Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 651e Vertragsübertragung

Stand: 10.06.2019

Bund103 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651e#abs-1 (1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651e#abs-2 (2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651e#abs-3 (3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/651e#abs-4 (4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

§ 651d § 651f