Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/122#abs-1 (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/122#abs-2 (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
Wird zitiert von 104 Entscheidungen zu § 122 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Lahr/Schwarzwald, 21.12.2004 – 5 C 245/04
- LG Stuttgart, 21.12.2007 – 24 O 317/07Zitiert von 1
- LG Bonn, 13.04.2017 – 17 O 77/15Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 30.08.2024 – 1 U 32/24
- OLG Bremen, 30.08.2024 – 1 U 32/24Zitiert von 3
- AG Düsseldorf, 07.11.2022 – 33 C 65/22
Zuletzt entschieden
- LG Freiburg, 02.07.2026 – 4 T 16/26Zwangsversteigerung: Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen gemäß den §§ 119 ff. BGB auf das Gebot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Steinfurt, 24.06.2025 – 21 C 908/24
- AG Brakel, 11.06.2025 – 7 C 269/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.