseprospekt und der schriftlichen Anmeldung von Reisen bestimmt, sollen unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verbandsklageverfahrens geltenden Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel die Angaben in einem Reiseprospekt als für die vertraglichen Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien auch maßgeblich erklärt und die tatsächlich maßgebenden Angaben in der Internetbeschreibung, die aufgrund der Buchung Grundlage des Reisevertrages gewesen ist, abbedungen werden, was gegen § 307 BGB verstößt.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_48

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kann auch eine im vorliegenden Verbandsklageverfahren grundsätzlich mögliche Auslegung der Klausel im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die streitgegenständliche Klausel kann nämlich nicht etwa eindeutig nur so verstanden werden, dass nicht der Buchung zugrundeliegende Angaben in einem Reiseprospekt nicht Vertragsinhalt werden sollen, und zwar bereits deshalb nicht, weil es überhaupt keinen Reiseprospekt mehr geben kann. Zwar mag entsprechend dem Vorbringen der Beklagten davon auszugehen sein, dass es bei einer entsprechenden Buchung der Reise über das Internet derzeit im Regelfall keinen gesonderten Reiseprospekt gibt. Sicher ausgeschlossen werden kann das Gegenteil jedoch nicht, so dass dies unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung dann jedoch vorliegend zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_49

Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 2 ist wegen Verstoßes gegen § 307 in Verbindung mit §§ 323, 286 BGB unwirksam.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_50

Dies ist bereits deshalb der Fall, weil die in der beanstandeten Klausel dem Kunden gesetzte Zahlungsfrist von 10 Tagen allein nicht als angemessene Frist im Sinne von § 323 BGB festgelegt worden ist. Die Gründe dafür hat der Kläger in der Klageschrift, S. 8 (Bl. 8 d.A.) im einzelnen zutreffend ausgeführt, worauf Bezug genommen wird. Dies bedarf für die vorliegende Entscheidung aber auch keiner weiteren Vertiefung.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_51

Jedenfalls greift hier für die Annahme einer Unwirksamkeit der Klausel nämlich durch, dass bei Abfassung dieser Klausel § 323 Abs. 6 BGB nicht hinreichend berücksichtigt worden ist. Der Rücktritt ist nach der beanstandeten Klausel jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung auch dann erlaubt, wenn die Zahlungsverzögerung nicht von dem Kunden oder allein oder weit überwiegend von der Beklagten zu vertreten ist.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_52

Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 3 ist gemäß § 307 in Verbindung mit § 651 k BGB, nämlich wegen Fälligkeit des Reisepreises trotz möglicherweise fehlender Aushändigung des Sicherungsscheins, unwirksam.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_53

Insbesondere kann die beanstandete Klausel gemäß Ziff. 2.3 der Reisebedingungen im vorliegenden Verbandsklageverfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes kundenfeindlichster Auslegung nicht so ausgelegt werden, dass Ziff. 2.1 der Reisebedingungen, wonach die Zahlung erst nach Übermittlung des Sicherungsscheins zu erfolgen hat, auch im Falle der angegriffenen Klausel über die kurzfristige Buchung der Reise und Zahlung des Reisepreises gelten soll. Dazu geben die fraglichen Klauseln der Beklagten keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_54

Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 5 verstößt gegen § 307 in Verbindung mit § 308 Nr. 4 BGB.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_55

Nach § 308 Nr. 4 BGB sind Änderungsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur zulässig, wenn die vorgesehene Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Kunden zumutbar ist. Dass die Änderung für den Kunden auch zumutbar sein muss, ist in der streitgegenständlichen Klausel jedoch nicht festgelegt worden. Die in der beanstandeten Klausel festgelegten Alternativen können zwar im Einzelfall zu einer für den Kunden zumutbaren Lösung führen. Sicher ist dies bei genereller Betrachtung jedoch nicht und das nach § 308 Nr. 4 BGB verbindliche Erfordernis der Zumutbarkeit für den Kunden ergibt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung auch nicht aus der Klausel Ziff. 4.2. der Reisebedingungen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten berücksichtigen nicht hinreichend, dass es sich vorliegend um ein Verbandsklageverfahren handelt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_56

Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 6 verstößt gegen § 307 in Verbindung mit § 651 e BGB.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_57

Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel wäre selbst im Falle einer Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden wegen Mängeln der Reiseleistung eine Teilerstattung des Reisepreises davon abhängig, dass die Beklagte dem Kunden eine Gutschrift erteilt.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_58

Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 7 ist gemäß §§ 307, 651 c ff. BGB unwirksam.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_59

Durch die beanstandete Klausel gemäß Ziff. 11.2 der Reisebedingungen soll generell eine Haftung der Beklagten für das Handeln eines Reisebüros ausgeschlossen werden. Damit betrifft diese Klausel jedoch auch Fälle, bei denen der Kunde aufgrund des Auftretens des Reisebüros berechtigerweise davon ausgehen durfte, dass das Reisebüro auch zum Auftreten für die Beklagte berechtigt sein soll. Damit schränkt die konkrete streitgegenständliche Klausel der Beklagten die Rechte des Kunden zu weitgehend ein. Eine geltungserhaltende Reduktion ist im vorliegenden Verbandsklageverfahren auch von vornherein ausgeschlossen, so dass es für die vorliegende Entscheidung auch keiner weiteren Ausführungen dazu bedarf, wie eine solche Klausel möglicherweise gefasst werden könnte, damit sie nicht zu beanstanden wäre.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_60

Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 10 ist aus den von dem Kläger z.B. in der Klageschrift, S. 15 (Bl. 15 d.A.) dargestellten Gründen, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, wegen Verstoßes gegen § 307 BGB in Verbindung mit § 651 a BGB unwirksam.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_61

Maßgebend für das Vertragsverhältnis des Kunden zu der Beklagten ist die vertragliche Abrede, wie auch aus § 651 a BGB folgt. Die der Beklagten mit der beanstandeten Klausel gemäß Ziff. 14.9 der Reisebedingungen möglichen Einwände gegen den verbindlichen Reisevertrag aus den in der beanstandeten Klausel generell genannten Gründen benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_62

Die Wiederholungsgefahr bezüglich des streitgegenständlichen Unterlassungsbegehrens des Klägers folgt bereits daraus, daß die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat und ihr diesbezügliches Klauselwerk auch im vorliegenden Rechtsstreit verteidigt.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_63

Die Androhung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_64

Der Kläger kann weiter gemäß § 5 UklaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 286 ff. BGB die Zahlung von 200,00 € verlangen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_65

Die Beklagte hat die Entstehung und Höhe der insoweit vom Kläger geltend gemachten Kostenpauschale in Höhe von 200,00 € nicht konkret bestritten.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_66

Dagegen ist die weitergehende Klage unbegründet.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_67

Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 4 ist nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_68

Durch den Verweis in Ziff. 4.2 der Reisebedingungen auf Ziff. 5 der Reisebedingungen wird lediglich auf die dortige Berechnungsgrundlage verwiesen. Dies ist unbedenklich. Auch bei kundenfeindlichster Auslegung der streitgegenständlichen Klausel wird jedoch der bloße Änderungswunsch eines Kunden nicht bereits als formaler Rücktritt vom Reisevertrag gewertet.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_69

Die Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 8 verstößt nicht gegen § 307 BGB.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_70

Die streitgegenständliche Klausel ist, wie die Beklagte mit Recht geltend macht, anders zu beurteilen als die Klausel, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 89, 2750 zugrunde gelegen hat, und ist nicht als unwirksam anzusehen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_71

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung in NJW 89, 2750 u.a. ausgeführt, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, mit der der Verwender die Abtretung gegen ihn gerichteter Forderungen ausschließt, grundsätzlich wirksam ist. Der Abtretungsausschluß führt danach an sich zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andererseits schützt er die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung. Dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann deshalb grundsätzlich nicht verwehrt werden, durch Vereinbarung eines Verbots oder zumindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlich zu gestalten und damit zu verhindern, daß ihm eine im voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt. Eine solche Klausel ist jedoch unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluß nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen. In dem durch das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall war das in den dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abtretungsverbot nicht isoliert zu betrachten, vielmehr im Zusammenhang mit der in der dortigen Klausel geregelten Beschränkung zu verstehen, wonach ausschließlich der Anmelder berechtigt sein soll, Ansprüche aus dem Reisevertrag geltend zu machen. Fallen die formale Befugnis, die Ansprüche geltend zu machen und die materiell-rechtliche Stellung als Anspruchsinhaber auseinander, führt das in der Klausel enthaltene Abtretungsverbot zu unbilligen Ergebnissen und benachteiligt es auch den Reisenden unangemessen. Bei dieser Fallgestaltung hat der Bundesgerichtshof danach aus den in der fraglichen Entscheidung im einzelnen dargestellten Gründen die dort streitgegenständliche Klausel betreffend das Abtretungsverbot als unwirksam angesehen. Um eine derartige Fallgestaltung geht es im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht, bei der nur eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers und die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen ausgeschlossen werden soll. Insoweit überwiegt dann jedoch das berechtigte Interesse der Beklagten an dem streitgegenständlichen Abtretungsverbot und liegt insoweit auch keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_72

Bezüglich der Klausel gemäß Klageantrag zu Ziff. 9, wonach offensichtliche Druck- und Rechenfehler A-Reisen zur Anfechtung des Reisevertrages berechtigen, liegt kein Verstoß gegen § 307 BGB vor.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_73

Mit dieser Klausel wird unmittelbar nur die Gesetzeslage wiedergegeben. Insbesondere soll dadurch auch nicht etwa bestimmt werden, dass weitere Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung nicht bestehen sollen und die Anfechtungserklärung auch keinesfalls zu Ansprüchen des Kunden z.B. aufgrund von § 122 BGB führen kann, d.h. derartige Ansprüche des Kunden sollen durch die streitgegenständliche Klausel nicht abbedungen werden.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_74

Darüber hinaus besteht aber auch keine Verpflichtung der Beklagten, in dieser Klausel den Kunden noch ausdrücklich über die Rechtsfolgen z.B. des § 122 BGB zu belehren, um von der Wirksamkeit dieser Klausel ausgehen zu können.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_76

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-04-23/26-o-29-07#rd_77

Streitwert: 30.200,00 €