Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 651a Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 192
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.11.2002 – X ZR 243/01Zitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 22.11.2001 – I-6 U 30/01
- OLG Düsseldorf, 22.11.2001 – I-6 U 29/01
- OLG Düsseldorf, 22.11.2001 – 6 U 29/01
- OLG Düsseldorf, 22.11.2001 – I-6 U 103/01
- BGH, 30.09.2003 – X ZR 244/02Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.03.2026 – 18 U 153/24
- AG München, 08.09.2025 – 112 C 7280/25
- LG Frankfurt am Main, 20.08.2025 – 2-24 O 42/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 651a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651a#abs-1 (1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651a#abs-2 (2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651a#abs-3 (3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651a#abs-4 (4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651a#abs-5 (5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die